Worüber können Sie sich beschweren?

Es geht um Unterstützung bei rechtswidrigem, unzweckmäßigem, unverhältnismäßigem oder diskriminierendem Handeln und Unterlassen von Behördenmitarbeitenden der Berliner Verwaltung oder, wenn Ihre Angelegenheit nicht zeitnah bearbeitet wird.

I. Bei den Beschwerdeinhalten des Bürgerbeauftragten geht es u.a. um:

  • die Untätigkeit oder fehlende Erreichbarkeit von Behörden,
  • unverhältnismäßig lange Bearbeitungszeiten,
  • Leistungen für Sozialhilfe-Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach SGB XII,
  • Leistungen und Fragen nach anderen Sozialgesetzbüchern, z.B. Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf Wohngeld (WoGG),
  • Berechtigungsnachweise, z.B. Berlin Ticket S,
  • Beschwerden im Strafvollzug (StVollzG Bln),
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren (OWiG).

Der Bürgerbeauftragte sieht von einer weiteren Prüfung ab,

  • wenn ein Gericht mit derselben Sache befasst ist oder war,
  • wenn der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin mit der Angelegenheit befasst ist oder war
    (Ausnahme zugewiesene Petitionen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 PetG)
  • während eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, sofern sich die Beschwerde nicht gegen die verzögernde Behandlung des Ermittlungsverfahrens richtet,
  • wenn der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses nach Art. 48 der Verfassung von Berlin ist,
  • wenn dem Vorbringen kein konkretes Anliegen, kein erkennbarer Sinnzusammenhang oder kein wesentlich neues Vorbringen zu entnehmen ist.

II. Bei den Beschwerdeinhalten des Polizeibeauftragten geht es u.a. um:

  • Polizeikontrollen und sonstige Einsätze,
  • Untätigkeit bei der Anzeigenaufnahme,
  • Polizeiliche Ermittlungen,
  • Verkehrsangelegenheiten,
  • Verwarnungen und Bußgelder,
  • Versammlungen.
    Eine Beschwerde gegen die Polizei muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein.

Der Polizeibeauftragte kann nicht tätig werden, die Angelegenheit Gegenstand eines

  • Gerichtsverfahrens,
  • Untersuchungsausschusses nach Art. 48 der Verfassung von Berlin oder
  • Petitionsverfahrens ist bzw. war.

III. Der Bürger- und Polizeibeauftragte ist nicht zuständig für:

  • allgemeine Stellungnahmen, Rechtsfragen oder Rechtsgutachten,
  • politische Fragen,
  • privatrechtliche Streitigkeiten und Konflikte,
  • die Entgegennahme von Anzeigen und
  • Bewertungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB).