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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 07/2021 Pandemiebedingte Anpassung bei Verfahren und Leistungen der Eingliederungshilfe

vom 22.07.2021, geändert am 06.05.2022

DieZiel sichdes starkRundschreibens ist es, die derzeit gültigen Auswirkungen der landes- und schnellbundesrechtlichen verändernde pandemische Lage hat weiterhin AuswirkungenRegelungen auf die Verfahren, die Leistungen und die Leistungserbringung der Eingliederungshilfe. Ziel des Rundschreibens ist es daher, die bestehenden pandemiebedingten Abweichungen zu bündeln und zu aktualisieren. Auf Grundlage des § 32 i.V.m. § 28a Abs. 7 IfSG hat das Land Berlin die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (im Folgenden: BaSchMV) erlassen, aus der sich nur noch wenige Auswirkungen auf das Verfahren der Eingliederungshilfe ergeben.

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Dieses Rundschreiben gilt für alle Teilhabefachdienste Soziales (Bezirke und LAGeSo).

A. Pandemiebedingte Anpassungen im Sozialverwaltungsverfahren

I. Anforderung von gutachterlichen Einschätzungen

Hinsichtlich etwaig erforderlicher Gutachten bzw. gutachterlicher Stellungnahmen (im Folgenden: (gutachterliche) Einschätzungen) ist vom Teilhabefachdienst eine vorherige Abfrage an das Gesundheitsamt hinsichtlich der für die Begutachtung vorhandenen Kapazitäten zu stellen. Hat das Gesundheitsamt angezeigt, dass es (ggf. aufgrund der Pandemie) gemäß Nr. 81 Abs. 1 Satz 1 AV EH eine fristgerechte (gutachterliche) Einschätzung innerhalb von zwei Wochen nicht erstellen kann, schlägt der Teilhabefachdienst der zu begutachtenden Person drei wohnortnahe Sachverständige vor, die nach Auffassung des Teilhabefachdienstes eine fachgerechte Beantwortung der Gutachtenfrage erwarten lassen (vgl. Nr. 83 AV EH). Lässt die pandemische Lage eine Einschätzung durch Dritte nicht zu – die besonderen Gründe hierfür sind zu dokumentieren –, kann nach überblicksartiger, summarischer Betrachtung gemäß Nr. 11 und 12 AV EH vorläufig geleistet werden. Auf die Vorläufigkeit ist im Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

Auch weiterhin sind medizinischMedizinisch-psychologische (gutachterliche) Einschätzungen nach Nr. 80 Abs. 2 AV EH sind nur erforderlich, wenn sich aus den vorhandenen Unterlagen diese Einschätzungen nicht entnehmen lassen.

II. Gespräche/ Treffen in Präsenz; Sicherstellung der Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes

Nach derzeitiger pandemischer Lage können im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erforderliche Gespräche in Präsenz erfolgen.

DieIn Abhängigkeit davon, wo das Gespräch stattfindet, gelten die jeweiligen bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen zur Pandemielage können besondere Anforderungen an diese Gespräche stellen oder sie untersagen. Deswegen ist insbesondere die jeweilige Fassung der Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit: Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – im Folgenden: InfSchMV in der Fassung vom 6. Juli 2021) zu beachten. Neben der amtlichen Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt wird die jeweilige Fassung auch unter

https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung

veröffentlicht. Maßgeblich bleibt die amtliche Fassung. Derzeit sind das Abstandgebot und die Sicherstellung einer ausreichenden Lüftung in geschlossenen Räumen ausreichend (§ 1 InfSchMV). Es wird jedoch empfohlen, die physischen Treffen insbesondere in geschlossenen Räumen nur durchzuführen, soweit die Beteiligten jeweils in Bezug auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 entweder

  • eine vollständige Immunisierung durch einen Impfnachweis belegen können,
  • einen Nachweis der Genesung, der belegt, dass die Infektion in den letzten sechs Monaten durchgestanden wurde oder
  • ein negatives Ergebnis einer Testung vorlegen können (Testnachweis), die höchsten 24 Stunden zurückliegt.

Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, ist gegenüber den betroffenen Personen auf eine Erfüllung einer dieser Voraussetzungen hinzuwirken.

Die Belege sind aktenkundig zu dokumentieren einschließlich einer Anwesenheitsdokumentation mit dem Inhalt nach § 4 Abs. 1 InfSchMV, um die Kontaktnachverfolgung etwaiger Infektionen zu erleichtern. Soweit nicht für andere Zwecke des Gesamtplanverfahrens bzw. für dessen Dokumentation relevant, sind die erhobenen Daten nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Gespräch zu löschen oder zu vernichten.

