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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 07/2021 Pandemiebedingte Anpassung bei Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe

vom 22.07.2021, geändert am 06.05.01.2022

DieZiel sichdes starkRundschreibens ist es, die derzeit gültigen Auswirkungen der landes- und schnellbundesrechtlichen verändernde pandemische Lage hat weiterhin AuswirkungenRegelungen auf die Verfahren, die Leistungen und die Leistungserbringung der Eingliederungshilfe. Ziel des Rundschreibens ist es daher, die bestehenden pandemiebedingten Abweichungen zu bündeln und zu aktualisieren. Auf Grundlage des § 32 i.V.m. § 28a Abs. 7 IfSG hat das Land Berlin die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (im Folgenden: BaSchMV) erlassen, aus der sich nur noch wenige Auswirkungen auf das Verfahren der Eingliederungshilfe ergeben.

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Dieses Rundschreiben gilt für alle Teilhabefachdienste Soziales (Bezirke und LAGeSo).

A. Pandemiebedingte Anpassungen im Sozialverwaltungsverfahren

I. Anforderung von gutachterlichen Einschätzungen

Hinsichtlich etwaig erforderlicher Gutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen (im Folgenden: (gutachterliche) Einschätzungen) ist vom Teilhabefachdienst eine vorherige Abfrage an das Gesundheitsamt hinsichtlich der für die Begutachtung vorhandenen Kapazitäten zu stellen. Hat das Gesundheitsamt angezeigt, dass es (ggf. aufgrund der Pandemie) gemäß Nr. 81 Abs. 1 Satz 1 AV EH eine fristgerechte (gutachterliche) Einschätzung innerhalb von zwei Wochen nicht erstellen kann, schlägt der Teilhabefachdienst der zu begutachtenden Person drei wohnortnahe Sachverständige vor, die nach Auffassung des Teilhabefachdienstes eine fachgerechte Beantwortung der Gutachtenfrage erwarten lassen (vgl. Nr. 83 AV EH). Lässt die pandemische Lage eine Einschätzung durch Dritte nicht zu – die besonderen Gründe hierfür sind zu dokumentieren –, kann nach überblicksartiger, summarischer Betrachtung gemäß Nr. 11 und 12 AV EH vorläufig geleistet werden. Auf die Vorläufigkeit ist im Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

Auch weiterhin sind medizinischMedizinisch-psychologische (gutachterliche) Einschätzungen nach Nr. 80 Abs. 2 AV EH sind nur erforderlich, wenn sich aus den vorhandenen Unterlagen diese Einschätzungen nicht entnehmen lassen.

II. Gespräche/ Treffen in Präsenz; Sicherstellung der Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes

Nach derzeitiger pandemischer Lage können im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erforderliche Gespräche grundsätzlich in Präsenz erfolgen.

DieIn Abhängigkeit davon, wo das Gespräch stattfindet, gelten die jeweiligen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen zur Pandemielage können besondere Anforderungen an diese Gespräche stellen oder sie untersagen. Deswegen ist insbesondere die jeweilige Fassung der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit: Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – im Folgenden: InfSchMV in der Fassung vom 14. Dezember 2021) zu beachten. Neben der amtlichen Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt wird die jeweilige Fassung auch unter

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung

veröffentlicht. Maßgeblich bleibt die amtliche FassungHygienekonzepte.

1. Gespräche in den Räumen der Behörde

DasGesetzliche BetretenEinschränkungen zu Gesprächen in den Räumen der ArbeitsstätteBehörde fürsind Arbeitnehmerin bundesrechtlichen und Beschäftigtelandesrechtlichen istRegelungen nachzur derPandemielage derzeit gültigennicht Fassung des § 28b Absgegeben. 1Etwaige IfSGhausinterne nurHygienekonzepte unterbleiben Einhaltungdavon einer der 3G-Bedingungen möglich.

Für Besucher von Behörden ist der Zutritt zu Dienstgebäuden ebenfalls nur unter Einhaltung der 3G-Regelung möglich (§ 10 Abs. 1 InfSchMV). Für die negativen Tests sind die Anforderung aus § 6 Abs. 1 Nr. 1-4 InfSchMV zu berücksichtigen. Wenn die Testungen durch das Bezirksamt für im Dienstgebäude durchgeführte Gespräche vor Ort durchgeführt werden, reicht ein Schnelltest (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) aus. Ansonsten können Schnelltests ausreichen, wenn das Testzentrum einen entsprechenden Nachweis ausstellt. Andernfalls braucht es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 InfSchMV den Nachweis eines PCR-Tests.

