Steuersenkungen und Steuervereinfachungen
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.000 Euro (vorher 920 Euro). Dies gilt bereits rückwirkend für 2011.
Aufwendungen für die eigene erste Berufsausbildung oder ein Erststudium sind weiterhin Sonderausgaben. Der Höchstbetrag für Sonderausgaben steigt zum 01.01.2012 auf 6.000 Euro (bisher 4.000 Euro). Fortbildungskosten (nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums) sind als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch für ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
Die Berechnung der Entfernungspauschale wird einfacher. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden Tag einzeln belegt werden. Ein Nachweis ist nur nötig, wenn diese Kosten höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Arbeitstag 30 Cent pro Kilometer.
Eltern können Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen – egal, ob die Kinder aus beruflichen oder privaten Gründen betreut werden. Somit können alle Mütter und Väter ihre Betreuungskosten mit der Steuererklärung 2012 geltend machen. Insgesamt lassen sich Kinderbetreuungskosten von maximal 4.000 Euro im Jahr absetzen.
Die Einkommensüberprüfung für Kindergeld und Kinderfreibeträge entfällt bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren. Das erspart Eltern beim Kindergeldantrag und bei der Einkommensteuererklärung aufwändige Nachweise. Sie bekommen auch dann weiter Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums etwas hinzuverdient. Bisher mussten die Eltern nachweisen, dass der Zuverdienst ihrer Kinder nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betrug.
Sozialbereich
Weniger Rentenversicherungsbeitrag Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt um 0,3% auf 19,6%. Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden dadurch um insgesamt 2,6 Mrd. Euro entlastet.
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angehoben
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steigt von 5.500 auf 5.600 Euro für das Jahr 2012. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost bleibt wie 2011 bei 4.800 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Grenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist beitragsfrei. Grundlage der Berechnungen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010. Die Lohnzuwachsrate 2010 beträgt +2,09% in den alten und +1,97% in den neuen Ländern.
Mindestbeitrag für alle Riester-Sparer
Alle Riester-Sparer müssen künftig einen Mindestbeitrag von jährlich 60 Euro zu Ihrem Vertrag erbringen. Damit sind nun auch diejenigen dazu verpflichtet, die über ihren Ehepartner mittelbar zulagenberechtigt sind und bisher keinen eigenen Beitrag geleistet haben. Nachzahlungen möglich: Für Sparer, die in der Vergangenheit unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben und deren Zulagen zurückgefordert wurden, sind Nachzahlungen möglich. Die Anbieter von Riester-Verträgen sollen ihre Kunden in Kürze darüber informieren.
Einstieg in die “Rente mit 67 “
Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 bedeutet das, dass die Lebensarbeitszeit je einen Monat pro Jahrgang länger dauert. Für die Jahrgänge 1959 bis 1963 wird im Zeitraum von 2024 bis 2029 das Renteneintrittsalter um zwei Monate pro Jahrgang steigen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt künftig die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Unabhängig vom Geburtsjahrgang gilt: Wer 45 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, kann weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung erhöht.
Für schwerbehinderte Personen ist die Rente mit 67 noch nicht relevant. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung, welche einen Schweregrad von 50 Prozent betragen muss, werden für diese Personengruppe andere Regelungen verwendet. Selbst nach der Erhöhung der Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte, können diese abschlagsfrei mit 65 in Rente gehen. Bisher lag die Regelaltersgrenze für Schwerbehinderte Personen bei 63 Jahren. Ab 2012 wird diese Grenze schrittweise auf 65 angehoben. Diese Änderung betrifft vor allem die Jahrgänge zwischen dem 01.01.1952 und dem 31.12.1963. Wer zum Beispiel im Jahr 1955 geboren wurde, kann mit 63 Jahren und 9 Monaten in Rente gehen. Eine im Jahr 1960 geborene Person muss das Lebensalter von 64 Jahren und 4 Monaten abwarten, bevor sie abschlagsfrei das Rentnerdasein genießen kann. Alle Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren wurden, haben mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht und können ohne weitere Nachteile in Rente gehen.
