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Rundschreiben Soz Nr. 05/2021 - Veröffentlichung des neuen Teilhabebedarfsermittlungsinstruments nach § 4 TIBV des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin - Veröffentlichung des TIB

vom 22. Juni 2021 (ABl. S. 2395 ff.); mit den dritten Änderungen vom 01.02.2024

A. Ziel und Geltungsbereich

Ziel des Rundschreibens ist es, hinsichtlich der endgültigen Festsetzung des Teilhabebedarfsermittlungsinstrument Berlin (TIB) und für wichtige damit zusammenhängende Dokumente und Verfahren Hinweise für die Anwendung zu geben.

Dieses Rundschreiben gilt für alle Teilhabefachdienste des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin und alle Dienststellen des Landes Berlin, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewähren, soweit im Folgenden die Anwendung des Rundschreibens nicht begrenzt wird.

B. Veröffentlichung des TIB nach § 4 TIBV

I. Endgültige Festsetzung des TIB zum 1. Januar 2022 für alle Teilhabefachdienste

Nach § 4 des Verordnung zur Bestimmung eines Bedarfsermittlungsinstruments gemäß § 118 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (TIBV) vom 2. Juli 2019 (im Folgenden: TIBV) ist für das Inkrafttreten des Bedarfsermittlungsinstruments eine gesonderte Veröffentlichung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Diese Veröffentlichung ist mit Bekanntmachung vom 21. Juni 2021 im Amtsblatt vom 9. Juli 2021 (ABl. 2395) geschehen. Daher ist das TIB gemäß § 4 TIBV in Kraft gesetzt worden und ist gemäß § 1 TIBV in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (Anlage 1).

Aufgrund der nach wie vor bestehenden Auswirkungen der Pandemiesituation war eine stufenweise Einführung vorgesehen. Diese stufenweise Einführung ist zum 1. Januar 2022 abgeschlossen. Alle Bedarfsermittlungen im Rahmen der Eingliederungshilfe werden ab dann ausschließlich mit dem TIB durchgeführt sowie die unten genannten Instrumente und die dazu gehörigen Dokumente angewandt. Davon unberührt bleiben erforderliche Bedarfsermittlungen im Bereich der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sowie der Persönlichen Assistenz, die nicht durch das TIB, sondern durch die individuelle, ambulante Hilfeplanung (IAP) durchgeführt werden.

II. Rechtskonforme Anwendung des TIB

Die Bedarfsermittlung der Eingliederungshilfe durch die Teilhabefachdienste ist ausschließlich rechtskonform, soweit das nach § 118 SGB IX i.V.m. § 1 TIBV berlinweit fachlich abgestimmte und der verbindlich festgesetzte Standard im Teilhabeinstrument – TIB (siehe auch Produktblatt 80991) angewandt wird. Die jeweils geltende zu nutzende Fassung des standardisierten Instruments TIB (§ 1 TIBV) wird von der Senatsverwaltung für Soziales mit der Festsetzung veröffentlicht. Das Formular ist diesem Rundschreiben beigefügt und wird auch auf der Internetseite der SenIAS veröffentlicht. Im Rahmen der Kosten-Leistungs-Rechnung ist eine durch die Teilhabfachdienste Soziales durchgeführte Bedarfsermittlung lediglich mittels des festgesetzten TIB-Formulars als Menge zählbar (siehe Produktblatt 80991).

III. Anwendungshinweise hinsichtlich weiterer Dokumente

Im Anschluss an das TIB wird als nächster Teilprozess im Gesamtplanverfahren regelmäßig die Ziel- und Leistungsplanung (vgl. Nr. 7 Abs. 2 lit. e, 105 ff. AV EH) mittels des durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulars (Anlage 2) durchgeführt.

1. Bescheidungshilfe für die Teilhabefachdienste Soziales

Bis eine neue Leistungs- und Vergütungsstruktur für die Eingliederungshilfe abschließend geeint ist, gelten die von den Vertragsparteien des Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe (BRV) beschlossenen Übergangsregelungen (§ 39 BRV). Kostenübernahmen für Leistungen der Eingliederungshilfe werden während dieser Übergangszeit in der alten Leistungssystematik gefertigt.

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung stellt den Teilhabefachdiensten Soziales eine Bescheidungshilfe zur Verfügung, die die Passfähigkeit zwischen den alten Leistungstypen und dem neuen Instrument zur Bedarfsermittlung TIB herstellen. Für die Umrechnung der mittels TIB und Ziel- und Leistungsplanung festgestellten Bedarfe an Leistungen – also den festgestellten zeitlichen Umfang – in die alte Leistungs- und Vergütungsstruktur verwenden die Teilhabefachdienste Soziales die von der SenASGIVA zur Verfügung gestellten Bescheidungshilfe. Über Änderungen der Bescheidungshilfen wird gesondert informiert. Die Bescheidungshilfe ist aktenkundig zu machen.

