Verkauf von Silvesterfeuerwerk – Informationen für den Einzelhandel

Ein abbrennendes Silvesterfeuerwerk.

Feuerwerksartikel sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Durch unsachgemäße Verwendung kann es zu Unfällen und Sachbeschädigungen kommen.

Dieser Beitrag soll Ihnen als Händlerinnen und Händler beispielhafte, nicht abschließende Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung und zum Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorien 1 und 2 für die Silvesterzeit geben. Die jeweilige Kategorie ist auf dem Feuerwerksartikel aufgedruckt, z. B. für die Kategorie 2 0589-F2-0001.

Fragen und Antworten

  • Was darf verkauft werden?

    Es dürfen nur geprüfte Feuerwerksartikel der Kategorien 1 und 2 verkauft werden. Diese sind am CE-Zeichen zu erkennen.

  • An wen darf verkauft werden?

    Feuerwerksartikel der Kategorie 1 dürfen an Personen überlassen werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Feuerwerksartikel der Kategorie 2 dürfen nur Personen überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist auch mit einer Vollmacht nicht zulässig. Sind die Feuerwerksartikel der Kategorien 1 und 2 in ei- nem Sortiment verpackt, gelten die Bestimmung für die Kategorie 2.

  • Wann darf verkauft werden?

    Feuerwerksartikel der Kategorie 1 können ganzjährig verkauft werden. Der Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorie 2 darf nur vom 29.12. bis zum 31.12. erfolgen. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28.12. zulässig.

  • Wo darf verkauft werden?

    Für den Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorie 1 gelten keine örtlichen Einschränkungen. Feuerwerksartikel der Kategorie 2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen überlassen werden. Kioske, Verkaufswagen, Verkaufspassagen zählen nicht dazu.

  • Was darf ausgestellt werden?

    Feuerwerksartikel der Kategorien 1 und 2 dürfen nur in geschlossen Schaukästen ausgestellt werden – nicht in Schaufenstern. Dies gilt nicht für Knallbonbons und soweit auf der kleinsten Verpackungseinheit die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Verpackung (z. B. „Das Zurschaustellen ist unbedenklich (BAM – Nr. …)“) aufgedruckt ist.

  • Wie muss aufbewahrt werden?

    Die Aufbewahrung der Feuerwerksartikel muss in geeigneten Räumen erfolgen. Diese dürfen, mit Ausnahme von Verkaufsräumen, nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

    Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind zu realisieren:
    • Rauchverbot sowie keine Verwendung von offenem Licht und offenem Feuer.
    • Verhinderung von Diebstahl und unbefugter Entnahme von Feuerwerksartikeln.
    • Keine Aufbewahrung von Feuerwerksartikeln in
      unmittelbarer Nähe von leicht entzündlichen oder
      brennbaren Materialien.
    • Keine gemeinsame Aufbewahrung mit Druckgaspackungen (z. B. Spraydosen).
    • Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung
      müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein (z. B. Pulverlöscher für die Brandklassen A, B, C mit 6 kg Inhalt).
    • Aufbewahrung nur in den Versandverpackungen oder in der kleinsten Verpackungseinheit.

    Bei angebrochenen Packstücken dafür sorgen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen können.

  • Wie viel darf aufbewahrt werden?

    Die Aufbewahrung kleiner Mengen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 ist genehmigungsfrei, wenn die Höchstmengen nach Anlage 6 zum Anhang der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Auszug siehe Tabelle) nicht überschritten werden. Ausgenommen von den Aufbewahrungsvorschriften sind Knallbonbons und Knallerbsen.

    Aufbewahrungsort Höchstmenge[1]
    Arbeitsraum[2] 70
    Verkaufsraum[2] 70
    Gebäude mit oder ohne Wohnraum:
    Lagerraum[2]
    100
    Gebäude ohne Wohnraum:
    Lagerraum[2]
    Feuerwiderstandsklasse mindestens F30 / T30
    350
    Ortsbewegliche Aufbewahrung:
    z. B. Container im Freien[3]
    350

    fn1. (netto) in kg [NEM] davon höchstens 20% ohne Sicherheitsverpackung. NEM = Nettoexplosivstoffmasse.

    fn2. Die Höchstmenge kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen.

    fn3. Die Aufstellung ist mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen.

    Sollen Feuerwerksartikel über die genannten Höchstmengen hinaus gelagert werden, ist bei Erfüllung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen ein Antrag auf Genehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) zu stellen.

  • Wer ist verantwortlich?

    Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind die Geschäftsinhaber und die von ihnen beauftragten Personen verantwortlich.

  • Wer darf verkaufen?

    Verkaufen darf jeder Händler, der dies zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit beim zuständigen Bezirksamt gemäß § 14 Sprengstoffgesetz angezeigt hat. Bei jährlich wiederkehrendem Silvesterverkauf braucht nicht erneut angezeigt werden. Unverzüglich mitgeteilt werden muss jeder Wechsel der verantwortlichen Person sowie die Einstellung und Schließung des Betriebes, der Zweigniederlassung bzw. der Zweigstelle.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) Neufassung durch Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. l S. 3518)[1]
  • 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) vom 31.09.1991 (BGBl. l S. 169)[1]
  • 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) Neufassung durch Bekanntmachung vom 10.09.2002 (BGBl. l S. 3543)[1]

fn1. in der jeweils gültigen Fassung

Rechtsfolgen

Verstöße gegen die Bestimmung des Sprengstoffgesetzes oder seiner Verordnungen können als
  • Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 50.000 Euro geahndet werden,
  • Strafbare Handlungen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen nach sich ziehen.

Pyrotechnik Verbotszonen für Silvester 2023

Aktuelle Informationen zu den Pyrotechnik-Verbotszonen für Silvester 2023 finden Sie im Amtsblatt für Berlin.

Weitere Informationen

Ordnungs- und Wirtschaftsämter der Bezirke

  • Charlottenburg-Wilmersdorf (Tel. 9029 – 290 00) E-Mail: ordnungsamt@charlottenburg wilmersdorf.de
  • Friedrichshain-Kreuzberg (Tel. 90298 – 2246) E-Mail: ordnungsamt@ba-fk.berlin.de
  • Lichtenberg (Tel. 90296 – 4360) E-Mail: ordnungsamt-zab@lichtenberg.berlin.de
  • Marzahn-Hellersdorf (Tel. 90293 – 6500) E-Mail: ord@ba-mh.berlin.de
  • Mitte (Tel. 9018 – 22010) E-Mail: ordnungsamt-zab@ba-mitte.berlin.de
  • Neukölln (Tel. 90239 – 6699) E-Mail: ordnungsamt@bezirksamt-neukoelln.de
  • Pankow (Tel. 90295 – 6244) E-Mail: ordnungsamt@ba-pankow.berlin.de
  • Reinickendorf (Tel. 90294 – 2967) E-Mail: ordnungsamt@reinickendorf.berlin.de
  • Spandau (Tel. 90279 – 3007) E-Mail: ord-bvo@ba-spandau.berlin.de
  • Steglitz-Zehlendorf (Tel. 90299 – 4660) E-Mail: ordnungsamt@ba-sz.berlin.de
  • Tempelhof-Schöneberg (Tel. 90277 – 3460) E-Mail: ordnungsamt@ba-ts.berlin.de
  • Treptow-Köpenick (Tel. 90297 – 4629) E-Mail: ordnungsamt@ba-tk.berlin.de

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)

  • E-Mail: poststelle@lagetsi.berlin.de
  • Webseite: www.berlin.de/lagetsi

Kontakt

Referat II E – Arbeitsschutz und technische Sicherheit

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