Fragen und Antworten

Glühlampe

Erhöhte Preise, geänderte Abschlagszahlungen und zu hohe Rechnungen: Die Energiekrise verunsichert viele Menschen. Zu den wichtigsten Fragen geben wir auf dieser Seite eine erste Einschätzung. Dies ersetzt keine Rechtsberatung. Für ausführliche und aktuelle Informationen wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale Berlin. Bei Konflikten und drohenden Energiesperren nehmen Sie bitte eine Energierechtsberatung oder eine Energieschuldenberatung in Anspruch.

  • Wann darf mein Energieversorger die Preise für Strom oder Gas erhöhen?

    Grundversorger dürfen ihre Preise erhöhen, wenn bei ihnen bestimmte Kosten steigen, auf die die Anbieter selbst keinen Einfluss haben – zum Beispiel, wenn die Preise von Strom und Gas an den Energiebörsen stark steigen. Ein Grundversorger muss seine Kundinnen und Kunden sechs Wochen im Voraus über die Änderung postalisch informieren, ansonsten ist die Preiserhöhung unzulässig.

    Lesen Sie daher jeden Brief Ihres Strom- oder Gasanbieters genau durch, auch wenn das Schreiben zunächst unwichtig wirkt. Es kann immer passieren, dass die Schreiben eine Preiserhöhung enthalten. Leider kommt es nicht selten vor, dass Anbieter die Preiserhöhung zwischen vermeintlicher Werbung regelrecht verstecken, was nicht zulässig ist.

    Wenn Sie mit ihrem Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart haben, gelten Sie rechtlich als „Sonderkunde“. In diesem Fall darf Ihr Versorger die Preise nur ändern, wenn ein Preisänderungsrecht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten ist.

  • Wann muss mich mein Energieversorger über eine Preiserhöhung informieren?

    Wenn Sie Strom und Gas von einem Grundversorger beziehen, muss Ihr Anbieter die Preisänderung zuvor öffentlich bekannt machen – in Amtsblättern oder Tageszeitungen sowie zusätzlich im Internet. Außerdem ist der Grundversorger verpflichtet, Sie per Brief sechs Wochen vor der geplanten Änderung über die Preissteigerung zu informieren.

    Wenn Sie nicht in der Grundversorgung sind, sondern mit einem Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart haben („Sondervertrag“), muss Sie Ihr Anbieter einen Monat vor der Preisänderung über diese informieren.

  • Wie muss eine Preisänderungsmitteilung aussehen?

    Das Schreiben, das Sie über die Preisänderung informiert, muss transparent formuliert sein. Sie müssen also einfach und verständlich über die Änderung aufgeklärt werden. In dem Schreiben muss Ihr Energieanbieter zudem den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen für die Preiserhöhung wahrheitsgetreu mitteilen. Der Anbieter muss Sie darüber hinaus auf ein eventuell bestehendes Sonderkündigungsrecht hinweisen.

  • Was kann ich tun, wenn mich mein Anbieter nicht korrekt über die Preiserhöhung informiert hat?

    Wenn es sich um einen Grundversorger handelt, sollten Sie der Preiserhöhung schriftlich widersprechen und eine Kopie des Schreibens an die Verbraucherzentrale Berlin schicken. Diese geht gezielt gegen Anbieter vor, die Ihre Kundinnen und Kunden nicht transparent über Preiserhöhungen informieren.

    Wenn Sie nicht in der Grundversorgung sind, sondern mit einem Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart haben, sollten Sie der Preiserhöhung ebenfalls widersprechen und den teureren Preis nur unter Vorbehalt zahlen.

    Nehmen Sie in beiden Fällen unbedingt eine Energierechtsberatung in Anspruch, Sie finden Anlaufstellen in allen Berliner Bezirken.

  • Mein Energieanbieter hat angekündigt, die Preise zu erhöhen. Was kann ich tun?

