Feuerwerk und Pyrotechnik - ganzjährig und an Silvester

Feuerwerk

Ob zum Jahreswechsel oder zu besonderen Events – viele Menschen erfreuen sich am jährlichen Silvesterfeuerwerk oder an Veranstaltungen mit pyrotechnischer Umrahmung. Doch der Einsatz und der Vertrieb von Feuerwerkskörpern und Pyrotechnik ist in Deutschland eindeutig geregelt.

Aktuelles

Silvester 2023/2024 in Berlin:

Am 15.12.2023 hat das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mittels Allgemeinverfügung bekanntgegeben, dass „pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung“ nur in der Zeit vom
31. Dezember 2023, 18 Uhr, bis 1. Januar 2024, 7 Uhr, abgebrannt werden dürfen.

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nicht überall erlaubt. Für den Jahreswechsel 2023/2024 wurden in Berlin folgende Böllerverbotszonen festgelegt: am Alex, im Schöneberger Steinmetzkiez und – ganz frisch dazugekommen – im Bereich Sonnenallee, Friedel-/Reuter-/Pannier-/Tellstraße. (Der genaue Verlauf der benannten Zonen ist im Amtsblatt Berlin vom 22.12.2023 veröffentlicht.)

(Stand: 22.12.2023)

Einteilung der pyrotechnischen Erzeugnisse in Kategorien

  • Kategorie 1

    z.B. Knallerbsen, Knallteufel und Knallerhits. Diese dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahre verkauft und von diesen verwendet werden.

  • Kategorie 2

    z.B. Raketen, Böller, Kanonenschläge, Feuerwerksbatterien (Cake – Boxen). Diese dürfen nur an Person ab 18 Jahre verkauft werden. Die Abbrandzeiten richten sich nach der jeweils gültigen Allgemeinverfügung gemäß § 24 Absatz 1 der 1. Sprengstoffverordnung.

  • Kategorie T1

    Technische Feuerwerkskörper (frei erhältlich).
    Der Abbrand ist ganzjährig erlaubt, ABER nur im Rahmen von technischen und Showzwecken mit Foto- oder Videoaufnahmen!

  • Kategorie 3, 4, T2

    Profifeuerwerkskörper (nicht frei erhältlich)

Die jeweilige Kategorie befindet sich auf dem Feuerwerkskörper oder der Verpackung (z. B. BAM P I …)

Für den Vertrieb oder das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln der Kategorie 2, 3 und 4, T1 und T 2 ist nach § 14 des Sprengstoffgesetzes eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erforderlich bzw. ist der Abbrand anzuzeigen. Die Erteilung der Erlaubnis obliegt den Ordnungsämtern.

In Deutschland darf nur zugelassenes Feuerwerk ver- und gekauft und abgebrannt werden. Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind verboten.

Wie erkennt man zugelassenes Feuerwerk?
Die wichtigsten Merkmale sind das CE-Zeichen und ein Zulassungszeichen (4-stellige Registriernummer). In der Mitte steht F2 für die Feuerwerkskategorie 2. Bspl: CE 0589-F2-1234.

Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 (Raketen, Böller...)

Silvester
Privatpersonen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerk der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) mit ausschließlicher Knallwirkung nur in der Zeit vom 31.12. 18:00 Uhr bis 01.01. 07:00 Uhr frei abbrennen.

außerhalb von Silvester
Das Abbrennen ist im Zeitraum vom 01.01. nach 07:00 Uhr bis zum 31.12. 18:00 Uhr verboten. Dabei ist irrelevant, ob die Feuerwerkskörper auf öffentlichem Grund oder auf einem Privatgrundstück abgebrannt werden.

Ausnahmemöglichkeiten
Für besondere Anlässe (z.B. Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten) kann eine Freistellung vom Abbrennverbot für Feuerwerk der Kategorie 2 sowie die Ausnahmegenehmigung zur Beschaffung der vorgesehenen Feuerwerkskörper erteilt werden.

  • Anzeige über das Abrennen eines Feuerwerks

    Das Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (48.8 kB)

Der Vordruck ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens 14 Tage vor dem Abbrandtag beim Ordnungsamt einzureichen.
Wenn sich der Abbrandort in unmittelbarer Nähe zu einer Bundeswasserstraße (die Seeschifffahrtsstraße ist), einer Eisenbahnanlage oder einem Flughafen befindet, muss das Feuerwerk dem Ordnungsamt 4 Wochen vorher angezeigt werden.

Unbedingt erforderlich ist es in jedem Fall, dem Antrag eine maßstabsgetreue Skizze des Abbrennplatzes beizufügen, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sein müssen. Das erleichtert die Beurteilung Ihrer Anzeige und erspart ggf. einen für alle Beteiligten zeitintensiven Ortstermin.

Darüber hinaus weisen Sie bitte eine aktuelle Haftplfichtversicherung nach (Nachweis, dass diese im Schadensfall eintritt).

Sofern Sie nicht Eigentümer/in des Abbrennplatzes sind, wird eine Genehmigung des Grundstückseigentümers (bzw. der Gaststätte etc.) benötigt, dass Sie diese Fläche zum Abbrand nutzen dürfen. Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig (Mindestgebühr 40,00 €).

Bitte beachten Sie!

  • Beim Aufbau und Abbrennen müssen mindestens zwei Personen über 18 Jahren anwesend sein.
  • Das Feuerwerk muss in den Sommermonaten (MESZ) März – Oktober bis 22:30 Uhr, Mai – Juli bis 23 Uhr und in der Wintermonaten November – Februar bis 22 Uhr abgebrannt sein.
  • Bei Feuerwerken mit besonderer Knallwirkung ist ein ausreichender Abstand zu besonderen Gebäuden (z.B. Krankenhäuser, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen, Theatern) einzuhalten. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zustimmung der Anlieger vorliegt.
  • Informieren Sie Ihre Nachbarn über den besonderen Anlass.
    Die Feuerwerkskörper sind so abzubrennen, dass Schäden jeglicher Art vermieden werden.
  • Die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckten Verwendungs- und Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten.
  • Die festgelegte Abbrennstelle darf während des Abbrennens des Feuerwerkes von unbefugten Personen nicht betreten werden.
  • Die Abbrennstelle ist im erforderlichen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m nach allen Seiten gegen Zutritt Unbefugter ausreichend abzusichern (z.B. mit Flatterbändern).
  • Es sind geeignete Löschmittel bereit zu halten.

Bitte beachten Sie darüber hinaus die Sicherheitshinweise der Berliner Feuerwehr.

Vertrieb - Informationen für den Handel

Für den Vertrieb von pyrotechnischen Artikeln der Kategorien 1, 2, und T1 bedarf es der Anzeige bei dem zuständigen Ordnungsamt zwei Wochen vor Verkaufsbeginn.

Informationen für Einzelhändler zum Verkauf von Silvesterfeuerwerk

  • Vertriebsanzeige Pyrotechnik an das Ordnungsamt Neukölln

    Dokument ist nicht barrierefrei

    PDF-Dokument (74.5 kB)

Bei Verstößen hinsichtlich des Angebots und der altersgerechten Abgabe, der Verkaufszeit und zur ordnungsgemäßen Lagerung werden entsprechende Maßnahmen getroffen. Im letzten Jahr kontrollierte das Neuköllner Ordnungsamt insgesamt 72 Gewerbeeinheiten, darunter große Discounter und Supermärkte sowie kleinere Einzelhandelsgeschäfte. Drei Verstöße wurden dabei festgestellt und geahndet.