Es ist in jedem Fall eine Anwesenheitsdokumentation mit dem Inhalt nach § 4 Abs. 1 InfSchMV zu erstellen, um die Kontaktnachverfolgung etwaiger Infektionen zu erleichtern. Soweit nicht für andere Zwecke des Gesamtplanverfahrens bzw. für dessen Dokumentation relevant, sind die erhobenen Daten nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Gespräch zu löschen oder zu vernichtenunberührt.

2. Gespräche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Bei Gesprächen inMit Einrichtungen der Eingliederungshilfe mitsind Vereinbarungenhier besondere Wohnformen, Wohngemeinschaften nach §dem 123WBVG SGBund IX müssen die Besucher negativ getestet sein (§ 37 Abs. 2 InfSchMV).

Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit eine beteiligte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte akute Infektionen mitnach dem SARS-CoV-2-VirusBGB, haben.

Soweit ein physisches Treffen aufgrund der pandemischen Lagejedoch nicht möglichHilfsangebote ist,in isteigenen eineWohnungen Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für die leistungsberechtigten Personen sicherzustellen. Gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für den von der leistungsberechtigten Person ausgewählten Leistungserbringergemeint.

2a. Gespräche in Einrichtungen der EingliederungshilfeMaskenpflicht

BeiMitarbeiter des Bezirksamtes haben bei Gesprächen in benannten Einrichtungen der Eingliederungshilfe miteine Vereinbarungenmedizinische nachGesichtsmaske §zu 123tragen SGB IX müssen die Besucher negativ getestet sein (372 Abs. 2 InfSchMV).

Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit eine beteiligte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte akute Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben.

Soweit ein physisches Treffen aufgrund der pandemischen Lage nicht möglich ist, ist eine alternative Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für die leistungsberechtigten Personen sicherzustellenNr. Gleiches2 gilt für die Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für den von der leistungsberechtigten Person ausgewählten LeistungserbringerBaSchMV).

2b. Gespräche in Einrichtungen der EingliederungshilfeTestnachweiserfordernis

Bei Gesprächen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe mitist Vereinbarungendes nachWeiteren §zu 123beachten, SGB IX müssendass die BesucherMitarbeitenden des Bezirksamtes negativ getestet sein müssen.
Für zeitnah aufeinanderfolgende Termine in derselben Einrichtung gilt: Für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche zu erfolgen und kann auch durch Antigen-Tests ohne Überwachung durchgeführt werden. Für nicht geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die Testung bei Zutritt an jedem Tag des Arbeitseinsatzes zu erfolgen 374 Abs. 2 InfSchMV).

Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit eine beteiligte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte akute Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben.

Soweit ein physisches Treffen aufgrund der pandemischen Lage nicht möglich ist, ist eine alternative Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für die leistungsberechtigten Personen sicherzustellenNr. Gleiches3 gilt für die Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für den von der leistungsberechtigten Person ausgewählten LeistungserbringerBaSchMV).

43. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 22 ff. AV EH; Fallabgaben

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt gemäß Nr. 22 ff. AV EH.

Erforderliche Fallabgaben nach Durchführung der Zuständigkeitsprüfung innerhalb der Teilhabefachdienste Soziales werden nach Maßgabe des Rundschreibens Soz Nr. 26/2020 über Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vom 16. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Februar 2021 vorgenommen.

Sofern pandemiebedingt die vollständige Prüfung von Einkommen und Vermögen nach Nr. 55 ff. AV EH nicht sichergestellt werden kann, weil die Anwesenheit in den Dienstgebäuden der Teilhabefachdienste erheblich reduziert ist und eine sachgerechte Bearbeitung von anderen Orten im Einzelfall nicht ermöglicht wurde, kann im Einzelfall lediglich summarisch die Prüfung von Einkommen und Vermögen erfolgen. Eine Leistungsbewilligung ist wegen pandemiebedingter Einschränkungen nicht vom Abschluss einer (umfangreichen) Prüfung von Einkommen und Vermögen analog zu § 137 Abs. 4 S. 1 SGB IX und § 140 Abs. 2 S. 1 SGB IX abhängig und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Teilhabefachdienstes. Das Ermessen ist insbesondere in Eilfällen nach Nr. 11 AV EH reduziert.

54. Bedarfsermittlung

Gemäß des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 – Veröffentlichung des TIB – vom 22. Juni 2021, zuletzt geändert am 22.02.2022,erfolgt die Bedarfsermittlung abseit dem 1. Juli 2021 nachmittels demdes Teilhabebedarfsermittlungsinstrument Berlin (TIB) und ansonsten bis 31.12.2021 nach den bestehenden Bedarfsermittlungsinstrumenten.

Dienstreisen zur Bedarfsermittlung insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb Berlins können unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Regelungen durchgeführt werden.

