Zu den Sorgfaltspflichten eines Verpflichteten gehört u.a. die Identifikation der Vertragspartner.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine politisch exponierte Person (PeP), gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (§15 GwG).
Bislang war für die Verpflichteten schwer zu ermitteln, bei wem es sich bei einer politisch exponierte Person handelt.
Nun hat die EU in einem Amtsblatt eine PeP-Liste zusammengestellt.
Aktuelles
Auf dieser Seite finden Sie Neuigkeiten rund um das Thema Geldwäscheprävention:
22.12.2023 Liste der Politisch exponierten Personen veröffentlicht
17.04.2023 Neues Hinweisgebersystem für Verstöße gegen Geldwäschevorschriften
01.01.2023 Barzahlungsverbot beim Immobilienkauf
01.07.2022 GwG-Online-Verfahren verfügbar
01.03.2022 Sanktionen gegen Russland
01.06.2021 Die Berliner Aufsichtsbehörde veröffentlicht erste Risikoanalyse
02.09.2020 Hinweis für Verpflichtete aufgrund von COVID-19
18.08.2020 Die Financial Intelligence Unit (FIU) veröffentlicht ihren Jahresbericht für 2019
05.08.2020 Besonderheit in Berlin: politisch exponierte Personen
21.01.2020 Achtung: betrügerische Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister
10.01.2020 Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten
19.10.2019 Nationale Risikoanalyse durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht
27.03.2019 Erfolgreiche Vor Ort Kontrolle bei Juwelieren
11.02.2019 Datenschutzgrundverordnung vs. Geldwäschegesetz – ein Widerspruch?
Bild: reeel - Fotolia.com
Sanktionen gegen Russland
Zusammen mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU möchten wir auf die besondere Sanktionslage aufmerksam machen. Diese ist für die Wirtschaft insgesamt relevant, aber auch speziell für nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen. Bitte beachten Sie die jüngsten Entwicklungen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Hierzu stellt die EU-Kommision eine stets aktualisierte Sanktions-Plattform (Financial Sanctions Database – FSF platform) bereit und veröffentlich die darin enthaltenen Entitäten auch als PDF.
Ergänzende Hinweise der FIU finden Sie im Abschnitt Verdachtsmeldungen.
Bereits seit 2014 sind Sanktionen der Europäischen Union in Kraft getreten, bzw. treten demnächst in Kraft, u.a.
- gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
- angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
(Verordnung (EU) Nr. 692/2014) - angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
- als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263)
Weiterführende Informationen der Bundesbank zu den Finanzsanktionen finden Sie hier.
Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU finden Sie hier.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Geldwäscheaufsicht
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