Es ist die zentrale Verpflichtung nach dem GwG, dass Sie wissen, mit wem Sie Geschäfte machen. Hierfür müssen Sie Ihre Kunden nicht nur identifizieren, sondern auch prüfen, ob die von diesen gemachten Angaben stimmen.
bq. „Know your customer“ – Stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Kunden kennen!
Im Wesentlichen sind folgende allgemeine Sorgfaltspflichten zu beachten:
- die Identifizierung des Vertragspartners bzw. ggf. der für diesen auftretenden Person einschließlich der Prüfung, ob diese Person dazu berechtigt ist,
- die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und ggf. die Ermittlung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten,
- grundsätzlich die Einholung und Bewertung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
- die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
Der konkrete Umfang dieser Kundensorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Geldwäscherisiko in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion entsprechen. So können sich Abweichungen von den allgemeinen Sorgfaltspflichten ergeben, wenn in einem Bereich ein eher geringes bzw. ein eher höheres Geldwäscherisiko zu erwarten ist. Entsprechend können aufgrund des risikobasierten Ansatzes des neuen GwG unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte bzw. verstärkte Sorgfaltspflichten bestehen. Dies kann von der Aufsichtsbehörde geprüft werden.
Sind Sie nicht in der Lage, die oben genannten Sorgfaltspflichten (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 GwG) zu erfüllen, dürfen Sie die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen bzw. die Transaktion nicht durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen müssen dann beendet werden. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Anlass für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten können je nach Unternehmen und Verpflichtetengruppe unterschiedliche Geschäftsvorfälle bieten z.B.
- Die Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- Transaktionen über Güter (außer Edelmetalle), bei welchen Barzahlungen über mindestens 10.000 € selbst oder über Dritte getätigt oder entgegengenommen werden
- Transaktionen über Edelmetalle, bei welchen Barzahlungen über mindestens 2.000 € selbst oder über Dritte getätigt oder entgegengenommen werden.
- Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände, unabhängig davon ob bar oder unbar, geltend sowohl für Güterhändler, als auch für Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
- Ernsthaftes Interesse einer Vertragspartei bei der Vermittlung von Immobilienkaufverträgen unabhängig von der Zahlungsart.
- Ein Einsatz oder Gewinn von 2.000 € bei der Veranstaltung und Vermittlung von Wetten unabhängig von der Zahlungsart.
- Regelmäßig zur Überwachung einer laufenden Geschäftsbeziehung oder bei wesentlichen Änderungen der Daten des Geschäftspartners.
- Weitere Gründe (Dies ist keine abschließende Aufzählung).