Den Leistungsberechtigten steht es frei, während des Bedarfsermittlungsgespräches, auf die Einhaltung der Pflicht, eine Maske zu tragen, zu verzichten. Dies kann insbesondere bei Personen der Fall sein, die für eine adäquate Gesprächsführung auf das Erkennen der Mimik ihres Gesprächspartners angewiesen sind. Voraussetzung ist stets, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Der Verordnungsgeber hat eine Pflicht zum Tragen der Maske im Zusammenhang mit existenzsichernden Leistungen geregelt und bewusst davon abgesehen, eine entsprechende Regelung für die Eingliederungshilfe zu erlassen, um die erforderliche Gesprächsführung bei der Bedarfsermittlung zu ermöglichen.

Lässt die pandemische Lage ein persönliches Treffen aus zwingenden Gründen nicht zu, sind wie oben beschrieben, alternative pandemiegerechte Formate zu prüfen (z.B. Telefon-/ Videokonferenz). Erst wenn dies nicht möglich oder nicht geeignet ist, erfolgt in Ausnahmefällen die Bedarfsermittlung nach Aktenlage. Die Gründe sind gesondert zu dokumentieren.

75. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie

Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz).

86. Ziel- und Leistungsplanung

Der Teilhabefachdienst führt nach Maßgabe des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 die Ziel- und Leistungsplanung durch und übersetzt die ermittelten Leistungen mittels des Übersetzungstools in die bestehende Leistungsstruktur. Soweit ein Treffen in Präsenz aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind zunächst digitale und fernmündliche Möglichkeiten zu prüfen. Lassen sich diese Voraussetzungen nicht erfüllen, weil direkte, fernmündliche und digitale Optionen nicht möglich sind, ist in Ausnahmefällen nach Aktenlage zu verfahren. Die Gründe hierfür sind gesondert zu dokumentieren.

97. BefristungKeine derpandemiebedingte Bescheide;Verkürzung keinedes pauschale FortschreibungBewilligungszeitraumes

InPandemiebedingte FällenAbweichungen pandemiebedingtvom fehlenderin (gutachterlicher) Einschätzung ist die Bewilligung abweichend von Nr. 12 Abs. 1 S. 1der AV EH lediglichund aufim sechsRundschreiben MonateSoz. auszustellenNr. 05/2021 beschriebenen Verfahren sind derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere für in der früheren Fassung dieses Rundschreibens beschriebenen pandemiebedingten Verkürzung des Bewilligungszeitraumes.

Bei Bewilligungen, die nach Maßgabe früherer Rundschreiben zur Pandemie pauschal nach Aktenlage fortgeschrieben wurden, ist grundsätzlich keine weitere pauschale Fortschreibung möglich, da in Abwägung aller Interessen ansonsten die Bedarfsdeckung der leistungsberechtigten Personen gefährdet wird. Daher ist dort stets eine Bedarfsermittlung und eine Ziel- und Leistungsplanung mittels direkter Gespräche in Präsenz oder durch alternative fernmündliche oder digitale Möglichkeiten durchzuführen.

Außer in den Fällen pandemiebedingt fehlender (gutachterlicher) Einschätzungen erfolgt eine Bewilligung der Leistungen nach Maßgabe des aufgestellten Gesamtplans abweichend von Nr. 103 Abs. 3 S. 2 AV EH auf höchstens ein Jahr, soweit pandemiebedingte Abweichungen von der AV EH erforderlich sind. Ist eine pandemiebedingte Abweichung nicht erforderlich, kann regulärLediglich in Fällen gleichbleibenden Bedarfs kann nach Maßgabe von Nr. 103 Abs. 3 S. 2 AV EH die Gültigkeit des Gesamtplans auf maximal zwei Jahre erweitert werden.

In jedem Leistungsbescheid ist, soweit vom regulären Verfahren nach der AV EH pandemiebedingt abgewichen wird, aus Gründen der Transparenz gegenüber der leistungsberechtigten Person auf den Ausnahmecharakter hinzuweisen und dieses Rundschreiben zur Erläuterung beizufügen.

108. Begleitung im Leistungszeitraum und Evaluation

Die Begleitung im Leistungszeitraum sowie die Evaluation erfolgt gemäß Nr. 110 ff. AV EH. Unter Beachtung der jeweiligengenannten InfSchMVBasisschutzmaßnahmen (siehe oben zu 1. und 2.)und nach Lage der jeweiligen Krisensituation, sollte dabei ein persönlicher Kontakt erfolgen. Pandemiebedingt kann der direkte Kontakt ggf. durch fernmündliche (z.B. IT-gestützt) Kontaktaufnahmen ersetzt werden.

