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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 07/2021 Pandemiebedingte Anpassung bei Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe
vom 22.07.2021, geändert am 06.05.2022
Inhalt
- A. Pandemiebedingte Anpassungen im Sozialverwaltungsverfahren
- I. Anforderung von gutachterlichen Einschätzungen
- II. Gespräche/ Treffen in Präsenz; Sicherstellung der Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes
- 1. Gespräche in den Räumen der Behörde
- 2. Gespräche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- a. Maskenpflicht
- b. Testnachweiserfordernis
- 3. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 22 ff. AV EH; Fallabgaben
- 4. Bedarfsermittlung
- 5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
- 6. Ziel- und Leistungsplanung
- 7. Keine pandemiebedingte Verkürzung des Bewilligungszeitraumes
- 8. Begleitung im Leistungszeitraum und Evaluation
- 9. Veranstaltungen und Schulungen der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe
- B. Leistungen und Leistungserbringung
- I. Modifizierte Leistungserbringung von Leistungserbringern nach § 123 Abs. 1 SGB IX vom 01.04.2022 bis zum 31.05.2022
- II. Freihalteregelung
- III. Teilstationäre Leistungsangebote (WfbM, Tages- und Tagesförderstätten)
- IV. Für Gruppenangebote in allen Leistungstypen, mit Ausnahme der WfbM, Tages- und der Tagesförderstätten
- V. Beförderung durch Fahrdienste
- VI. Besuchsregelungen
- VII. Ende der pandemiebedingten Regelungen
- C. Schlussbestimmungen
- Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Versionsarchiv
Ziel des Rundschreibens ist es, die derzeit gültigen Auswirkungen der landes- und bundesrechtlichen Regelungen auf die Verfahren, die Leistungen und die Leistungserbringung der Eingliederungshilfe zu bündeln und zu aktualisieren. Auf Grundlage des § 32 i.V.m. § 28a Abs. 7 IfSG hat das Land Berlin die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (im Folgenden: BaSchMV) erlassen, aus der sich nur noch wenige Auswirkungen auf das Verfahren der Eingliederungshilfe ergeben.
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Dieses Rundschreiben gilt für alle Teilhabefachdienste Soziales (Bezirke und LAGeSo).
A. Pandemiebedingte Anpassungen im Sozialverwaltungsverfahren
A. Pandemiebedingte Anpassungen im Sozialverwaltungsverfahren
I. Anforderung von gutachterlichen Einschätzungen
I. Anforderung von gutachterlichen Einschätzungen
Hinsichtlich etwaig erforderlicher Gutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen (im Folgenden: gutachterliche Einschätzungen) ist vom Teilhabefachdienst eine vorherige Abfrage an das Gesundheitsamt hinsichtlich der für die Begutachtung vorhandenen Kapazitäten zu stellen. Hat das Gesundheitsamt angezeigt, dass es (ggf. aufgrund der Pandemie) gemäß Nr. 81 Abs. 1 Satz 1 AV EH eine fristgerechte (gutachterliche) Einschätzung innerhalb von zwei Wochen nicht erstellen kann, schlägt der Teilhabefachdienst der zu begutachtenden Person drei wohnortnahe Sachverständige vor, die nach Auffassung des Teilhabefachdienstes eine fachgerechte Beantwortung der Gutachtenfrage erwarten lassen (vgl. Nr. 83 AV EH).
Medizinisch-psychologische (gutachterliche) Einschätzungen nach Nr. 80 Abs. 2 AV EH sind nur erforderlich, wenn sich aus den vorhandenen Unterlagen diese Einschätzungen nicht entnehmen lassen.
II. Gespräche/ Treffen in Präsenz; Sicherstellung der Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes
II. Gespräche/ Treffen in Präsenz; Sicherstellung der Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes
Nach derzeitiger pandemischer Lage können im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erforderliche Gespräche in Präsenz erfolgen.
In Abhängigkeit davon, wo das Gespräch stattfindet, gelten die jeweiligen Hygienekonzepte.
1. Gespräche in den Räumen der Behörde
1. Gespräche in den Räumen der Behörde
Gesetzliche Einschränkungen zu Gesprächen in den Räumen der Behörde sind in bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen zur Pandemielage derzeit nicht gegeben. Etwaige hausinterne Hygienekonzepte bleiben davon unberührt.
