Die Verankerung des Gleichheitsgebotes für Frauen und Männer in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes der jungen Bundesrepublik Deutschland war 1949 keine Selbstverständlichkeit; sie konnte nur durch das außerordentliche Engagement einer Frau, Elisabeth Selbert, sowie durch den Druck der sich bereits damals formierenden frauenpolitischen Öffentlichkeit durchgesetzt werden.
Es brauchte sodann aber nochmals ca. ein Jahrzehnt, bis der erste Schritt in Richtung formelle Gleichstellung in Gesetzesform gegossen wurde:
1957, vor über 50 Jahren, beschloss der Deutsche Bundestag einstimmig das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das erste Gleichberechtigungsgesetz. Es trat 1958 in Kraft.
Der Gesetzgeber unternahm damit – nach ca. einem Jahrzehnt – erste Schritte zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Gleichberechtigungsgebotes des Artikels 3 Abs. 2 des Grundgesetzes von 1949.
Besonders im Familienrecht gab es eine Reihe von Änderungen zugunsten von Ehefrauen. So wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch die Zugewinngemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand. In Bezug auf die Kindererziehung wurden die Vorrechte des Vaters eingeschränkt – aber nicht beseitigt (Stichentscheid des Vaters).
Das Gesetz stärkte die Rolle der Frauen, verabschiedete sich jedoch nicht vom Leitbild der Hausfrauenehe.
Zwar durften Ehemänner jetzt nicht mehr die Arbeitsstellen ihrer Ehefrauen ohne deren Einverständnis kündigen, auch die Verwaltung und Nutznießung des Frauenvermögens lag nicht mehr bei ihnen allein. Erwerbstätig durften Frauen aber nur sein, wenn „dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie“ vereinbar war.
Das sog. Gleichberechtigungsgesetz bestätigte damit die „natürliche“ Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern: Die Frau sei in erster Linie zur Haushaltsführung, der Mann dem finanziellen Unterhalt verpflichtet.
Erst die Eherechtsreform im Jahre 1976 gab das gesetzliche Leitbild der Hausfrauen- oder Versorgerehe auf.
Rudimente dieses Rollenbildes finden sich jedoch auch heute noch in zahlreichen Rechtsbereichen, so im Steuerrecht (z.B. Ehegattensplitting) oder im Sozialrecht mit seinen abgeleiteten Rechtsansprüchen (z.B. Beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse).
Die Gleichstellung von Frauen hängt maßgeblich von der ihnen gesellschaftspolitisch zugewiesenen Rolle ab und wurde und wird vom gesellschaftlichen – wirtschaftlichen – Bedarf geprägt.
Dies lässt auch ein Blick zurück auf das Arbeitsrecht unschwer erkennen: Bis 1955 waren sog. Lohnabschlagsklauseln für Frauen zulässig und gängig. Tarifvertraglich verankert waren noch bis in die 80er Jahre sog. Leichtlohngruppen. Und heute sind es primär die Frauen, die in sog. prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig sind. Die Erwerbstätigkeit von Frauen war und ist auch immer vom Arbeitskräftebedarf abhängig. Frauen waren die (stille) Arbeitsmarktreserve. Dies zeigt ein Blick auf die rechtliche Entwicklung der Teilzeittätigkeit: 1969 wurde beispielsweise im Beamtenrecht die Teilzeittätigkeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für Beamtinnen eingeführt. Hintergrund war der hohe Bedarf an Lehrpersonal.