Für die meisten Staaten besteht auch für einen kurzen Aufenthalt eine Visumpflicht.
Eine Übersicht dazu erhalten Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts.
Für einen kurzen Aufenthalt muss dann ein Schengen-Visum (Visumkategorie C) beantragt werden.
Wo bekommen Sie das Schengen-Visum?
Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Herkunftsstaat oder dem Staat Ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.
Wie wird das Visum beantragt?
Sie müssen die in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare ausfüllen und dort einreichen.
In dem Antrag müssen insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts angegeben werden. Je nach Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich.
Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Alle Ungenauigkeiten und Unklarheiten können dazu führen, dass ein Visum abgelehnt wird.
Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung unter www.[Ort der Botschaft].diplo.de, zum Beispiel www.istanbul.diplo.de
Gesicherter Lebensunterhalt
Für den Kurzaufenthalt muss bei der Auslandsvertretung ein gesicherter Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung nachgewiesen werden. Wenn eine im Bundesgebiet aufhältliche Referenzperson hierfür aufkommt, muss dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung beigefügt werden
Wird die Ausländerbehörde bei Schengen-Visa beteiligt?
Über Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt entscheidet die Auslandsvertretung allein.
Wenn aber eine Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung besteht, müssen Sie vor Beantragung des Visums die Aufhebung der Einreisesperre beantragen.
Dieser Antrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die die Einreisesperre verfügt hat.
Was ist bei mehreren Geschäftsreisen im Jahr zu beachten?
Für Geschäftsreisende sind auch Visa mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren möglich. Dazu dürfen die Aufenthalte nicht länger sein als jeweils drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten.
In diesen Fällen beteiligt die Auslandsvertretung bei Bedarf die Ausländerbehörde. Nach der Prüfung sendet die Ausländerbehörde ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung, die über den Visumantrag abschließend entscheidet.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis?
Nach der Einreise mit einem Schengen-Visum kann in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Mehr Informationen dazu