2. Gespräche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
2. Gespräche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind hier besondere Wohnformen, Wohngemeinschaften nach dem WBVG und nach dem BGB, jedoch nicht Hilfsangebote in eigenen Wohnungen gemeint.
a. Maskenpflicht
a. Maskenpflicht
Mitarbeiter des Bezirksamtes haben bei Gesprächen in benannten Einrichtungen der Eingliederungshilfe eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen ((§ 2 Abs. 2 Nr. 2 BaSchMV).
b. Testnachweiserfordernis
b. Testnachweiserfordernis
Bei Gesprächen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist des Weiteren zu beachten, dass die Mitarbeitenden des Bezirksamtes negativ getestet sein müssen.
Für zeitnah aufeinanderfolgende Termine in derselben Einrichtung gilt: Für geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche zu erfolgen und kann auch durch Antigen-Tests ohne Überwachung durchgeführt werden. Für nicht geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die Testung bei Zutritt an jedem Tag des Arbeitseinsatzes zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BaSchMV).
3. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 22 ff. AV EH; Fallabgaben
3. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 22 ff. AV EH; Fallabgaben
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt gemäß Nr. 22 ff. AV EH.
Erforderliche Fallabgaben nach Durchführung der Zuständigkeitsprüfung innerhalb der Teilhabefachdienste Soziales werden nach Maßgabe des Rundschreibens Soz Nr. 26/2020 über Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vom 16. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Februar 2021 vorgenommen.
4. Bedarfsermittlung
4. Bedarfsermittlung
Gemäß des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 – Veröffentlichung des TIB – vom 22. Juni 2021, zuletzt geändert am 22.02.2022,erfolgt die Bedarfsermittlung seit dem 1. Juli 2021 mittels des Teilhabebedarfsermittlungsinstrument Berlin (TIB).
Dienstreisen zur Bedarfsermittlung insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb Berlins können unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Regelungen durchgeführt werden.
5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie
Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil.
6. Ziel- und Leistungsplanung
6. Ziel- und Leistungsplanung
Der Teilhabefachdienst führt nach Maßgabe des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 die Ziel- und Leistungsplanung durch und übersetzt die ermittelten Leistungen mittels des Übersetzungstools in die bestehende Leistungsstruktur.
7. Keine pandemiebedingte Verkürzung des Bewilligungszeitraumes
7. Keine pandemiebedingte Verkürzung des Bewilligungszeitraumes
Pandemiebedingte Abweichungen vom in der AV EH und im Rundschreiben Soz. Nr. 05/2021 beschriebenen Verfahren sind derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere für in der früheren Fassung dieses Rundschreibens beschriebenen pandemiebedingten Verkürzung des Bewilligungszeitraumes.
Bei Bewilligungen, die nach Maßgabe früherer Rundschreiben zur Pandemie pauschal nach Aktenlage fortgeschrieben wurden, ist grundsätzlich keine weitere pauschale Fortschreibung möglich, da in Abwägung aller Interessen ansonsten die Bedarfsdeckung der leistungsberechtigten Personen gefährdet wird. Daher ist dort stets eine Bedarfsermittlung und eine Ziel- und Leistungsplanung mittels direkter Gespräche in Präsenz durchzuführen. Lediglich in Fällen gleichbleibenden Bedarfs kann nach Maßgabe von Nr. 103 Abs. 3 S. 2 AV EH die Gültigkeit des Gesamtplans auf maximal zwei Jahre erweitert werden.
8. Begleitung im Leistungszeitraum und Evaluation
8. Begleitung im Leistungszeitraum und Evaluation
Die Begleitung im Leistungszeitraum sowie die Evaluation erfolgt gemäß Nr. 110 ff. AV EH. Unter Beachtung der genannten Basisschutzmaßnahmen (siehe oben zu 1. und 2.)und nach Lage der jeweiligen Krisensituation, sollte dabei ein persönlicher Kontakt erfolgen.
9. Veranstaltungen und Schulungen der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe
9. Veranstaltungen und Schulungen der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe
Veranstaltungen und Schulungen werden nach dem allgemeinen Schulungskonzept für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für die Teilhabefachdienste Soziales (der Bezirke und des LAGeSo) im Auftrag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unter Beachtung der geltenden Hygieneregeln des jeweiligen Veranstalters durchgeführt. Über die jeweiligen Anforderungen wird gesondert informiert.
