Barrierefreiheit

Das Gebäude des Kammergerichts am Kleistpark ist für Behinderte gut zugänglich und deswegen vom Beirat für Menschen mit Behinderungen des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg mit dem Signet „Berlin barrierefrei“ ausgezeichnet worden.

Zugang für Rollstuhlbenutzer

Im Gebäude des Kammergerichts stehen Ihnen folgende barrierefreie Zugänge zur Verfügung:

Zugang rollstuhlgerecht Für Rollstuhlbenutzer besteht die Möglichkeit des Zugangs über den Eingang Elßholzstraße 30 Tor 3.

Behindertenparkplatz Auf der Elßholzstraße in der Nähe zum Tor 3 befinden sich 2 Rollstuhlparkplätze.

Aufzug rollstuhlgerecht Das Dienstgebäude verfügt über 3 behindertengerechte Aufzüge.
Zwei Aufzüge (Hof B und C) bedienen alle Etagen. Der Lastenaufzug gegenüber Hof F bedient das EG bis zur 2. Etage.

WC rollstuhlgerecht In jeder Etage befindet sich ein rollstuhlgerechtes WC. Im Raum 24 neben der Cafeteria, Raum 164, Raum 264 b, Raum 350 und Raum 470 (jeweils neben einem Sitzungssaal in der Nähe des mittleren Aufzugs an Hof C) sowie im 5. Geschoß die Räume 569 und 572.

Barrierefreie Zugänglichmachung von Dokumenten

  • Barrierefreie Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (siehe auch Zugänglichmachungsverordnung -ZMV- vom 26. Februar 2007)
  • § 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes räumt blinden und sehbehinderten Personen das Recht ein, zu verlangen, dass ihnen die für sie bestimmten gerichtlichen sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente zusätzlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Dies gilt auch für das behördliche und gerichtliche Bußgeldverfahren.
Das Verfahren für den Zugang zu barrierefreien Dokumenten:
  • Der Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten besteht im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht.
  • Er wird auf Verlangen der berechtigten Person vorgenommen. Das Gericht hat bei Bekanntwerden auf den Anspruch hinzuweisen. Dieser kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden und wird im weiteren Verfahren von Amts wegen berücksichtigt.
  • Der bzw. die anspruchsberechtigte Beteilige hat die Verpflichtung, bei der Wahrnehmung des Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und seiner technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Das jeweils zuständige Gericht ist unverzüglich über die Blindheit oder Sehbehinderung und darüber zu unterrichten, in welcher Form die Dokumente zugänglich gemacht werden können.
  • Im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren werden alle Dokumente barrierefrei umgesetzt, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Ausgenommen sind diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten.
  • Die Dokumente können dem oder der Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden. Die anspruchsberechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den genannten Formen der Ausführung.

Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung