§ 5 Abs. 2 S. 2 JKapVVO ermöglicht es dem Referat für Referendarangelegenheiten, bis zu 10 % der verfügbaren Ausbildungsplätze an solche Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Zurückstellung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde und damit die Überbrückung der Wartezeit unzumutbar wäre (Härtefälle). Was unter einem Härtefall zu verstehen ist, beschreibt – freilich sehr abstrakt – § 6 Abs. 1 JKapVVO. Eine außergewöhnliche Härte ist danach gegeben, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Dauer der Wartezeit nicht berücksichtigt werden könnte, die Zurückstellung sie oder ihn jedoch infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde.
Welche persönlichen oder sozialen Umstände eine Bewerberin oder einen Bewerber im Einzelfall unzumutbar benachteiligen, ist naturgemäß nicht abstrakt zu beantworten. Für alle Anträge und die Anerkennung eines Härtefalls gilt aber, dass nach der Rechtsprechung des Berliner Verwaltungsgerichts besonders strenge Maßstäbe anzulegen sind. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass durch die bevorzugte Einstellung eines Dritten eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, die/der die volle Wartezeit absolviert hat, von der Einstellung ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung lehnt sich bei dieser Überlegung – und auch im Übrigen – an das insoweit vergleichbare Hochschulzulassungsrecht an.
Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 6 JKapVVO wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn die Zurückstellung mit solchen Nachteilen verbunden ist, die bei Anlegung des strengen Maßstabes über das Maß der mit der Zurückstellung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Es muss auf Grund der im Gesetz genannten persönlichen oder sozialen Umständen in der Person d. Antragstellerin/Antragstellers ein solches Maß an Unzumutbarkeit „erreicht“ werden, dass zur Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes kein anderes Mittel denkbar ist, als eben die sofortige Zulassung. Die Rechtsprechung berücksichtigt in diesem Zusammenhang von d. Bewerberin/Bewerber nicht zu vertretende Lebensumstände, die es ihr/ihm verwehrt haben, zur gleichen Zeit die Qualifikation zu erreichen wie die Mitbewerber.