    Wenn Ihr Energieanbieter die Preise erhöht, können Sie Ihren Vertrag kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln.

    Wenn Sie in der Grundversorgung sind, haben Sie immer eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Wenn Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben, steht Ihnen bei Preiserhöhungen in der Regel ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können Ihren Vertrag zu dem Zeitpunkt beenden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt. Steigen die Preise beispielsweise am 1. Januar, muss Ihre Kündigung bis zum 31. Dezember beim Unternehmen eingegangen sein.

    Beachten Sie allerdings, dass Sie sich in der aktuellen Energiepreiskrise nicht darauf verlassen können, dass ein neuer Anbieter bei seinen aktuellen Tarifen bleibt. Eventuell lohnt es sich, bei einem Anbieter einen Sondervertrag mit langer Preisbindung abzuschließen. Eine Energierechtsberatung kann Ihnen hierbei kompetent Auskunft geben.

  • Mein Energieanbieter hat die Abschlagszahlungen stark erhöht. Ist das zulässig?

    Eine Erhöhung des Abschlags sollte angemessen sein. Tatsächlich kommt es mitunter vor, dass Anbieter einen deutlich zu hohen Abschlag fordern. Dazu wird in manchen Fällen der Verbrauch nicht abgelesen, sondern großzügig geschätzt. Solche Schätzungen sind aber in der Regel nicht zulässig.

    Darüber hinaus müssen Abschläge in jedem Fall den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln oder sich an vergleichbaren Kundinnen und Kunden orientieren. Mit einem Energiepreisrechner können Sie Ihren passenden Abschlag ermitteln. Wenn Sie deutlich mehr Abschlag zahlen müssen, sollten Sie bei Ihrem Energieanbieter eine Anpassung einfordern. Trotzdem kann es sinnvoll sein, Geld für eventuelle Nachforderungen zurückzulegen.

  • Sollte ich bei steigenden Preisen selbst vorschlagen, einen höheren Abschlag zu zahlen?

    Sie sollten Ihren Abschlag in den meisten Fällen nicht selbst erhöhen. Wenn Sie mehr zahlen, als Sie verbrauchen, bauen Sie beim Anbieter ein Guthaben auf – für das Sie bis zur nächsten Jahresrechnung das Insolvenzrisiko tragen. Es kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass ein Energieversorger insolvent geht, in Zeiten stark schwankender Preise steigt dieses Risiko.

    Nur wenn Ihr Abschlag derzeit viel zu niedrig bemessen ist, sollten Sie erwägen, ihn nach oben zu korrigieren. Wenn Sie dauerhaft zu niedrige Abschläge zahlen, bauen Sie bei Ihrem Versorger Schulden auf. Wenn Sie die plötzlich zurückzahlen müssen, könnten Sie in finanzielle Schwierigkeiten kommen. Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich bitte an eine Energieberatungsstelle.

  • Wie finde ich heraus, ob mein Abschlag angemessen ist?

    Ob Ihre Abschlagszahlungen realistisch oder zu hoch bemessen sind, können Sie zum Beispiel mit Online-Tools wie dem Energierechner der Verbraucherzentrale Berlin ermitteln. In allen Berliner Bezirken gibt es aber auch Energieberatungsstellen, wo Sie Fachleute gerne bei der Ermittlung des korrekten Abschlags unterstützen.

  • Darf mir mein Energieversorger Gas oder Strom abstellen?

    Ihr Versorger kann den Strom oder das Gas abschalten, wenn Ihr Zahlungsrückstand das Doppelte des monatlichen Abschlages oder der monatlichen Vorauszahlung erreicht hat. Wenn Sie keinen Abschlag und keine Vorauszahlung vereinbart haben, muss der Rückstand ein Sechstel der Jahresrechnung erreicht haben. In jedem Fall muss er aber mindestens 100 Euro betragen.