Ein physisches Zusammentreffen hat zu unterbleiben, soweit eine beteiligte Person oder Personen ihres (gemeinsamen) Haushaltes festgestellte akute Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben.

Soweit ein physisches Treffen aufgrund der pandemischen Lage nicht möglich ist, ist eine alternative Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für die leistungsberechtigten Personen sicherzustellen. Gleiches gilt für die Erreichbarkeit des Teilhabefachdienstes für den von der leistungsberechtigten Person ausgewählten LeistungserbringerHygienekonzepte.

1. BeratungGespräche in den Räumen der Behörde

FürGesetzliche dieEinschränkungen Beratungzu leistungsberechtigter PersonenGesprächen in Leichterden SpracheRäumen hinsichtlichder desBehörde Corona-Virussind kannin aufbundesrechtlichen dieund amtlichelandesrechtlichen VersionRegelungen deszur BundesgesundheitsministeriumsPandemielage im Internet zurückgegriffen werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088

Soweit die Beratungderzeit nicht imgegeben. persönlichenEtwaige Kontakthausinterne durchgeführtHygienekonzepte werdenbleiben kann,davon ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.)unberührt.

12. BeratungGespräche in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

FürMit dieEinrichtungen Beratungder leistungsberechtigterEingliederungshilfe Personensind hier besondere Wohnformen, Wohngemeinschaften nach dem WBVG und nach dem BGB, jedoch nicht Hilfsangebote in Leichtereigenen SpracheWohnungen hinsichtlich des Corona-Virus kann auf die amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088

Soweit die Beratung nicht im persönlichen Kontakt durchgeführt werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellen (telefonische Beratung, per E-Mail, per Videokonferenz usw.)gemeint.

1a. BeratungMaskenpflicht

FürMitarbeiter diedes BeratungBezirksamtes leistungsberechtigterhaben Personenbei Gesprächen in Leichterbenannten SpracheEinrichtungen hinsichtlichder desEingliederungshilfe Corona-Viruseine kannmedizinische aufGesichtsmaske diezu amtliche Version des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088

Soweit die Beratung nicht im persönlichen Kontakt durchgeführt werden kann, ist die Beratung durch pandemiegerechte Formen sicherzustellentragen (telefonische Beratung,2 perAbs. E-Mail,2 perNr. Videokonferenz2 usw.BaSchMV).

1b. BeratungTestnachweiserfordernis

FürBei Gesprächen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist des Weiteren zu beachten, dass die BeratungMitarbeitenden leistungsberechtigterdes Bezirksamtes negativ getestet sein müssen.
Für zeitnah aufeinanderfolgende Termine in derselben Einrichtung gilt: Für geimpfte oder genesene Personen inim Leichter Sprache hinsichtlichSinne des Corona§ 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-Virus19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die Testung mindestens zweimal pro Kalenderwoche zu erfolgen und kann aufauch diedurch amtlicheAntigen-Tests Versionohne des Bundesgesundheitsministeriums im Internet zurückgegriffen werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17088

Soweit die Beratung nicht im persönlichen KontaktÜberwachung durchgeführt werden. kann,Für istnicht geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung hat die BeratungTestung durchbei pandemiegerechteZutritt Formenan sicherzustellenjedem Tag des Arbeitseinsatzes zu erfolgen (telefonische§ Beratung,4 perAbs. E-Mail,2 perNr. Videokonferenz3 usw.BaSchMV).

23. Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 22 ff. AV EH; Fallabgaben

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt gemäß Nr. 22 ff. AV EH.

Erforderliche Fallabgaben nach Durchführung der Zuständigkeitsprüfung innerhalb der Teilhabefachdienste Soziales werden nach Maßgabe des Rundschreibens Soz Nr. 26/2020 über Zuständigkeitsfragen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vom 16. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Februar 2021 vorgenommen.

Sofern pandemiebedingt die vollständige Prüfung von Einkommen und Vermögen nach Nr. 55 ff. AV EH nicht sichergestellt werden kann, weil die Anwesenheit in den Dienstgebäuden der Teilhabefachdienste erheblich reduziert ist und eine sachgerechte Bearbeitung von anderen Orten im Einzelfall nicht ermöglicht wurde, kann im Einzelfall lediglich summarisch die Prüfung von Einkommen und Vermögen erfolgen. Eine Leistungsbewilligung ist wegen pandemiebedingter Einschränkungen nicht vom Abschluss einer (umfangreichen) Prüfung von Einkommen und Vermögen analog zu § 137 Abs. 4 S. 1 SGB IX und § 140 Abs. 2 S. 1 SGB IX abhängig und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Teilhabefachdienstes. Das Ermessen ist insbesondere in Eilfällen nach Nr. 11 AV EH reduziert.

34. Bedarfsermittlung

Gemäß des Rundschreibens Soz Nr. 05/2021 – Veröffentlichung des TIB – vom 22. Juni 2021, zuletzt geändert am 22.02.2022,erfolgt die Bedarfsermittlung abseit dem 1. Juli 2021 nachmittels demdes Teilhabebedarfsermittlungsinstrument Berlin (TIB) und ansonsten bis 30.09.2021 nach den bestehenden Bedarfsermittlungsinstrumenten.

Dienstreisen zur Bedarfsermittlung insbesondere im Verfahren bei Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb Berlins können unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Regelungen durchgeführt werden.

Lässt die pandemische Lage ein persönliches Treffen aus zwingenden Gründen nicht zu, sind wie oben beschrieben, alternative pandemiegerechte Formate zu prüfen (z.B. Telefon-/ Videokonferenz). Erst wenn dies nicht möglich oder nicht geeignet ist, erfolgt in Ausnahmefällen die Bedarfsermittlung nach Aktenlage. Die Gründe sind gesondert zu dokumentieren.

5. Beteiligung des Steuerungsgremiums Psychiatrie

Soweit eine Empfehlung des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nach Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz).

56. BeteiligungZiel- desund Steuerungsgremiums PsychiatrieLeistungsplanung

SoweitDer eineTeilhabefachdienst Empfehlungführt nach Maßgabe des SteuerungsgremiumsRundschreibens Psychiatrie zur Auswahl der Leistungserbringer nachSoz Nr. 101 Abs. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt05/2021 die jeweiligeZiel- Fachkraftund Leistungsplanung durch und übersetzt die ermittelten Leistungen mittels des bezirklichenÜbersetzungstools Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweitin die pandemischebestehende Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz)Leistungsstruktur.

57. BeteiligungKeine pandemiebedingte Verkürzung des Steuerungsgremiums PsychiatrieBewilligungszeitraumes

SoweitPandemiebedingte eineAbweichungen Empfehlungvom des Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Auswahlin der LeistungserbringerAV nachEH und im Rundschreiben Soz. Nr. 10105/2021 beschriebenen Verfahren sind derzeit nicht möglich. Dies gilt insbesondere für in der früheren Fassung dieses Rundschreibens beschriebenen pandemiebedingten Verkürzung des Bewilligungszeitraumes.

Bei Bewilligungen, die nach Maßgabe früherer Rundschreiben zur Pandemie pauschal nach Aktenlage fortgeschrieben wurden, ist grundsätzlich keine weitere pauschale Fortschreibung möglich, da in Abwägung aller Interessen ansonsten die Bedarfsdeckung der leistungsberechtigten Personen gefährdet wird. Daher ist dort stets eine Bedarfsermittlung und eine Ziel- und Leistungsplanung mittels direkter Gespräche in Präsenz durchzuführen. Lediglich in Fällen gleichbleibenden Bedarfs kann nach Maßgabe von Nr. 103 Abs. 3 S. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige FachkraftGültigkeit des bezirklichenGesamtplans Teilhabefachdienstauf Sozialesmaximal anzwei derJahre Sitzungerweitert teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. Demnach empfiehlt die zuständige Fachkraft des Teilhabefachdienstes gemäß Nr. 101 Abs. 1 AV EH einen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon, E-Mail, Videokonferenz)werden.

58. BeteiligungBegleitung desim SteuerungsgremiumsLeistungszeitraum Psychiatrieund Evaluation

SoweitDie eineBegleitung Empfehlungim desLeistungszeitraum Steuerungsgremiumssowie Psychiatriedie zurEvaluation Auswahlerfolgt der Leistungserbringer nachgemäß Nr. 101110 Absff. 2 AV EH erforderlich ist, nimmt die jeweilige Fachkraft des bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales an der Sitzung teil, soweit die pandemische Lage bzw. geeignete Maßnahmen des Infektionsschutzes es ermöglichen.

