Soziale Erhaltungsverordnungen werden in Berlin umfassender seit Mitte der 1990er-Jahre von den Bezirken eingesetzt und haben mit der wachsenden Stadt zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Derzeit sind über Rechtsverordnungen der Bezirke 81 soziale Erhaltungsgebiete festgelegt.
Ziel der Rechtsverordnungen ist es, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in den sozialen Erhaltungsgebieten zu schützen. Um den Verlust von günstigem Wohnraum und damit verbundene Verdrängungseffekte für Teile der Gebietsbevölkerung zu vermeiden, bedürfen in den sozialen Erhaltungsgebieten bestimmte bauliche und eigentumsrechtliche Vorhaben einer gesonderten Genehmigung der Bezirke.
Im Baugesetzbuch § 172 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung versagt werden kann oder zu erteilen ist. Die Bezirke haben diese Regelungen über Genehmigungskriterien weiter konkretisiert. So können z.B. Luxusmodernisierungen, Wohnungszusammenlegungen sowie der Abbruch und die Umnutzung von Wohnungen versagt werden. In Verbindung mit der Umwandlungsverordnung ist zudem die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen in allen sozialen Erhaltungsgebieten Berlins genehmigungspflichtig. Zudem haben die Bezirke in sozialen Erhaltungsgebieten ein Vorkaufsrecht, um spekulative Grundstücksverkäufe zu verhindern.