B. Leistungen und Leistungserbringung
B. Leistungen und Leistungserbringung
I. Modifizierte Leistungserbringung von Leistungserbringern nach § 123 Abs. 1 SGB IX vom 01.04.2022 bis zum 31.05.2022
I. Modifizierte Leistungserbringung von Leistungserbringern nach § 123 Abs. 1 SGB IX vom 01.04.2022 bis zum 31.05.2022
Mit Beschluss Nr. 3/2022 der Kommission 131 vom 31.03.2022, veröffentlicht am 28.04.2022, wurden Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung mit Gültigkeit vom 01.04.2022 bis zum 31.05.2022 vereinbart.
Die Beschlüsse sind nach Jahren geordnet unter https://www.berlin.de/sen/soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/beschluesse/artikel.1225032.php abrufbar.
II. Freihalteregelung
II. Freihalteregelung
Bei der Prüfung der Regelungen zur vorübergehenden Abwesenheit von Betreuten – Freihalteregelungen – ist unverändert der Beschluss 08/2007 zu beachten und anzuwenden. Eine vom Beschluss Nr. 08/2007 abweichende Freihalteregelung wurde im Beschluss Nr. 3/2022 der Kommission 131 nicht vereinbart.
Im Einzelfall prüft der Teilhabefachdienst den Handlungsspielraum bei der Zahlung des Freihaltegeldes nach Nr. 7.1 des Beschlusses Nr. 08/2007.
III. Teilstationäre Leistungsangebote (WfbM, Tages- und Tagesförderstätten)
III. Teilstationäre Leistungsangebote (WfbM, Tages- und Tagesförderstätten)
Die Leistungen werden grundsätzlich wie bewilligt erbracht. Eine modifizierte Leistungserbringung in WfbM, Tages- und der Tagesförderstätten kann zur Anwendung kommen, wenn mindestens 10 Prozent des unmittelbar betreuenden Personals eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe coronabedingt der Arbeit fernbleiben muss. Näheres regelt der Beschluss Nr. 3/2022 der Kommission 131.
IV. Für Gruppenangebote in allen Leistungstypen, mit Ausnahme der WfbM, Tages- und der Tagesförderstätten
IV. Für Gruppenangebote in allen Leistungstypen, mit Ausnahme der WfbM, Tages- und der Tagesförderstätten
Die Leistungen werden grundsätzlich wie bewilligt erbracht, können jedoch im Einzelfall bei Bedarf auch in modifizierter Art erfolgen, sofern infektionshygienische Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 20. März 2022 die Modifizierung erfordern.
V. Beförderung durch Fahrdienste
V. Beförderung durch Fahrdienste
Für etwaige coronabedingte Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Beförderungen durch Fahrdienste wird auf das Rundschreiben Soz Nr. 04/2022 verwiesen.
VI. Besuchsregelungen
VI. Besuchsregelungen
Besuche von und durch Nutzer/innen der Angebote der Eingliederungshilfe in ihrer Wohnform oder z.B. bei Angehörigen und Freunden bleiben unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nr. 1 BaschMV (negative Testung) möglich. Eine Verweigerung des Besuches ist nur aufgrund von Quarantänemaßnahmen des Gesundheitsamtes möglich. Etwaige Verstöße hiergegen, von denen der Teilhabefachdienst Kenntnis erhält, sind der Heimaufsicht anzuzeigen
VII. Ende der pandemiebedingten Regelungen
VII. Ende der pandemiebedingten Regelungen
Soweit der Beschluss Nr. 3/2022 der Kommission 131 nicht durch gesonderten Beschluss verlängert wird, tritt spätestens am 31. Mai 2022 der Beschluss außer Kraft, sofern nicht vorher ein Außerkrafttreten vereinbart wurde.
C. Schlussbestimmungen
C. Schlussbestimmungen
- Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 „Umgang mit COVID-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe II“ vom 10. Juli 2020 (zuletzt geändert mit Rundschreiben vom 7. Oktober 2020)
- Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 „über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Oktober 2020“ vom 7. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 2. Februar 2021)
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales