Beantragung von Bestattungskosten

Frau steht auf einer Beerdigung mit Rose in der Hand vor einem Sarg

Sie beabsichtigen, die Übernahme der entstandenen bzw. entstehenden Bestattungskosten Ihres verstorbenen Angehörigen durch den Träger der Sozialhilfe (TdSH) nach § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen einen kleinen Überblick darüber verschaffen, unter welchen Voraussetzungen evtl. eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII durch den TdSH erfolgen kann.

Grundsätzlich wird empfohlen, vor Auftragserteilung einer Bestattung Kontakt zum zuständigen Amt für Soziales aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrags auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII richtet sich nach dem Status des Verstorbenen. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII ist örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten

  • der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder, wenn keine Leistungen gewährt wurden
  • der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Ist der Sterbeort Berlin und hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Sozialhilfe empfangen, bestimmt sich die Zuständigkeit der Bezirksämter nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen in Berlin oder wenn kein Wohnsitz in Berlin bestand, nach dem Geburtsmonat des Verstorbenen gemäß der nachstehenden Tabelle:
Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow März A, E, F, J
Charlottenburg-Wilmersdoef April C, H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V
Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N
Neukölln August R, T
Treptow – Köpenick September L, O, Q
Marzahn – Hellersdorf Oktober P, S – Schu
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z

Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend dieser Tabelle nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel „Ben“, „El“, „Al“, „Abu“, „Abou“ oder „von“ gilt der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

Handelt es sich bei der verstorbenen Person um ein tot geborenes oder minderjähriges Kind bezieht sich die obige Regelung auf den Status der Kindesmutter.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Verstorbenen
  • Leichenschauschein oder Sterbeurkunde
  • Nachweise, wovon der Lebensunterhalt bestritten wurde
  • Nachweise über den Nachlass, Versicherungsleistungen
  • ggf. Testament oder Erbvertrag
Unterlagen des Antragstellers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
  • gültige Personaldokumente, ggf. Meldebestätigung
  • Heirats- bzw. Geburtsurkunde
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Vermögensnachweise (z.B. Grundbesitz, Pkw, Lebensvers., Spar-guthaben, usw.)
  • Mietvertrag bzw. letzte Mietänderung
  • Nachweise über besondere Belastungen
  • Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate
  • ggf. Erbschein oder Erbausschlagung

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Umfang

Im Sinne des Nachrangigkeitsgrundsatzes in der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) ist der gesamte Nachlass in seinem vollen Wert und andere in Folge des Todes des zu Bestattenden bzw. Bestattenden zugeflossene/zufließende Mittel aus z.B. Schadenersatzforderungen, Versicherungsleistungen, Ausgleichszahlungen durch gleichrangig/vorrangig Kostentragungspflichtigen (s. unten) zur Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen. Ferner ist die Leistung nach § 74 SGB XII abhängig vom Familieneinkommen und -vermögen der hilfesuchenden Person (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen können nur die sozialhilferechtlich als angemessen notwendigen Bestattungskosten übernommen werden. Höhe und Umfang dieser Kosten wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und den Sozialämtern per Ausführungsvorschrift bekannt gegeben. Derzeit werden für die vom Bestatter erbrachten Leistungen bis zu 750 € sowie die erforder-lichen Friedhofs- u. Krematoriumsgebühren übernommen.

Mit Rücksicht auf die Begrenzung des Anspruchs auf das „Erforderliche“ und die Formulierung „soweit“ lässt § 74 SGB XII auch die Begrenzung auf einen bloßen Zuschuss zu. Der maßgebliche Bedarf besteht nicht in der Durchführung der Bestattung als solcher bzw. in der Übernahme der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten, sondern in zumutbarer Entlastung d. Kostentragungsverpflichteten.

Kostentragungspflichtige

Eine finanzielle Hilfe nach § 74 SGB XII wird nur dem gewährt, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind nacheinander verpflichtet:

  1. der aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichen Verpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen muss (z.B. Stelle oder Person, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen hat
    (Sollte 1. auf Sie nicht zutreffen, wäre 2. zu prüfen:)
  2. der Erbe (§ 1968 BGB)
    (Sollten 1. u. 2. auf Sie nicht zutreffen, wäre 3. zu prüfen:)
  3. beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (§ 1615m BGB)
    (Sollten 1. bis 3. auf Sie nicht zutreffen, wäre 4. zu prüfen:)
  4. der Unterhaltsverpflichtete (§§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB)
    (Sollten 1. bis 4. auf Sie nicht zutreffen, wäre 5. zu prüfen:)
  5. der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst hat, nachweislich veranlassen will oder von der für ordnungsbehördliche Bestattung zuständigen Behörde aufgrund seiner nicht nachgekommenen Bestattungspflicht zum Kostenersatz herangezogen wird und die Kosten ganz oder teilweise tragen muss.

Nach dem Berliner Bestattungsgesetz (§ 16 Abs. 1 BerlBestG) sind Angehörige in folgender Reihenfolge bestattungspflichtig:

  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  2. die volljährigen Kinder
  3. die Eltern
  4. die volljährigen Geschwister
  5. die volljährigen Enkelkinder
  6. die Großeltern