(5) Sind weitere Ermittlungen erforderlich und ist die/der betroffene Beschäftigte individualisierbar, sind die/der betroffene Beschäftigte sowie die/der Dienstvorgesetzte über Eingang und Inhalt der Diskriminierungsbeschwerde unverzüglich zu informieren, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.
(6) Die Beschwerdestelle gibt betroffenen Beschäftigten die Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht im Beschwerdeverfahren).
(7) Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ist die Beschwerdestelle berechtigt, unter Wahrung der Vertraulichkeit weitere erforderliche Ermittlungen durchzuführen und Zeuginnen und Zeugen zu den erhobenen Vorwürfen zu befragen. Die gesetzlichen Regelungen zum Zeugnisverweigerungsrecht gelten entsprechend.
(8) Ergeben die Ermittlungen, dass eine Diskriminierung nach dem LADG nicht vorliegt oder nicht glaubhaft gemacht wurde und ist ein gerichtliches Verfahren aktuell nicht anhängig, beendet die Beschwerdestelle das Verfahren und informiert die Beschwerdeführende/den Beschwerdeführenden, die betroffene Beschäftigte/den betroffenen Beschäftigten sowie am Beschwerdeverfahren beteiligte Dienstvorgesetzte und die Ombudsstelle, sofern diese eingeschaltet wurde.
(9) Ergeben die Ermittlungen eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (§ 2 LADG) oder des Maßregelungsverbots (§ 6 LADG), wirkt die Beschwerdestelle gemeinsam mit der zuständigen Dienststelle auf eine dauerhafte Beseitigung der Diskriminierung hin. Die Beschwerdestelle hat ein Vorschlagsrecht für organisatorische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung. Die arbeits-, dienst- und disziplinarrechtlichen Befugnisse der Dienststelle bleiben von diesem Vorschlagsrecht unberührt. Die Beschwerdestelle informiert die Beschwerdeführende/den Beschwerdeführenden, die betroffene Beschäftigte/den betroffenen Beschäftigten sowie am Beschwerdeverfahren beteiligte Dienstvorgesetzte und die Ombudsstelle, sofern diese eingeschaltet wurde, über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, insbesondere über organisatorische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung und über geleistete Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen.
(10) Nach Eingang einer Diskriminierungsbeschwerde ist eine Beschwerdeakte anzulegen, die bei der Beschwerdestelle unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben geführt wird. Erfolgen weitere Ermittlungen, wird die Anhörung der/des betroffenen Beschäftigten und gegebenenfalls dessen Äußerung in die Beschwerdeakte aufgenommen. Für individualisierbare Beschwerdevorgänge, für welche nach dem Maßstab des LADG eine Diskriminierung nachgewiesen werden konnte, ist nach Abschluss des Verfahrens in der Beschwerdestelle eine Kopie des vollständigen Beschwerdevorgangs an die für den Beschäftigten personalrechtlich zuständige Stelle (Personalstelle) zu übermitteln. Im Originalvorgang sind anschließend persönliche Daten von Beschäftigten unkenntlich machen.
(11) Die Personalstelle stellt unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen (§§ 84 ff. LBG, § 3 Abs. 6 TV-L) fest, ob der Beschwerdevorgang in die Personalakte aufzunehmen ist. Im Falle der Aufnahme des Vorgangs in die Personalakte ist darauf zu achten, dass er dort separat abgelegt wird. Erweist sich eine zu den Akten genommene Beschwerde im Nachhinein als unbegründet oder falsch, sind die Unterlagen zur Beschwerde mit Zustimmung der/des betroffenen Beschäftigten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. In allen übrigen Fällen sind die Unterlagen zur Beschwerde nach einem Jahr aus der Personalakte auf Antrag zu entfernen und zu vernichten.
(12) Laufende Beschwerdeverfahren führen nicht grundsätzlich zu einem Aufhalten von Beförderungen. Es ist stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.
(13) Bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen bleiben laufende Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.