Die BWB und BSR kalkulieren ihre Tarife für den Zeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Einhaltung der Vorgaben der oben genannten Vorschriften und der jährlich vom Senat zu erlassenden Verordnungen zur Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorhergehenden Kalkulationszeitraum ermittelt und sind innerhalb von zwei Kalkulationsperioden auszugleichen.
Die Entscheidung über die Festsetzung allgemein geltender Tarife trifft der Aufsichtsrat der BWB bzw. BSR auf der Grundlage eines Wirtschaftsprüfungsgutachtens. Über die Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens entscheidet der jeweilige Aufsichtsrat im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde.
Die Tarifgenehmigung ist zu erteilen, wenn die in § 16 Berliner-Betriebe-Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Bestimmung der Tarifhöhe liegt nicht im Ermessen der Genehmigungsbehörde.