    Der Anbieter ist allerdings in jedem Fall verpflichtet, Ihnen vier Wochen vor der Sperrung eine Sperrandrohung und noch einmal acht Tage zuvor eine Sperrankündigung zukommen zu lassen. Außerdem muss er Ihnen vorher eine Ratenzahlung angeboten haben.

    Eine Stromsperre kann unberechtigt sein, wenn die ausstehenden Zahlungsbeträge gering sind, die Folgen einer Sperre aber eine besondere Härte für den betroffenen Haushalt darstellen. Nehmen Sie Kontakt zu einer der Berliner Energieschuldenberatungen auf.

  • Mein Energieversorger droht damit, Gas oder Strom abzustellen. Was soll ich tun?

    Eine Energiesperre zu verhindern, ist leichter als einen gesperrten Anschluss wieder freizuschalten. Lassen Sie sich deswegen unbedingt rechtzeitig beraten, wenn Sie Ihre Energierechnungen nicht mehr begleichen können. Energieschuldenberatungen finden Sie in allen Berliner Bezirken. Dort finden Fachleute gemeinsam mit Ihnen eine Lösung.

  • Ich beziehe Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt. Welche Kosten muss ich selbst übernehmen?

    Ihre Gasrechnung übernimmt das Jobcenter bzw. das Sozialamt, insofern Ihr Gasverbrauch angemessen ist. Ihren Strom müssen Sie hingegen selbst bezahlen. Sollte Ihr Stromanbieter Ihnen eine Nachforderung schicken, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Wenn das Jobcenter oder das Sozialamt diesen Antrag bewilligt, geschieht das meist in der Form eines Darlehens. Sie müssen das Geld also später zurückzahlen. Nehmen Sie auf jeden Fall Kontakt mit einer Energieschuldenberatung auf, wenn Sie Ihre Stromrechnung nicht begleichen können.

  • Meine Nachzahlung ist so hoch, dass ich die Rechnung nicht begleichen kann. Was soll ich tun?

    Wenn Sie Ihre Nachzahlung nicht mehr begleichen können, können Sie sich an das Jobcenter wenden, insofern Sie erwerbsfähig sind. Wenn Sie erwerbsunfähig sind, ist das Sozialamt zuständig. Auch Menschen mit geringem Einkommen können Leistungen bei Jobcenter oder Sozialamt beantragen. Wichtig ist, dass Sie diesen Antrag in dem Monat stellen, in dem die Nachzahlung fällig ist.

    Wenn Sie ein höheres Einkommen haben, aber Ihre Rechnung trotzdem nicht zahlen können, sollten Sie versuchen, mit Ihrem Anbieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Falls Sie das Problem mit dem Versorger alleine nicht lösen können: Bei einer Berliner Energieschuldenberatung finden Sie auch kurzfristig Hilfe, um Energiesperren zu vermeiden.

    Eine zusätzliche Absicherung: Mit dem „Härtefallfonds Energieschulden“ unterstützt der Berliner Senat Haushalte, die aufgrund der unerwarteten Energiepreissprünge von Energiesperren bedroht sind. Der Fonds wird zum Jahresanfang 2023 eingerichtet.

  • Gibt es weitere Hilfen für Mieterinnen und Mieter, um einen Wohnungsverlust zu vermeiden?

    Mit dem Kündigungsmoratorium schützt der Berliner Senat Mieterinnen und Mieter davor, ihre Wohnung oder Gewerberäume zu verlieren, weil sie die steigenden Heiz- und Energiekosten nicht mehr zahlen können. Die Regelungen gelten zunächst bis Ende 2023 sowohl für private als auch gewerbliche Mieterinnen und Mieter bei allen städtischen Wohnungsunternehmen.

  • Wo kann ich Beschwerden gegen meinen Energieversorger einreichen?

    Wenn Sie Probleme mit Ihrem Versorger haben, können Sie bei der Verbraucherzentrale Berlin Beschwerde einreichen und den Fall der Bundesnetzagentur und der Schlichtungsstelle Energie melden.