Die Bescheidungshilfe ist Teil des Gesamtplanverfahrens. Das Gesamtplanverfahren bzw. seine Bestandteile sind nicht Gegenstand des Rahmenvertrages und unterliegen keiner Einigungspflicht. Im Interesse der leistungsberechtigten Personen, deren Bedarfe schnellstmöglich zu decken sind, wurde die „Bescheidungshilfe ohne besondere Wohnformen“ durch das Land bereits am 22.02.2022 in Kraft gesetzt.
Die Bescheidungshilfe für die Teilhabefachdienste Soziales wurde nun um die Umrechnungsmöglichkeit für die Leistungen in besonderen Wohnformen in der Eingliederungshilfe (ehemals stationäre Einrichtungen: WHGKE, TBHSB, TBUSB) ergänzt, so dass mit dem TIB und Ziel- und Leistungsplanung ermittelte Leistungsumfänge in die noch geltende alte Leistungssystematik „übersetzt“ werden können.
Die Bescheidungshilfe für die besonderen Wohnformen, wird ab sofort durch das Land in Kraft gesetzt und gilt bis auf Weiteres.

2. Auswirkungen auf Bewilligungsbescheide

Mit Inkraftsetzung der Bescheidungshilfe sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX, die in Form von Sachleistungen nach § 105 Abs. 1 SGB IX erteilt werden, grundsätzlich abschließend zu bewilligen. Die entsprechenden Formulierungshilfen aus Vorgängerfassungen dieses Rundschreibens sind somit gegenstandslos.

IV. Beteiligung durch den Berliner Teilhabebeirat und durch die Bezirksteilhabebeiräte

Die Anwendung des TIB und der weiteren Prozessschritte (wie das Gesamtplanverfahren insgesamt) sind Teilprozesse, die durch die Bezirksteilhabebeiräte gemäß §§ 10 Abs. 3, 9 Abs. 2 AG SGB IX auf bezirklicher Ebene begleitet werden. Die Beteiligung der Bezirksteilhabebeiräte im Zusammenhang mit der Anwendung des TIB erfolgt durch die jeweiligen bezirklichen Teilhabefachdienste, inwieweit sie die Prozessschritte des Gesamtplanverfahrens in der Praxis fachgerecht implementieren und nicht durch die Senatsverwaltung. Auf Landesebene werden der Berliner Teilhabebeirat und weitere Arbeitsgruppen beteiligt.

V. Hinweise zum Datenschutz und zur weiteren IT-Umsetzung im Bereich der Teilhabefachdienste Soziales

Die Instrumente zur Dokumentation des Gesamtplans, des TIB und der Ziel- und Leistungsplanung werden im gängigen Formularstandard des Landes Berlin im Formularcenter als PDF-Dokumente zum Download bereitgestellt.

Da in den Dokumenten personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und ggf. auch übermittelt werden, bitten wir folgende datenschutzrechtliche Hinweise zu beachten:

Es wird davon ausgegangen, dass nur die für die Erhebung der Daten zuständige Dienstkraft auch nach dem jeweiligen Datenschutzkonzept der Bezirke bzw. des LAGeSo datenschutzrechtlich befugt ist, die Daten in den Formularen zu erheben, zu verarbeiten und zu speichern. Dabei ist sicherzustellen, dass jeglicher unbefugte Zugriff auf die Daten technisch oder organisatorisch ausgeschlossen ist. Sofern aufgrund der Rollentrennung zwischen Teilhabeplanung und Leistungskoordination mehrere Dienstkräfte an der Datenverarbeitung beteiligt sind, sind hierzu besondere technische oder organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Die entsprechenden bezirklichen Datenschutzkonzepte sind ggf. anzupassen.

Hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Datenübermittlung (z.B. Versand der Unterlagen) ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur mit vorherigem Einverständnis der leistungsberechtigten Person gemäß AV EH und § 13 AG SGB IX digital nicht ohne gesonderte Verschlüsselung (z.B. durch das besondere elektronische Behördenpostfach) bzw. bei Postversand nur im gesondert verschlossenem Umschlag möglich. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.

Die aktuell zur Verfügung stehenden PDF-Dokumente sollen durch eine digitale Anwendung im Sozialhilfeportal abgelöst werden. Hierüber wird gesondert informiert.

C. Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Das am 21. Juni 2021 bekanntgebende Rundschreiben ist am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (ABl. vom 9. Juli 2021, S. 2395) am 10. Juli 2021 in Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten des Rundschreibens ist das Rundschreiben Soz Nr. 18/2019 „über die Einführung der Bedarfsermittlung mit TIB und weitere Regelungen zum BTHG-Übergang“ vom 20.12.2019 außer Kraft.

Anlage

  • Anlage 1 zum Rundschreiben Soz Nr. 05/2021 - TIB inklusive KiJu (nicht barrierefrei)

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    https://get.adobe.com/de/reader/

    PDF-Dokument (2.3 MB)

  • Anlage 2 zum Rundschreiben Soz Nr. 05/2021 - Gesamtplanverfahren – Ziel- und Leistungsplanung

    PDF-Dokument (2.6 MB)