Tagt das Gremium pandemiebedingt nicht und ist eine Empfehlung des Teilhabefachdienstes erforderlich, weil die leistungsberechtigte Person noch keinen geeigneten Leistungserbringer ausgewählt hat, ist dies ein Fall von Nr. 101 Abs. 3 AV EH. DemnachUnter empfiehltBeachtung dieder zuständigegenannten FachkraftBasisschutzmaßnahmen des(siehe Teilhabefachdienstesoben gemäßzu Nr1. 101und Abs2.)und 1nach AVLage EHder einenjeweiligen zur Bedarfsdeckung geeigneten Leistungserbringer durch eine pandemiegerechte Kontaktaufnahme (z.B. per TelefonKrisensituation, E-Mail,sollte Videokonferenz)dabei ein persönlicher Kontakt erfolgen.

B9. Veranstaltungen und Schulungen der Fachkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe

Das im Rahmen der Einführung des TIB erforderliche CoachingVeranstaltungen und die Begleitung der Teilhabefachdienste Soziales durch den beauftragten Dienstleister erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen bezirklichen Umsetzungsvereinbarung und den jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Regelungen.

Darüber hinausSchulungen werden Veranstaltungen nach dem allgemeinen Schulungskonzept für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für die Teilhabefachdienste Soziales (der Bezirke und des LAGeSo) im Auftrag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unter Beachtung der pandemiebedingtengeltenden AnforderungenHygieneregeln (ggf.des modifiziert)jeweiligen Veranstalters durchgeführt. Über die jeweiligen Anforderungen wird gesondert informiert.

Das Gleiche gilt für Veranstaltungen und Arbeitsgruppen im Zuständigkeitsbereich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

CB. Leistungen und Leistungserbringung

I. Modifizierte Leistungserbringung von Leistungserbringern nach § 123 Abs. 1 SGB IX vom 01.04.2022 bis zum 31. Juli 202105.2022

InMit AbwägungBeschluss desNr. Bedarfsdeckungsgrundsatzes3/2022 der leistungsberechtigten Person und des Sicherstellungsauftrags des Trägers der Eingliederungshilfe galt und gilt es, pandemiebedingte Abbrüche von Leistungserbringung bei weiterhin bestehenden Bedarfen der leistungsberechtigten Person zu vermeiden. Um dies auf Ebene der Vertragsparteien des Landesrahmenvertrages zu verhindern, hat die Kommission 131 dievom Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 gefasst31. Im Beschluss 9/2020 ist vereinbart03.2022, dassveröffentlicht dieseram nur28.04.2022, gemeinsamwurden Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung mit demGültigkeit Beschlussvom 7/202001.04.2022 außerbis Kraft tritt. Das im Beschluss 9/2020 vorhandene Außerkrafttretens-Datum beider Beschlüsse amzum 31.05.2022 März 2021 wurde durch Beschluss 1/2021 auf den 30. Juni 2021 und zuletzt mit Beschluss 3/2021 auf den 31. Juli 2021 verlängertvereinbart.

Die Beschlüsse sind nach Jahren geordnet unter

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/vertraege/sgb-ix/kommission-131/beschluesse/artikel.8389221225032.php

abrufbar.

II. Ende der pandemiebedingten RegelungenFreihalteregelung

MitBei demder 31.Prüfung Juli 2021 treten diese pandemiebedingtender Regelungen zur modifiziertenvorübergehenden LeistungserbringungAbwesenheit sowievon Betreuten – Freihalteregelungen – ist unverändert der abweichendenBeschluss Freihalteregelungen08/2007 zu beachten und anzuwenden. Eine vom Beschluss Nr. 08/2007 abweichende Freihalteregelung wurde im Beschluss Nr. 3/2022 der BeschlüsseKommission 7/2020131 undnicht 9/2020 außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblichvereinbart.

KlargestelltIm wird,Einzelfall dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungenprüft der EingliederungshilfeTeilhabefachdienst aufgrundden der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit BehinderungenHandlungsspielraum bei der BetreuungZahlung unddes VersorgungFreihaltegeldes ihrer Kinder. Das Rundschreiben Inach Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 147. Februar 2012 trat mit Ablauf1 des 31Beschlusses Nr. Juli 2020 außer Kraft08/2007.

IIIII. EndeTeilstationäre derLeistungsangebote pandemiebedingten(WfbM, RegelungenTages- und Tagesförderstätten)

MitDie dem 31. Juli 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie der abweichenden Freihalteregelungen der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 außer Kraft. SomitLeistungen werden Leistungengrundsätzlich fürwie die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahmebewilligt erbracht. FreihalteregelungenEine sindmodifizierte nachLeistungserbringung Maßgabein WfbM, Tages- und der jeweiligenTagesförderstätten Leistungsvereinbarungenkann (wieder)zur maßgeblich.

