(1) Die AGG-Beschwerdestellen informieren die Beschäftigten über das Beschwerdeverfahren und klären einzelfallbezogen über Handlungsmöglichkeiten auf. Im Falle einer solchen Information und Aufklärung zu einem konkreten Sachverhalt, die nicht in eine Beschwerde mündet, kann die AGG-Beschwerdestelle einen anonymisierten Vermerk über den Sachverhalt anfertigen. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben im Einzelfall die Inanspruchnahme der zuständigen Beschwerdestelle in der Dienststelle unzumutbar erscheint, können von Diskriminierung betroffene Beschäftigte sich zur Information an die AGG-Beschwerdestelle der ihrer Dienststelle übergeordneten Senatsverwaltung wenden. Die Bearbeitung eingelegter Beschwerden verbleibt bei der AGG-Beschwerdestelle in der Dienststelle.
(2) Die AGG-Beschwerdestelle nimmt Beschwerden von Beschäftigten im Sinne von § 6 Abs. 1 entgegen und ermittelt den Sachverhalt unverzüglich und umfassend. Die Beschwerden können auch anonym erfolgen.
(3) Die AGG-Beschwerdestelle informiert die beschwerdeführenden Beschäftigten über die Rechte und Pflichten der Beschwerdestelle sowie über das weitere Verfahren im Falle einer Beschwerde, insbesondere über die Pflicht der Beschwerdestelle, als eine von der Dienststelle eingerichtete Stelle zum Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierung, das Ergebnis der Beschwerdeprüfung an die Dienststellenleitung weiterzuleiten.
(4) Im Falle einer Beschwerde gibt die AGG-Beschwerdestelle den von Diskriminierungsvorwürfen betroffenen Beschäftigten die Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (Anhörung). Sie weist vor der Stellungnahme auf mögliche arbeits-, dienst- und disziplinarrechtliche Konsequenzen einer Diskriminierung hin. Die von Diskriminierungsvorwürfen betroffenen Beschäftigten können zu der Anhörung nach Satz 1 Personen ihres Vertrauens, z.B. aus den Beschäftigtenvertretungen oder eine Vorgesetzte/einen Vorgesetzten, hinzuziehen.
(5) Die AGG-Beschwerdestelle prüft, ob und in welcher Form eine Diskriminierung der/des beschwerdeführenden Beschäftigten vorliegt. Sie prüft dabei auch, ob bei der Diskriminierung Formen von körperlicher oder psychischer Gewalt eingesetzt wurden, insbesondere durch Bedrohungen und persönliche Anfeindungen, verbale und nonverbale Belästigungen, insbesondere sexuelle Belästigungen und Übergriffe. Die Prüfung erstreckt sich auch auf Diskriminierungen durch Dritte.
(6) Über das Ergebnis der Beschwerdeprüfung informiert die AGG-Beschwerdestelle die Dienststellenleitung, die/den beschwerdeführende/n Beschäftigte/n (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AGG) sowie die/den von den Diskriminierungsvorwürfen betroffene/n Beschäftigte/n. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist dies gegenüber der/dem beschwerdeführenden Beschäftigten zu begründen. Wird die Beschwerde zurückgenommen, erfolgt die Mitteilung an die Dienststellenleitung auf Wunsch der/des beschwerdeführenden Beschäftigten anonymisiert. Soweit Vorgesetzte der/des beschwerdeführenden oder der/des vom Diskriminierungsvorwurf betroffenen Beschäftigten an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt wurden, sind diese auch über das Ergebnis der Beschwerdeprüfung zu informieren.