Bescheide, Verwarnungen, Rechtsbehelfe und Fristen

1. Der Bürger- und Polizeibeauftragte kann bestandskräftige oder rechtskräftige Verwaltungsbescheide nicht ändern.
Wenn Sie von einer Behörde einen Bescheid bekommen haben, mit dem Sie nicht einverstanden sind, ist für die Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle die jeweilige Widerspruchsbehörde und anschließend das Gericht (Verwaltungsgericht Berlin, Sozialgericht Berlin oder Finanzgericht bzw. das Amtsgericht) zuständig. Beachten Sie deshalb unbedingt die jeweiligen Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen (Widerspruch, Einspruch) oder Rechtsmitteln (Klagen). Gerichtliche Entscheidungen können nur auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg angegriffen werden.

2. Ein Widerspruch muss schriftlich abgefasst, unterschrieben und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der zuständigen Widerspruchsbehörde eingehen. Beachten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

3. Um zu verhindern, dass ein Bußgeldbescheid bestandskräftig wird und nicht mehr angegriffen werden kann, ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids ein Einspruch einzulegen (§ 67 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG). Der Einspruch muss schriftlich per Brief oder kann – je nach Bußgeldstelle – ggf. auch per E-Mail bei der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat, eingelegt werden (es gilt der Eingang bei der Behörde). Die Einlegung des Einspruchs hemmt die Zahlungspflicht (anders als bei sonstigen öffentlichen Abgaben und Kosten, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Wenn Sie nur eine interne und (noch) kostenfreie Überprüfung des Bescheids durch die Bußgeldstelle wünschen, stellen Sie dies bitte ausdrücklich klar. Sonst kann die Bußgeldstelle ihr Vorbringen als Einspruch werten und diesen an das Amtsgericht zur Entscheidung abgeben. Im Verfahren vor dem Amtsgericht (vgl. § 68 OWiG) fallen Kosten an, wenn Sie den Prozess verlieren.

4. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Behörde eine Verwarnung aussprechen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben (vgl. § 56 OWiG). Die Verwarnung ist ein Angebot, das Sie nicht annehmen müssen. Sie wird nur wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht damit einverstanden sind und das Verwarnungsgeld spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche bezahlen.

Wenn Sie der Verwarnung widersprechen und die Behörde bei ihrer Entscheidung bleibt, erlässt diese einen Bußgeldbescheid, bei dem zur Höhe des Verwarnungsgelds eine Bearbeitungsgebühr hinzukommt.