Die Vertreterinnen und Vertreter der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsbehörden der zwölf Berliner Bezirke haben deshalb auf ihrer Dienstversammlung unter Leitung der Senatsverwaltung für Verbraucherschutz am 26. Januar 2016 darüber beraten und Mindestanforderungen für Food-Sharing/Fair-Teiler-Betreiber festgehalten.:
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelsicherheit) sind Anbieter von „Fair-Teiler/Food-Sharing-Kühlschränken“ als Lebensmittelunternehmen anzusehen:
„Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.“
Ob Lebensmittelsammelstellen (sog. Foodsharing) als Lebensmittelunternehmen eingestuft werden, wird im Einzelfall geprüft. Sofern die Lebensmittel nicht häuslich gelagert werden oder im direkten Austausch weiter gegeben werden, ist der er Betrieb von Food-Sharing/Fair-Teilern nach geltendem Recht als Lebensmittelunternehmen anzusehen und die Vorgaben des Lebensmittelrechts sind einzuhalten.
Bei dieser Art des Inverkehrbringens von Lebensmitteln müssen mindestens die Kriterien erfüllt sein, die auch an die sogenannten „Tafeln“ gestellt werden.
- Der Betrieb ist gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene) zwecks Registrierung bei der zuständigen Behörde zu melden.
- Es ist eine verantwortliche Person zu benennen.
- Der „Fair-Teiler“ hat geschützt in Geschäftsräumen zu stehen und muss sich unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person befinden (Schutz vor Manipulation der sich im „Fair-Teiler“ befindenden Lebensmittel und Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit)
- Lebensmittelspenden dürfen nur von der verantwortlichen Person entgegengenommen werden; sie müssen einwandfrei sein, einschließlich der Kennzeichnung der Lebensmittel.
- Fair-Teiler/Food-Sharing darf in keinem Fall zu Lebensmitteln “zweiter Klasse” führen, Missbrauch/Ulk muss unterbunden werden (Salz statt Zucker, Manipulation von verpackten Lebensmitteln, Abgabe von gesundheitsschädlichen oder verdorbenen Lebensmitteln, Informationen z. B. zu Allergenen müssen gegeben werden können).
- Der Lebensmittel-Spender und das gespendete Lebensmittel werden in eine Liste eingetragen, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
- Die verantwortliche Person prüft die Lebensmittel und stellt das/die Lebensmittel erst nach einer Prüfung in den „Fair-Teiler“.
- Die Einhaltung der Lebensmittelhygiene durch betriebliche Eigenkontrolle (u. a. im Hinblick auf den hygienischen Zustand des Kühlschrankes oder der sonstigen Abgabeeinrichtung (leichte und einwandfreie Reinigungsfähigkeit; Reinigung und Desinfektion; einwandfreie Umhüllung mit für Lebensmittel geeigneten Materialien; Schadnager-Sicherheit; usw.).
Es dürfen keine Lebensmittelspenden von privaten Personen angenommen und in den Verkehr gebracht, die:
- mikrobiologisch sensibel/leicht verderblich sind (z. B. Fleisch- und Wurstwaren, Fisch)
- selbst hergestellt wurden und mikrobiologisch sensibel sind (z. B. Kartoffelsalat, Nudelsalat)
- in angebrochenen/geöffneten Verpackungen/Flaschen sind
Es dürfen keine Lebensmittelspenden von Firmen in den Verkehr gebracht werden, die mikrobiologisch sensibel sind (z. B. Sahne-Torten, Kuchen mit Füllung, Feinkost-Salate usw.), ohne dass die verantwortliche Person geprüft hat, dass diese Lebensmittel einwandfrei, d. h. „sicher“ sind und die Kühlkette nicht unterbrochen wurde.