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Rundschreiben Mai 2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier folgt das nun das aktuelle Rundschreiben der HVP. Da bei vielen Arbeitgebern noch Unklarheiten in Sachen Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers besteht, möchte die HVP auf folgende Informationsmöglichkeit hinweisen.
Über den nachfolgenden Link können Sie Publikationen zu diesem Thema finden: Seiten des BIH
Diese können über das zuständige Inklusionsamt kostenfrei bestellt werden oder in digitaler Version abgespeichert werden.

  • RS 05-2022 Begrenzte Informationsrechte der SBV

    In dem Beschluss des ArbG Hamburg geht es um die Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung (SBV) auch die Mitteilung von Daten über nicht-behinderte Belegschaftsmitglieder verlangen kann, weil sie überprüfen will, ob einzelne schwerbehinderte Personen innerhalb eines für alle Belegschaftsangehörigen geltenden Beurteilungs- und Vergütungssystems benachteiligt werden. Dies wird als kompetenzrechtliche wie als datenschutzrechtliche Problematik angesehen.

    PDF-Dokument (220.5 kB)

  • RS 05-2022 Behinderungsbedingte Leistungsminderung

    Angenommen bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besteht eine behinderungsbedingte Leistungsminderung was bedeutet das (aber) für seinen Arbeitgeber? Bei vielen Personalverantwortlichen besteht diesbezüglich auch heute noch große Unsicherheit. Oft wissen sie nicht, wie sie mit einem solchen Mitarbeiter umgehen sollen, und kennen weder ihre Unterstützungsmöglichkeiten durch verschiedene Behörden noch ihre Pflichten gegenüber dem schwerbehinderten Menschen.

    PDF-Dokument (246.9 kB)

  • RS 05-2022 Kündigungsschutz bei Wahlen

    Die Wahlen zur SBV werden umfangreich geschützt. Hierzu gehört auch ein besonderer Kündigungsschutz für die an der Wahl beteiligten Personen, entsprechend den Betriebs- bzw. Personalratswahlen. Was bedeutet dies genau und für wen?

    PDF-Dokument (210.9 kB)

  • RS 05-2022 Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch wegen zu schlechter Note

    Jedenfalls bei Ersteinstellungen kann der öffentliche Arbeitgeber grds. bestimmen, dass die für die ausgeschriebene Stelle erforderliche fachliche Eignung durch eine bestimmte Mindestnote eines zulässig geforderten Ausbildungsabschlusses nachzuweisen ist.
    Erreichen schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte behinderte Menschen nach ihren Bewerbungsunterlagen die geforderte Mindestnote nicht, so fehlt ihnen offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle i.S.v. § 165 Satz 4 SGB IX.
    Beruft sich der öffentliche Arbeitgeber auf diese Ausnahmevorschrift und sieht er daher entgegen § 165 Satz 3 SGB IX von der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ab, muss er zusätzlich darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen, dass er das Erreichen der Mindestnote im Bewerbungsverfahren konsequent eingefordert hat, er also Bewerber/innen, die die Mindestnote nicht erreichen, weder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen noch eingestellt hat.

    PDF-Dokument (201.7 kB)

  • RS 05-2022 SBV-Wahlen Fehlerquellen vermeiden

    Die Mindestvoraussetzungen für eine SBV-Wahl mögen leicht überwindbar erscheinen. Doch bei der Wahl der SBV ist besondere Sorgfalt geboten – es gibt wichtige Unterschiede zur derzeit laufenden Betriebsratswahl 2022.

    PDF-Dokument (227.9 kB)