Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung

Mitarbeiter berät Bürger

In diesem Bereich finden Sie weitere Informationen, wenn Sie Hilfe und Beratung zu Leistungen im Bereich der Grundsicherung, Hilfen zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) oder die Übernahme von Bestattungkosten in Anspruch nehmen wollen. Befinden Sie sich in einer Wohnungsnotlage, droht Ihnen Wohnungsverlust oder sind Sie obdachlos, können Sie sich hier über Beratungsangebote informieren.

Grundsicherung

Seit dem 1.1.2003 ersetzt die “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” die “klassische” Sozialhilfe für Personen, die die Altersgrenze für den normalen Rentenbezug erreicht haben, und für Volljährige, die aus medizinischen Gründen nach Entscheidung des zuständigen Rententrägers als dauerhaft voll erwerbsgemindert anzusehen sind.

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII werden auf Antrag gewährt und decken den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft.

Bei Grundsicherungsempfängern wird im Normalfall darauf verzichtet, die unterhaltsverpflichteten Familienmitglieder heranzuziehen.

Weitere Informationen zur Grundsicherung finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weitereführende Hinweise zu:

Alle Informationen zur Antragsstellung finden Sie im Service-Portal.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Nach dem SGB XII erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, weil sie (zumindest vorübergehend) voll erwerbsgemindert sind, zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs finanzielle Unterstützung, beispielsweise als “Hilfe zum Lebensunterhalt”.

Von diesen Leistungen ausgeschlossen sind erwerbsfähige Menschen vor Erreichen des Rentenalters und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (sofern diese keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben).

Dieser Personenkreis muss seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II beim Jobcenter geltend machen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Personen im normalen Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige hingegen haben u.U. einen Anspruch auf “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”.

Weitere Informationen zum Thema “Hilfe zum Lebensunterhalt” erhalten Sie in unserer Dienstleistungsdatenbank.

Übernahme von Wohn- und Heizkosten - Fragen und Antworten

Zu den Leistungen des SGB II und SGB XII gehören auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese laufenden Leistungen werden gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auf einen aktuellen Flyer der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hinweisen, der umfassende Informationen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung bereitstellt. Neben Antworten zu häufig gestellten Fragen, enthält er auch die aktuellen Richt- und Grenzwerte der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz erhalten:

  • Blinde
  • hochgradig Sehbehinderte und
  • Gehörlose

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Wohnsitz im Land Berlin haben.

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (z. B. Leistungen der Pflegekasse u. ä.) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Weitere Informationen zu Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) finden Sie in unserer Dienstleistungsdatenbank.