KlargestelltAnwendung wirdkommen, dasswenn dasmindestens Rundschreiben10 Prozent Nr.des 12/2020unmittelbar „Überbrückungsleistungenbetreuenden alsPersonals Ersatzeines für wegfallende bzw. verkürzte LeistungenLeistungserbringers der Eingliederungshilfe aufgrundcoronabedingt der aufgetretenenArbeit Pandemiefernbleiben durchmuss. dasNäheres Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälleregelt der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben IBeschluss Nr. 013/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei2022 der BetreuungKommission und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft131.

IIIV. EndeFür Gruppenangebote in allen Leistungstypen, mit Ausnahme der pandemiebedingtenWfbM, RegelungenTages- und der Tagesförderstätten

MitDie demLeistungen 31.werden Juligrundsätzlich 2021wie tretenbewilligt dieseerbracht, pandemiebedingtenkönnen Regelungenjedoch zurim modifiziertenEinzelfall Leistungserbringungbei sowieBedarf auch in modifizierter Art erfolgen, sofern infektionshygienische Maßnahmen der abweichendenSARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Freihalteregelungenvom der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020 außer Kraft20. SomitMärz werden Leistungen für2022 die leistungsberechtigteModifizierung Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.

Klargestellt wird, dass das Rundschreiben Soz Nr. 12/2020 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Krafterfordern.

IIV. EndeBeförderung derdurch pandemiebedingten RegelungenFahrdienste

MitFür demetwaige 31.coronabedingte JuliBesonderheiten 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowiebei der abweichendenInanspruchnahme Freihalteregelungenvon derBeförderungen Beschlüssedurch 7/2020 und 9/2020 außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.

KlargestelltFahrdienste wird, dassauf das Rundschreiben Soz Nr. 1204/20202022 „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraftverwiesen.

4VI. Besuchsregelungen

Besuche von und durch Nutzer/innen der Angebote der Eingliederungshilfe in ihrer Wohnform oder z.B. bei Angehörigen und Freunden bleiben wieunter imden RundschreibenVoraussetzungen Sozdes § 4 Absatz 2 Nr. 15/20201 vomBaschMV 10.(negative Juli 2020 beschriebenTestung) möglich. Eine Verweigerung des Besuches ist nur aufgrund von Quarantänemaßnahmen des Gesundheitsamtes möglich. Etwaige Verstöße hiergegen, von denen der Teilhabefachdienst Kenntnis erhält, sind der Heimaufsicht anzuzeigen.

IIVII. Ende der pandemiebedingten Regelungen

MitSoweit demder Beschluss Nr. 3/2022 der Kommission 131 nicht durch gesonderten Beschluss verlängert wird, tritt spätestens am 31. JuliMai 2021 treten diese pandemiebedingten Regelungen zur modifizierten Leistungserbringung sowie2022 der abweichenden Freihalteregelungen der Beschlüsse 7/2020 und 9/2020Beschluss außer Kraft. Somit werden Leistungen für die leistungsberechtigte Person nach den geltenden Leistungsvereinbarungen in vollem Umfang nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsbescheides bzw. der Kostenübernahme erbracht. Freihalteregelungen sind nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsvereinbarungen (wieder) maßgeblich.

Klargestellt wird, dasssofern dasnicht Rundschreibenvorher ein Nr.Außerkrafttreten 12/2020vereinbart „Überbrückungsleistungen als Ersatz für wegfallende bzw. verkürzte Leistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der aufgetretenen Pandemie durch das Corona-Virus COVID-19/ Übergangsregelung für laufende Fälle der Einzelfallhilfe“ vom 1. August 2020 weiterhin in Kraft ist.

Dieses gilt seitdem sowohl für die Geldleistungen der Einzelfallhilfe als auch für die Unterstützungsleistungen von Eltern(teilen) mit Behinderungen bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder. Das Rundschreiben I Nr. 01/2012 „über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII“ vom 14. Februar 2012 trat mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraftwurde.

DC. Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten des Rundschreibens treten folgende Rundschreiben außer Kraft:
  • Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 „Umgang mit COVID-19 im Rahmen der Eingliederungshilfe II“ vom 10. Juli 2020 (zuletzt geändert mit Rundschreiben vom 7. Oktober 2020)
  • Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 „über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 1. Oktober 2020“ vom 7. Oktober 2020 (zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 2. Februar 2021)