Güterichter

Händeschutteln

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Konfliktbeilegung mit Hilfe von Güterichtern beim Kammergericht

  • Das Kammergericht entscheidet über zivilrechtliche Streitigkeiten in zweiter Instanz. Die Parteien, die hier prozessieren, haben einen längeren Weg durch die Justiz hinter sich. Sie haben ihren Konflikt in erster Instanz vor dem Landgericht ausgetragen. Dort sind Anwaltsschriftsätze gewechselt worden, das Gericht hat mündlich verhandelt, vielleicht hat es Beweis erhoben; zum Schluss ist ein Urteil ergangen. Eine oder beide Parteien haben sich entschlossen, das Urteil nicht hinzunehmen und Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Was kann für eine gütliche Beilegung des Konflikts sprechen?

  • Wer aus dem Landgericht herauskommt, ist klüger als zuvor.
    • Die Parteien des Berufungsverfahrens wissen durch den Verlauf des erstinstanzlichen Prozesses und das Urteil, zu welchem Ergebnis es führen kann, wenn sie die Lösung ihrer Angelegenheit vor Gericht suchen. Insofern sind sie klüger als vorher. Sie sind nicht mehr auf eine Prozessprognose angewiesen, die typischerweise am Beginn von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen steht, sondern haben ein begründetes Urteil in der Hand. Sie können abwägen, ob durch das Urteil ihr Konflikt gelöst ist, ob ein anderes Urteil durch das Berufungsgericht eine Lösung wäre, ob allein durch das Vorhandensein eines Urteils die Sache besser oder schlechter wird, wie es sich mit den Kosten verhält, und vieles mehr.
    • Eventuell sind für die Parteien im Verlauf der ersten Instanz Umstände sichtbar geworden, die ein anderes Licht auf das Geschehen werfen als zu Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sachverständige und Zeugen, persönliche Äußerungen der Gegenpartei haben Hintergründe aufgedeckt, die eine oder beide Parteien nicht kannten. Womöglich haben die Parteien daraufhin ihren ursprünglichen Standpunkt überdacht und sogar an einzelnen Punkten Verständnis für die Sicht der Gegenseite entwickelt, ohne dass dies im Prozess für diese erkennbar geworden ist.
    • Manchmal entstehen und verselbständigen sich im Prozess Missverständnisse, die zu Ergebnissen führen, die niemand gewollt hat. Die in der Prozessordnung vorgesehene Übermittlung der Informationen von der Partei zum Anwalt, von diesem weiter zum Gericht, von diesem zum Gegenanwalt und weiter zu dessen Partei ist zuweilen hoch anfällig für Fehlübermittlungen inhaltlicher und emotionaler Art. Ein falsches Wort in einem Schriftsatz kann Verärgerung und Verbitterung bewirken und letztlich zur Eskalation im Prozess beitragen.
    • Hier bietet die Mediation in zweiter Instanz eine zweite Chance für die Parteien. Sie können für sich die Lage bilanzieren, den bisherigen Verlauf des Rechtsstreits bewerten und – ohne zunächst ihr prozessuales Verhältnis zu verändern – auf Grundlage ihrer gemeinsamen Prozesserfahrung das mediativ begleitete direkte Gespräch suchen: Vielleicht nur zur Klärung von Missverständnissen, vielleicht, um die Sache doch selbst zu regeln.
  • Es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
    • Auch außerhalb des Prozesses geht das Leben weiter. Bisweilen haben sich für die Parteien die Dinge seit Beginn der Auseinandersetzungen gründlich verändert, und damit auch die Bedeutung der Prozessthemen. Was als heftiger Krach begann, hat nach Jahren nicht mehr unbedingt dieselbe Bedeutung wie zu Beginn. Manchmal eskalieren und vertiefen sich Konflikte, manchmal existiert der Konflikt jedoch hauptsächlich noch wegen des lange währenden Prozesses und speist sich aus der immer wieder hochkochenden Erinnerung an besonders ärgerliche Momente in der Vergangenheit.
    • In dieser Lage kann es sinnvoll sein, die Auseinandersetzung auf den Stand der Dinge zu bringen, nach vorne zu schauen und nicht abzuwarten, bis die Justiz abschließend über einen Fall entscheidet, der für die Parteien so schon längst nicht mehr existiert.
  • Das Berufungsgericht trägt juristische „Scheuklappen“.
    • Die erste und zweite Instanz eines Zivilprozesses unterscheiden sich deutlich in ihrer Zielsetzung. Während das erstinstanzliche Gericht über die Frage entscheidet, ob dem Kläger der behauptete Anspruch auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zusteht, prüft das Berufungsgericht die Sache hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt, ob das erstinstanzliche Urteil richtig ist. Das kann dazu führen, dass Tatsachen, zu denen in erster Instanz nichts vorgetragen ist, in der Berufung nicht berücksichtigt werden. Dahinter steht das Ziel des Gesetzgebers, die Auseinandersetzungen um entscheidungserhebliche Tatsachen in die erste Instanz zu verlagern, um frühzeitig eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen und die Prozesse zu straffen und zu beschleunigen.
    • Es kann sein, dass es den Parteien aber gerade in Kenntnis des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils wichtig ist, über tatsächliche Umstände des Geschehens zu sprechen, die bisher im Prozess keine Rolle gespielt haben.
    • In der Güteverhandlung nach Mediationsgrundsätzen ist Raum dafür.

Welche Streitigkeiten sind für ein Verfahren vor dem Güterichter geeignet?

  • Grundsätzlich sind alle Arten von Streitigkeiten für eine Güteverhandlung nach Mediationsgrundsätzen geeignet, wenn die Parteien und Anwälte eine Mediation wünschen. Dennoch gibt es typisch gelagerte Fälle, in denen eine Mediation in besonderer Weise sinnvoll sein kann. Das gilt beispielsweise für
    • Bauprozesse,
    • erbrechtliche Auseinandersetzungen,
    • Nachbarschaftsstreitigkeiten,
    • Auseinandersetzungen innerhalb von Vereinen,
    • Auseinandersetzungen innerhalb von Gesellschaften,
    • Auseinandersetzungen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften,
    • familienrechtliche Konflikte,
    • Streitigkeiten in Wohnungseigentumsangelegenheiten.
  • Die Beteiligung von Dritten ist in der Mediation möglich und oft sinnvoll, wie z.B. bei Versicherern, Subunternehmen, Verwandten etc., die ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder ohne deren Beteiligung ein Konflikt nur schwer gelöst werden kann.

Das Verfahren

  • Das Angebot richtet sich nur an Parteien von Verfahren, die vor dem Kammergericht anhängig sind. Der zuständige Prozessenat kann diese Prozessparteien durch einen Beschluss für eine Güteverhandlung vor den Güterichter verweisen. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind und ein passender Termin gefunden ist, findet ein Gespräch in einem besonderen Raum im Kammergericht statt, der kein Gerichtssaal ist. Dort haben die Parteien Gelegenheit, die Sache in einem Gespräch zu erörtern und nach Lösungen zu suchen.
    Als Güterichterinnen und Güterichter werden besonders ausgebildete Richterinnen und Richter tätig, die in ihrer Hauptfunktion nichts dem fraglichen Prozess zu tun haben. Ihre Aufgabe besteht darin, die Parteien in ihrem Gespräch zu begleiten, eine faire Gesprächssituation zu sichern und durch geeignete Fragen zur Strukturierung der Verhandlung beizutragen. Die Güterichterinnen und Güterichter des Kammergerichts haben als Gerichtsmediatorinnen und Gerichtsmediatoren gute Erfahrungen mit der Methode der Mediation gemacht und wenden diese im daher weiterhin an. Rechtliche Bewertungen des Streitstoffes nehmen die Güterichterinnen und Güterichter nicht vor – das ist ausschließlich Sache des jeweiligen Zivilsenats. Unabdingbar ist deswegen die Beteiligung der Prozessbevollmächtigten am Gespräch. Da die Parteien unmittelbar miteinander sprechen, sind die Anwälte von der Aufgabe entlastet, in tatsächlicher Hinsicht für ihre Parteien zu sprechen; besonders wichtig ist aber ihre rechtsberatende Aufgabe, wenn sich eine zwischen den Parteien ausgehandelte Lösung abzeichnet.
    Wenn die Parteien sich einigen, kann der Güterichter diese Einigung in einem gerichtlichen Vergleichsprotokoll dokumentieren. Damit ist dann der Rechtsstreit abgeschlossen. Das Güteverfahren ist nicht öffentlich. Die Beteiligten können die Vertraulichkeit des Gesprächsinhalts vereinbaren. Zusätzliche Gerichtskosten entstehen nicht. Führt das Gespräch nicht zu einer verfahrensbeendenden Einigung der Parteien, wird das Berufungsverfahren fortgeführt.