Nach den Verwaltungsvorschriften über die Inklusion von Menschen mit Behinderung in der Berliner Verwaltung (VV Inklusion behinderter Menschen) vom 01.09.2021 und dem Rundschreiben I Nr. 102/2011 vom 06.09.2011 soll Schwerbehinderten, denen die jeweilige Wetterlage besondere Erschwernisse verursacht, in erforderlichem Umfang Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Im Rahmen der persönlichen Situation der/des schwerbehinderten Beschäftigten sowie der organisatorischen Gegebenheiten sollen die Personalverantwortlichen in der jeweiligen Dienststelle die Entscheidung treffen (Rundschreiben I Nr. 55/2006).
Für hitzeempfindliche Schwerbehinderte kann Dienstbefreiung unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
1. Vorliegen eines ärztlichen Attestes bei der Büroleitung.
2. Akute gesundheitliche Beschwerden entsprechend des ärztlichen Attestes wegen der vorherrschenden Wetterverhältnisse.
3. Anderweitige Abhilfe kann nicht geschaffen werden (z. B. Zurverfügungstellung kühlerer Räumlichkeiten, flexible Nutzung von Telearbeit/mobilem Arbeiten).
4. Abmeldung bei der Büroleitung und der bzw. dem Fachvorgesetzten.
5. Der Dienstabbruch ist als „Dienstbefreiung“ und unter Bemerkungen „wegen Hitze“ im Gleitzeitbogen mit Plus/Minus Null zu erfassen.
Entscheidungserheblich ist danach nicht eine bestimmte Temperatur zu einer bestimmten Tageszeit, sondern die tatsächliche individuelle Beeinträchtigung.
Für behinderte Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, die nicht Gleichgestellte im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, und Beschäftigte, die von einer Behinderung bedroht sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) ist im Einzelfall von der direkten Führungskraft zu entscheiden, ob die Dienstbefreiung unter den oben genannten Voraussetzungen gleichermaßen gewährt werden kann.
Es wird empfohlen, die Nutzung von Telearbeit/mobilem Arbeiten bei entsprechender Hitzebelastung vorrangig zu prüfen, um im Vorfeld zu vermeiden, dass Beschäftigte ihren Dienst im Büro aufgrund von Hitzebeschwerden abbrechen und dann auf dem Heimweg einer noch stärkeren Hitzebelastung ausgesetzt sind.
Diese Regelung wurde mit der Schwerbehindertenvertretung erörtert.