B9. Veranstaltungen und Schulungen der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe

Veranstaltungen und Schulungen werden nach dem allgemeinen Schulungskonzept für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für die Teilhabefachdienste Soziales (der Bezirke und des LAGeSo) im Auftrag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unter Beachtung der pandemiebedingtengeltenden AnforderungenHygieneregeln (ggf.des modifiziert)jeweiligen Veranstalters durchgeführt. Über die jeweiligen Anforderungen wird gesondert informiert.

Das Gleiche gilt für Veranstaltungen und Arbeitsgruppen im Zuständigkeitsbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

CB. Leistungen und Leistungserbringung

I. Modifizierte Leistungserbringung von Leistungserbringern nach § 123 Abs. 1 SGB IX vom 01.04.2022 bis zum 31. März 05.2022

PandemiebedingteMit AbbrücheBeschluss vonNr. Leistungserbringung bei weiterhin bestehenden Bedarfen3/2022 der leistungsberechtigtenKommission Person131 sindvom unter31.03.2022, Beachtungveröffentlicht undam Anwendung28.04.2022, derwurden Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung immit Beschluss Nr. 6/2021 der Kommission 131 zu vermeiden. Daher haben die Vertragsparteien die modifizierte LeistungserbringungGültigkeit vom 2401. November 202104.2022 bis zum 31. März 05.2022 erneut vereinbart.

Die Beschlüsse sind nach Jahren geordnet unter

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/beschluesse/artikel.8389221225032.php

abrufbar.

II. Freihalteregelung

Bei der Prüfung der Regelungen zur vorübergehenden Abwesenheit von Betreuten – Freihalteregelungen – ist unverändert der Beschluss 08/2007 zu beachten und anzuwenden. Eine vom Beschluss Nr. 08/2007 coronabedingt abweichende Freihalteregelung wurde im Beschluss Nr. 63/20212022 der Kommission 131 nicht vereinbart.

Im Einzelfall prüft der Teilhabefachdienst den Handlungsspielraum bei der Zahlung des Freihaltegeldes nach Nr. 7.1 des Beschlusses Nr. 08/2007.

III. Teilstationäre Leistungsangebote (WfbM, Tages- und Tagesförderstätten) und Beförderung durch Fahrdienste

Die Leistungen werden grundsätzlich wie bewilligt erbracht,. könnenEine jedochmodifizierte im Einzelfall bei Bedarf auchLeistungserbringung in modifizierter Art erfolgenWfbM, sofernTages- infektionshygienischeund Maßnahmender dieTagesförderstätten Modifizierungkann erfordernzur Anwendung kommen, wenn mindestens 10 Prozent des unmittelbar betreuenden Personals eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe coronabedingt der Arbeit fernbleiben muss. Näheres regelt der Beschluss Nr. 63/20212022 der Kommission 131.

IV. SozialpädagogischeFür GruppenreisenGruppenangebote in allen Leistungstypen, mit Ausnahme der WfbM, Tages- und der Tagesförderstätten

FürDie denLeistungen Fallwerden grundsätzlich wie bewilligt erbracht, dasskönnen jedoch im Einzelfall bei Bedarf auch in modifizierter Art erfolgen, sofern infektionshygienische Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 20. März 2022 die BewegungsfreiheitModifizierung in Deutschland pandemiebedingt eingeschränkt wird, unterbleiben auch sozialpädagogische Gruppenreisenerfordern.

V. Beförderung durch Fahrdienste

Für etwaige coronabedingte Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Beförderungen durch Fahrdienste wird auf das Rundschreiben Soz Nr. 2704/20202022 verwiesen.

VI. Besuchsregelungen

Besuche von und durch Nutzer/innen der Angebote der Eingliederungshilfe in ihrer Wohnform oder z.B. bei Angehörigen und Freunden bleiben unter den Voraussetzungen des § 28b4 Abs.Absatz 2 IfSGNr. 1 BaschMV (negative Testung) möglich. Eine Verweigerung des Besuches ist nur aufgrund von Quarantänemaßnahmen des Gesundheitsamtes möglich. Etwaige Verstöße hiergegen, von denen der Teilhabefachdienst Kenntnis erhält, sind der Heimaufsicht anzuzeigen.

VII. Ende der pandemiebedingten Regelungen

Soweit der Beschluss Nr. 63/20212022 der Kommission 131 nicht durch gesonderten Beschluss verlängert wird, tritt spätestens am 31. MärzMai 2022 der Beschluss außer Kraft, sofern nicht vorher ein Außerkrafttreten vereinbart wurde. Spätestens ab dem 01.04.2022 werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht.

DC. Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens treten folgende Rundschreiben außer Kraft:
  • Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 „Umgang mit COVID-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe II“ vom 10. Juli 2020 (zuletzt geändert mit Rundschreiben vom 7. Oktober 2020)
  • Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 „über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Oktober 2020“ vom 7. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 2. Februar 2021)