Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Kammergericht im Bereich von Anträgen auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)
- Der Präsident des Kammergerichts ist zuständig für die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Bei der Bearbeitung dieser Anträge werden personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Gesetze verarbeitet. Personenbezogene Daten sind Angaben zu Ihrer Person und zur Person Ihrer/Ihres Verlobten und gegebenenfalls weiterer Familienmitglieder. Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst und möchten Ihnen mit dieser Datenschutzerklärung einen Überblick darüber geben, an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können, welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben und wie sie verwendet werden und welche Rechte Ihnen gegenüber dem Präsidenten des Kammergerichts nach dem Datenschutzrecht zustehen.
- Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), http://www.gesetze.berlin.de (Landesrecht Berlin) und http://eur-lex.europa.eu (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.