Bewegung in die gleichstellungspolitische Rechtsetzung kam erst Mitte bzw. Ende der 70er und in den 80er Jahren, nicht zuletzt durch die erstarkte Frauenbewegung in der Bundesrepublik und im europäischen Ausland. Befördert wurde dies durch zahlreiche Rechtsprechung – in Auslegung des Artikels 3 Abs. 2 des Grundgesetzes – vom Bundesverfassungsgericht und – in Auslegung des Artikels 119 des EG-Vertrages – vom Europäischen Gerichtshof.
Das rechtlich prägende Bild der Haufrauen- oder Versorgerehe trat zugunsten eines an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf orientierten Ehebildes in den Hintergrund. Der Versorgungsgedanke hat in der Regel nur (noch) im Falle aktiver Elternschaft, d.h. aktiver Care-Tätigkeit, Priorität. Vom Leitbild der Hausfrau und Mutter hat sich unsere Gesellschaft auch im 21. Jahrhundert allerdings noch nicht ganz verabschiedet: Frauenberufstätigkeit wird häufig immer noch als „Hinzuverdienst“ gewertet.
Ein kursorischer Überblick vermittelt diese gleichstellungsrechtliche „Dynamik“:
1979 wurde das Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs verabschiedet (Einführung eines Mutterschaftsurlaubs, Kündigungsverbotes und von Lohnersatzleistungen)
1980 wurde das arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz in Kraft gesetzt: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde um die §§ 611a und b sowie 612 Abs. 3 erweitert (geschlechtsbezogenes Benachteiligungsverbot, Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung).
1985 wurde das Beschäftigungsförderungsgesetz verabschiedet. Es enthielt erstmals Fördermaßnahmen für Berufsrückkehrerinnen.
1986 trat das Bundeserziehungsgeldgesetz in Kraft.
1994 erfolgte eine Änderung des Arbeitszeitrechtsgesetzes, durch welche die noch existierenden Beschäftigungsverbote für Frauen (mit Ausnahme des Verbots der Beschäftigung im Bergbau unter Tage) aufgehoben wurden.
Ebenfalls 1994 wurde das 2. Gleichberechtigungsgesetz des Bundes in Kraft gesetzt (Frauenfördergesetz des Bundes, Beschäftigtenschutzgesetz, Änderung der §§ 612 a und b sowie 612 Abs. 3 BGB, Bundesgremienbesetzungsgesetz).
Das Engagement vieler Frauen für die rechtliche Gleichstellung von Frauen und Männern ging weiter – mit Erfolg, u. a. wurde 1994 Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes erweitert und konkretisiert.
1996 wurde der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz festgeschrieben.
2001 wurde das Bundeserziehungsgeldgesetz reformiert (Höhe des Erziehungsgeldes, Elternzeit, Rückkehr auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz).
Ebenfalls 2001 wurde das Teilzeitbefristungsgesetz verabschiedet (Recht auf Teilzeitarbeit) und das Bundesgleichstellungsdurchsetzungsgesetz für den öffentlichen Dienst des Bundes (eine Nachbesserung des Frauenfördergesetzes aus dem Jahre 1994) in Kraft gesetzt.
2006 wurde das Elternzeitgesetz verabschiedet, welches am 01.01.2007 in Kraft getreten ist (Einführung des Elterngeldes, Versuch der Einbeziehung beider Elternteile in die Betreuung).
2008 – wurde das Recht auf einen Krippenplatz für unter Dreijährige ab 2013 im Sozialgesetzbuch VIII festgeschrieben und das nacheheliche Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten einer erhöhten nachehelichen Eigenverantwortung reformiert.
Auch auf EU-Ebene gewann Gleichstellungsrecht zunehmend an Bedeutung. So wurde das Gender Mainstreaming Prinzip im Vertrag über die Europäische Union festgeschrieben und zahlreiche Richtlinien, die die Gleichstellung der Geschlechter befördern, verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt.