Die Aufbewahrung kleiner Mengen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 ist genehmigungsfrei, wenn die Höchstmengen nach Anlage 6 zum Anhang der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (Auszug siehe Tabelle) nicht überschritten werden. Ausgenommen von den Aufbewahrungsvorschriften sind Knallbonbons und Knallerbsen.
Aufbewahrungsort
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Höchstmenge[1]
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Arbeitsraum[2]
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70
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Verkaufsraum[2]
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70
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Gebäude mit oder ohne Wohnraum:
Lagerraum[2]
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100
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Gebäude ohne Wohnraum:
Lagerraum[2]
Feuerwiderstandsklasse mindestens F30 / T30
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350
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Ortsbewegliche Aufbewahrung:
z. B. Container im Freien[3]
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350
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fn1. (netto) in kg [NEM] davon höchstens 20% ohne Sicherheitsverpackung. NEM = Nettoexplosivstoffmasse.
fn2. Die Höchstmenge kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen.
fn3. Die Aufstellung ist mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen.
Sollen Feuerwerksartikel über die genannten Höchstmengen hinaus gelagert werden, ist bei Erfüllung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen ein Antrag auf Genehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) zu stellen.