Lebensmittelüberwachung (LFBG, LMÜTranspG)

Lebensmittelkontrolle bei Obst und Gemüse mit einer Lupe

Die Senatsverwaltung für Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde für die Lebensmittelüberwachung in Berlin. Sie koordiniert, plant und steuert alle Angelegenheiten des Lebensmittelrechts von gesamtstädtischer Bedeutung und kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften im Verkehr von Kosmetikprodukten, Tabakerzeugnissen und alltäglichen Gebrauchsgegenständen. Daneben vertritt sie die Berliner Interessen in Beratungen mit dem Bund und den Ländern.

Weitere Informationen und FAQs

Am 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Transparenzmachung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen in der Lebensmittelüberwachung in Kraft.

Ziele der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Rechtliche Vorgaben schützen Verbraucher und Verbraucherinnen vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung beim Umgang mit Lebensmitteln, Kosmetikprodukten und alltäglichen Gebrauchsgegenständen. Erzeuger und Erzeugerinnen, Hersteller und Herstellerinnen, Importeure und Importeurinnen, Transporteure udn Transporteurinnen, Einzelhändler und Einzelhändlerinnen sowie und Gastronomen und Gastronominnen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Produkte diesen rechtlichen Anforderungen genügen.
Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert, ob Lebensmittelunternehmen die entsprechenden Vorschriften einhalten. Die Kontrolle erfolgt dabei entlang der gesamten Wertschöpfungskette – von der Gewinnung bis zur Abgabe an die Verbraucher und Verbraucherinnen. Ebenso wird die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert beim Verkehr von Erzeugnissen nach dem Wein- und dem Tabakrecht, Kosmetikprodukten und Gebrauchsgegenständen des alltäglichen Bedarfs, mit denen der Mensch oder ein Lebensmittel in Berührung kommt. Die Kontrollen erfolgen sowohl in örtlichen Betrieben wie beispielsweise dem Einzelhandel, der Gastronomie und dem Lebensmittelhandwerk als auch im Internethandel.

Amtliche Information über Verstöße gegen lebens- und futtermittelrechtliche Vorschriften

Am 1. September 2012 sind die Regelungen des § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Kraft getreten. Seit 2013 wurde § 40 Abs. 1a LFGB von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder jedoch nicht mehr vollzogen, nachdem verschiedene Oberverwaltungsgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Veröffentlichungen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sowie Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Normen mit EU-Recht vorläufig untersagt haben.

Im März 2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verpflichtung zur amtlichen Information über bestimmte Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht grundsätzlich verfassungskonform ist. Die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte gesetzliche Regelung zur Veröffentlichungsdauer ist zum 30. April 2019 erfolgt (6 Monate).

Die zuständigen Behörden – in Berlin die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke (VetLeb) – sind damit verpflichtet, bestimmte Rechtsverstöße zu veröffentlichen. Diese Informationspflicht betrifft drei Fallgruppen:
  • Rechtsverstöße durch Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen (Nr. 1 der Vorschrift)
  • Rechtsverstöße durch Einsatz nicht zugelassener oder verbotener Stoffe (Nr. 2 der Vorschrift)
  • Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie vor allem Hygiene- oder Täuschungsvorschriften (zum Beispiel Kennzeichnungsmängel), falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. (Nr. 3 der Vorschrift)

Sie erreichen die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke (VetLeb) über den Link: https://service.berlin.de/bezirksaemter/

Für den Inhalt der Information sind die jeweiligen Bezirke im Land Berlin verantwortlich.

Die oben genannten Informationen werden nicht auf unbegrenzte Dauer veröffentlich, sondern sind aufgrund § 40 Absatz 4 Buchstabe a LFGB sechs Monate nach ihrer Einstellung zu entfernen. Die Regelung nach § 40 Absatz 1a LFGB dient der Information der Verbraucher und Verbraucherinnen zur Verbesserung der Transparenz im gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Sie stellen jedoch keine Warnung vor den aufgeführten Lebensmitteln, Futtermitteln wie auch Bedarfsgegenständen der Kosmetika oder Betrieben dar. Warnungen, insbesondere vor gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln finden Sie wie bisher auf der gemeinsamen Internetplattform der Länder: https://www.lebensmittelwarnung.de.

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen vor einer Veröffentlichung der o. g. Rechtsverstöße angehört werden. Aufgrund der Untersuchungszeiten in den Laboratorien sowie den üblichen Fristen für Anhörungsverfahren können Veröffentlichungen mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgen.“

Lebensmittelüberwachung durch die Bezirke

Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung in den Bezirken zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ordnungsämter (Bereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht) sind Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen, Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen, Lebensmitteltechnologen und Lebensmitteltechnologinnen und Tierärzte und Tierärztinnen. Sie überwachen, ob in Betrieben die Rechtsvorschriften eingehalten und die Lebensmittel und Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür überprüfen sie bei Routinekontrollen u. a. die Hygienebedingungen, Lagerbedingungen und die Einhaltung von Kennzeichnungsvorgaben. Außerdem überprüfen sie Dokumente in den Betrieben und nehmen Proben. Bei Verdacht auf lebensmittelbedingte Erkrankungen ist die amtliche Lebensmittelüberwachung an der Gefahrenabwehr und bei der Aufklärung der Ursachen beteiligt.

Aufgaben des LLBB und des LAGeSo

Das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht die von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Bezirke entnommenen Proben chemisch, physikalisch und mikrobiologisch (hygienisch), histologisch und molekularbiologisch. Außerdem prüfen dort die Sachverständigen, ob Aufmachung und Kennzeichnung den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist die Zulassungsbehörde im Land Berlin. Insbesondere Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs be- und verarbeiten und auf den Markt bringen wollen, müssen beim LAGeSo einen Antrag auf Zulassung stellen.

Jahresbericht zur Lebensmittelsicherheit in Berlin

Die Ergebnisse der im Land Berlin im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführten Kontrollen von Lebensmittelbetrieben sind im folgenden Jahresbericht / Lebensmittelsicherheitsbericht Berlin
der Senatsverwaltung für Verbraucherschutz zusammengefasst. Die Erkenntnisse der Laboruntersuchungen von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen im Land Berlin sind auf den Seiten des Landeslabors Berlin-Brandenburg (LLBB) dargestellt.

Downloads Jahresberichte

  • Jahresbericht 2023 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (165.8 kB)

  • Jahresbericht 2022 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (207.3 kB)

  • Jahresbericht 2021 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (208.3 kB)

  • Jahresbericht 2020 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (318.4 kB)

  • Jahresbericht 2019 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (638.1 kB)

  • Jahresbericht 2018 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (313.1 kB)

  • Jahresbericht 2017 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (753.1 kB)

  • Jahresbericht 2016 zur Lebensmittelsicherheit in Betrieben (Betriebskontrollen)

    PDF-Dokument (264.8 kB)

Weiterführende Links zur Lebensmittel- und Produktsicherheit: