Zuständigkeiten des Kammergerichts
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Als Oberlandesgericht bestimmen sich die Aufgaben des Kammergerichts nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Seine Richterinnen und Richter gehören verschiedenen Zivil- oder Strafsenaten an. Insgesamt gibt es am Kammergericht 28 Zivil- und 5 Strafsenate.
Ein Senat ist in der Regel mit einem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern besetzt. Es gibt aber Ausnahmen: So entscheidet ein Senatsmitglied allein als Einzelrichter, wenn dies in einem Prozessgesetz, also insbesondere in der Zivilprozessordnung, so vorgesehen ist. Nach der ZPO-Reform aus dem Jahr 2002 ist dies mittlerweile der Regelfall. Auch sind die Strafsenate mit insgesamt fünf Richtern besetzt, wenn das Kammergericht in erster Instanz tätig wird. Dies ist dann der Fall, wenn das Verfahren eine Staatsschutzsache (Terrorismus, Spionage) zum Gegenstand hat oder der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage vor dem Kammergericht erhebt.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Strafsachen
Das Kammergericht wird, mit Ausnahme der erwähnten erstinstanzlichen Zuständigkeit in Staatsschutzsachen, fast immer als Rechtsmittelgericht tätig. So ist es insbesondere zuständig für Revisionen gegen die Berufungsurteile der kleinen Strafkammern des Landgerichts. Bei der Revision geht es – anders als bei der Berufung – immer nur um die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung. Eine neue Tatsacheninstanz mit einer Beweisaufnahme, in der Zeugen oder Sachverständige erneut gehört werden, findet nicht statt. Gleiches gilt für die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten in Bußgeldsachen.
Beschwerdeverfahren
Neben der Revision und der Berufung kennt das Gesetz als weiteres Rechtsmittel die Beschwerde, die sich gegen Beschlüsse eines Zivil- oder Strafgerichts richtet. Werden Urteile im Strafprozess aufgrund einer Hauptverhandlung bzw. im Zivilprozess aufgrund einer mündlichen Verhandlung “Im Namen des Volkes” als die Instanz abschließende Entscheidung verkündet, so werden Beschlüsse meist im schriftlichen Verfahren erlassen. Rein zahlenmäßig ist der Beschluss die häufigste Form der gerichtlichen Entscheidung.
Justizverwaltungsaufgaben
Neben seinen Rechtsprechungsaufgaben hat das Kammergericht eine Vielzahl von Justizverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Hierzu zählen zum Beispiel die Organisation der Referendarausbildung, die Bearbeitung von Notarangelegenheiten oder die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 BGB.
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