Erstmals in der Geschichte sind Frauen in Deutschland rechtlich uneingeschränkt gleichberechtigt und die Zulässigkeit und Erforderlichkeit von speziellen Fördermaßnahmen zum Abbau von Benachteiligungen sind ebenfalls in Gesetzesform gegossen.
Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter bleibt hinter dem verfassungsrechtlichen Postulat zurück.
Frauen haben aufgeholt und sie holen auf – aber von tatsächlicher Gleichstellung kann auch im 21. Jahrhundert immer noch nicht ausgegangen werden.
Dies zeigt beispielsweise ein Blick in Führungsetagen, in Gehalts- oder Rentenstatistiken: Frauen sind in Führungspositionen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft immer noch völlig unterrepräsentiert, sie erzielen im Durchschnitt trotz besserer Schulabschlüsse niedrigere Einkommen als Männer, das geschlechtsspezifische Berufs- und Studienfachwahlverhalten ist noch längst nicht überwunden, die Erwerbsquote von Frauen ist insbesondere unter Beachtung des Arbeitszeitvolumens – niedriger als die der Männer, Teilzeitarbeit ist nach wie vor weiblich.
Formale Gleichheit reicht zur Herstellung tatsächlicher Gleichheit von Frauen und Männern nicht aus.
In Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes heißt es seit 1994: „Der Staat fördert die tatsächliche Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern“. Dieses verfassungsrechtliche Handlungsgebot verlangt nach weitergehenden – auch gesetzgeberischen – Maßnahmen.
So wird aktuell die Frage einer gesetzlich geregelten Quotierung von Aufsichtsratspositionen börsennotierter deutscher Unternehmen diskutiert.
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