Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12.07.2013 wurde die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden oder das gewerbsmäßige Anleiten des Tierhalters oder der Tierhalterin zur Hundeausbildung unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnispflicht gilt seit dem 01.08.2014. Unter diese Erlaubnispflicht fallen u. a. Hundeschulen und Hundepsychologinnen und Hundepsychologen. Verhaltenstherapeutische Tätigkeiten von Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen der Ausübung ihrer Praxistätigkeit fallen nicht unter die Erlaubnispflicht.
Hundeausbildung
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