Welche Voraussetzungen müssen ausländische Mitbürger/Innen für eine Eheschließung in Deutschland erfüllen?
Wenn ein ausländischer Mitbürger in Deutschland heiraten will, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in seinem Heimatland gilt (Heimatrecht). Zu denken ist hier beispielsweise an die Beachtung des für eine Heirat notwendigen Mindestalters oder ob frühere Ehen des Verlobten wirksam geschieden worden sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der ausländische Verlobte zwar in Deutschland, nicht aber in seinem Herkunftsland als verheiratet gilt („hinkende Ehe“). Insbesondere für die zukünftigen Kinder der Eheleute ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.
Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
In einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass ein ausländischer Verlobter nach seinem Heimatrecht die Voraussetzungen für eine Eheschließung mit einer bestimmten anderen Person erfüllt. Von praktischer Bedeutung ist dabei vor allem, dass der Heiratswillige ledig ist bzw. dass eine frühere Ehe wirksam aufgelöst wurde. Damit ein Ehefähigkeitszeugnis in Deutschland anerkannt werden kann, muss es von der zuständigen Heimatbehörde (z. B. Standesamt) des ausländischen Verlobten ausgestellt worden sein. Ehefähigkeitszeugnisse werden derzeit regelmäßig u. a. von folgenden Staaten ausgestellt: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tansania, Tschechien, Türkei, Ungarn.
Wozu dient die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses?
Ehefähigkeitszeugnisse werden nicht von allen ausländischen Staaten ausgestellt. Um den Angehörigen dieser Staaten dennoch eine Eheschließung in Deutschland zu ermöglichen, kann von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses im Einzelfall befreit werden. Hierfür sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte bzw. in Berlin der Präsident des Kammergerichts zuständig. Diese Stellen prüfen in dem Befreiungsverfahren anstelle der ausländischen Behörde, ob der beabsichtigten Eheschließung nach dem Heimatrecht der Verlobten ein Ehehindernis entgegensteht. Ist dies nicht der Fall, wird die Befreiung erteilt.