Die Rente mit 67 für Schwerbehinderte stellt somit vorerst kein Thema dar. Die Umstellung der Regelaltersgrenze von 63 auf 65 wird bis zum Jahr 2023 andauern.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 50.850 Euro (Jahreseinkommen) für das Jahr 2012. 2011 waren es 49.500 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wer mit seinem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.
Änderungen bei Lebensversicherungen
Erträge aus privaten Lebensversicherungen , die nach 2011 abgeschlossen werden, werden nur zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen. Und zwar wenn die Versicherungsleistung frühestens mit dem 62. Geburtstag und nach Ablauf von 12 Jahren Laufzeit ausgezahlt wird. Außerdem neu: Lebensversicherungen brauchen nur noch einen Garantiezins von 1,75 Prozent (bisher 2,25) vorzusehen. Die tatsächliche Verzinsung liegt regelmäßig höher.
Betriebliche Altersvorsorge erhöht
Arbeitnehmer können durch Gehaltsumwandlung über ihren Arbeitgeber als ergänzende Altersvorsorge eine Betriebsrente aufbauen, etwa durch Einzahlungen in eine Direktversicherung. Im Jahr 2012 bleiben 2.688 Euro (bisher 2.640 Euro) solcher Abzweigungen von Steuern und Sozialabgaben verschont.
Witwenrenten setzen später ein
Für Ehepaare, die nach 2011 geheiratet haben oder bei denen beide Partner am 1. Januar 2002 noch keine 40 Jahre alt waren, gibt es nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners als Hinterbliebenenrente. Die kleine Witwenrente wird nur noch zwei Jahre lang gezahlt. Die große Witwenrente lebenslang. Sie steht zu, wenn entweder das 45. Lebensjahr vollendet wurde (ab 2012 ab 47 Jahren) oder ein waisenrentenberechtigtes Kind unter 18 erzogen wird oder für ein behindertes Kind gesorgt wird oder die Witwe/ der Witwer vermindert erwerbsfähig ist. Di Anhebung der Altersgrenze auf 47 Jahre wird Stufenweise bis zum Jahre 2029 vollzogen.
TÜV-Stempel für zwei Jahre
Wer bisher seinen PKW oder sein Motorrad mit Verspätung beim TÜV angemeldet hat, der war in der Zwischenzeit in Gefahr, ein Knöllchen für seine Vergesslichkeit zu kassieren. Als zusätzliche Strafe bekam er die neue Plakette nicht mehr für volle 24 Monate, sonder nur noch für die Restlaufzeit. Zum 1. April gibt es den Stempel wieder für komplette zwei Jahre. Diese Risiko aber bleibt: Bei einem Unfall könnte es Stress mit der Versicherung geben.
Haftpflichtversicherung bei Kfz erhöht
Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden, die Kfz-Haftpflichtversicherungen anbieten müssen, ist auf 1,12 Millionen Euro angehoben worden. Die Empfehlungen der Versicherungsexperten lauten aber nach wie vor auf wesentlich höhere Beiträge z.B. 100 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Vormerken für 2013:
Neue GEZ-Gebühr kommt
Wir berichteten bereits im letzten Jahr über die geplante Änderung zur Zahlung von GEZ-Gebühren. Wie wir nun aus den Medien entnehmen konnten, haben nun auch die Landtage Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Neuregelung zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag zugestimmt. Der Vertrag tritt, da nun alle Landtage zugestimmt haben, zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Ab 2013 muss nun jeder Haushalt 17,98 Euro im Monat für Fernsehen und Radio bezahlen, unabhängig davon, ob Fernseher oder Radiogerät vorhanden sind oder nicht. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt die Befreiung von den GEZ-Gebühren für Schwerbehinderte mit Merkzeichen RF. Künftig muss auch dieser Personenkreis ein Drittel der neuen Gebühr bezahlen.
Befreit von der GEZ-Gebühr bleiben hingegen auch in Zukunft die Bezieher von Grundsicherung, Sozialhilfe und Blindengeld.