AGG- und LADG-Beschwerdestellen

Lisa Vermaasen
Brunnenstraße 188-190
10119 Berlin
Telefon: 030-90228-834
E-Mail: Antidiskriminierung@Kultur.Berlin.de

AGG-Beschwerdestelle

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schreibt vor, dass Arbeitgebende vor Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der folgenden Merkmale schützen müssen:
  • Ethnische Herkunft oder rassistische Zuschreibungen
  • Geschlecht,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Lebensalter
  • sexuelle Identität.

Ziel ist, dass (unmittelbare und mittelbare) Benachteiligungen sowie (sexuelle) Belästigungen verhindert und beseitigt werden. Das AGG schützt auch vor Mehrfachdiskriminierung (Diskriminierung aufgrund mehrerer hier genannter Gründe), dazu gehört auch die intersektionale Diskriminierung.
Bei der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SenKultGZ) ist daher eine Beschwerdestelle eingerichtet, welche für den unten genannten Personenkreis entsprechende Beschwerden entgegennimmt, eine vertrauliche Beratung anbietet und – soweit angezeigt – Maßnahmen zur Konfliktlösung und Verhinderung der Diskriminierung vorschlägt.

Die Beschwerdestelle ist in folgenden Fällen zuständig:
  • Beschwerden von Mitarbeitenden (auch von Auszubildenden, studentischen Hilfskräften und Praktikant*innen) der SenKultGZ
  • Beschwerden von Mitarbeitenden der nachgeordneten Einrichtungen der SenKultGZ, der LHO-Betriebe, der Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der landeseigenen Betriebe, soweit die Beschwerde das Verhalten einer Person betrifft, deren Personalstelle die SenKultGZ ist (das ist regelmäßig bei Einrichtungsleitungen der Fall).
  • Bewerber*innen für ein Beschäftigungsverhältnis bei der SenKultGZ und
  • Beschwerden von ehemaligen Mitarbeitenden der SenKultGZ.

Mit Ihrer Beschwerde können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die Beschwerdestelle wenden. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen persönlichen Gesprächstermin in den Räumen der SenKultGZ zu vereinbaren.

Aufgrund einer Diskriminierungsbeschwerde dürfen Beschwerdeführenden, Zeuginnen und Zeugen oder die Beschwerde unterstützende Personen keine Nachteile entstehen.

Weiterführende Informationen zum AGG finden Sie hier:

LADG-Beschwerdestelle

Da die AGG-Beschwerdestelle der SenKultGZ nur für Beschwerden im Arbeitskontext zuständig ist, soll mit dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) und einer entsprechenden LADG-Beschwerdestelle bei der SenKultGZ die Durchsetzung von Chancengleichheit sowie die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch die SenKultGZ als öffentliche Stelle des Landes Berlin gewährleistet werden. Nach § 2 LADG darf niemand im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns aufgrund der folgenden Gründe diskriminiert werden:
  • Geschlecht,
  • ethnische Herkunft,
  • rassistische Zuschreibung,
  • antisemitische Zuschreibung,
  • Sprache,
  • Religion,
  • Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • chronischen Erkrankung,
  • Lebensalter,
  • sexuelle Identität,
  • geschlechtliche Identität sowie
  • sozialer Status.

Das LADG schützt auch vor Mehrfachdiskriminierung (Diskriminierung aufgrund mehrerer hier genannter Gründe), dazu gehört auch die intersektionale Diskriminierung.
Mit Ihrer Beschwerde können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die Beschwerdestelle wenden. Es besteht zudem die Möglichkeit, einen persönlichen Gesprächstermin in den Räumen der SenKultGZ zu vereinbaren. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.
Alternativ können Sie sich an die LADG-Ombudsstelle des Landes Berlin wenden, die Sie ebenfalls kostenfrei bei der Durchsetzung Ihrer Rechte nach dem LADG berät.

Weiterführende Informationen zum LADG finden Sie hier:

Wichtige zusätzliche Hinweise zur AGG- und LADG-Beschwerdestelle

Die Beschwerdestelle nimmt nur Hinweise und Beschwerden zu o.g. Diskriminierungen entgegen. Für anderweitige Beschwerden, Widersprüche etc. wenden Sie sich bitte an post@kultur.berlin.de oder 030-90228-0.

Neben dem Ziel der SenKultGZ, Diskriminierungen jeglicher Art abzubauen, ist auch die Mitarbeitendenfürsorge eine Selbstverständlichkeit für die Senatsverwaltung. Dazu gehört, dass in begründeten Fällen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitenden ergriffen werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Straftatbestand der Falschen Verdächtigung (§ 164 des Strafgesetzbuches) hingewiesen.