FAQ zur mediengestützten Projektarbeit (mPA) an Gymnasien

FAQ

Die mediengestützte Projektarbeit (mPA) dient wie zuvor die Präsentationsprüfung im MSA der Vorbereitung auf die fünfte Prüfungskomponente im Abitur. Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um die mediengestützte Projektarbeit.

Die vorliegende FAQ-Sammlung soll die schulische Umsetzung des § 19 Abs. 9 Sek I–VO hilfreich unterstützen. Der dargestellte Inhalt orientiert sich an gesammelten Fragen, die von den Schulen und Schulaufsichten nach Verkündung der Änderung eingegangen sind. Da die mediengestützte Projektarbeit (mPA) wie zuvor die Präsentationsprüfung im MSA der Vorbereitung auf die fünfte Prüfungskomponente im Abitur dient, lassen sich die vorhandenen Handreichungen bzgl. der Präsentationsprüfung im MSA bzw. der 5. Prüfungskomponente im Abitur nutzen. Die für diese Prüfungsformen erarbeiteten Grundsätze können sinnentsprechend auch für die mPA Anwendung finden. Zugleich können im Rahmen der Ausgestaltung der mPA durch die Schulen aktuelle digitale Formate und Medien berücksichtigt werden, die ggf. bzgl. der Vorgaben eines Prüfungsformates keine Aufnahme finden konnten. Die mPA stellt eine Fachleistung und keine Prüfungsleistung dar. Es ist das Ansinnen der mPA, in allen Fächern den Erwerb von Präsentationskompetenzen im Sinne der allgemeinen Medienbildung als Querschnittsaufgabe zu befördern und am Gymnasien eine Vorbereitung auf die 5. Prüfungskomponente im Abitur verpflichtend bereits im Unterricht der Sek I zu verankern.

In der Beantwortung wurden die eingereichten Fragen geclustert und bewusst verallgemeinert. Mit dieser Sammlung soll die schulische Eigenverantwortung zur Implementierung einer verpflichtenden mediengestützten Projektarbeit zur Schulung der Präsentationskompetenz der Schülerinnen und Schüler unterstützt werden. Die Antworten richten sich an die Schulleitungen, Fachverantwortlichen und Lehrkräfte der Gymnasien.

Allgemeine Fragen und gesetzliche Grundlagen

  • Ersetzt die mPA in jedem Fall eine Klassenarbeit?

    Wird die mPA in einem Fach mit Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 Sek I-VO durchgeführt, so ersetzt sie in jedem Fall eine Klassenarbeit bzw. eine mündliche Leistungsbewertung in den modernen Fremdsprachen gemäß § 19 Abs. 3 Sek I-VO und die Note ist wie die Note einer Klassenarbeit den schriftlichen Leistungen zuzuordnen.

    In allen anderen Fächern ist die Note den sonstigen Leistungen zuzuordnen.

  • Hat die Gesamtkonferenz das Recht, die Regelungen des § 19 Abs. 9 Sek I-VO zu präzisieren?

    Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenzen, wie auch sonst in Fragen der Bewertung, Grundsätze zur Ausgestaltung der mPA.

    Dies kann insbesondere betreffen:
    • wie viele schriftliche Klassenarbeiten in den Fächern auch bei Anwahl einer mPA von den Schülerinnen und Schülern mindestens geschrieben werden müssen,
    • inwiefern die Lehrkraft bei der Auswahl der Themen unterstützen soll,
    • Grundsätze zur Gewichtung der Bewertung der mPA als Teil der sonstigen Leistungen bzgl. der Jahresleistung eines Faches, wenn keine Klassenarbeit ersetzt wird.
  • Können die Schülerinnen und Schüler auf eigenen Wunsch mehr als genau eine mPA erbringen?

    Nein, das ist mit der Einführung der verpflichtenden mPA als Teil einer Jahresleistung nicht beabsichtigt. Selbstverständlich können jedoch vielfältige nicht verpflichtend geregelte Präsentationsleistungen von den Schülerinnen und Schülern erbracht und in die Bewertung und Zensierung eines Faches oder Lernbereiches einfließen.

  • Kann eine mPA weitere besondere Formen von Klassenarbeiten, wie Projektarbeiten gemäß §19 Abs. 8 Sek I-VO, eine mündliche Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 3 Sek I-VO ersetzen?

    Das ist grundsätzlich möglich. Diese Fälle sollten im Kontext didaktischer Ausgestaltung von Leistungsüberprüfungen in Fächern mit Klassenarbeiten bedacht werden und im Rahmen der Gesamtkonferenz beschlossen werden.

  • Wie viele schriftliche Klassenarbeiten sollen bei Kombination der mPA mit alternativen Formaten, wie Projektarbeiten gemäß § 19 Abs. 8 Sek I-VO und mündlichen Leistungsbewertungen gemäß § 19 Abs. 3 Sek I-VO, mindestens erhalten bleiben?

    Die Kombination alternativer Formate kann dazu führen, dass im Falle eines Faches mit vier Klassenarbeiten, für das bereits eine mündliche Leistungsbewertung und eine Projektarbeit anstelle zweier Klassenarbeiten festgelegt wurden, durch die individuelle Wahl einer mPA nur noch eine schriftliche Klassenarbeit im Schuljahr zu schreiben wäre, wenn es keinen anderslautenden Beschluss der Gesamtkonferenz gibt, etwa zur Mindestzahl an schriftlichen Klassenarbeiten in den Fächern auch bei Anwahl einer mPA.

    Im Falle eines Wahlpflichtfaches mit zwei Klassenarbeiten ist es unter Umständen sogar möglich, dass gar keine schriftliche Klassenarbeit geschrieben werden würde.

    Es sollte jedoch bedacht werden, dass schriftliche Klassenarbeiten in der Sek I an den Gymnasien der Vorbereitung auf Klausurformate der gymnasialen Oberstufe dienen. Gemäß Anlage 4 der Sek I-VO muss „die Reduzierung pädagogisch vertretbar“ sein.

  • Können auch epochal unterrichtete Fächer für die mPA gewählt werden?

    Ja, das ist selbstverständlich möglich. Ggf. müssen epochal unterrichtete Fächer bzgl. etwaiger Beschlüsse der Gesamtkonferenz, die mPA auf bestimmte Schulhalbjahre festzulegen, beachtet werden.

  • Haben Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, Themen, die nicht den Jahrgangsstufen 9 und 10 nach Rahmenlehrplan zuzuordnen sind, als mPA zu bearbeiten und zu präsentieren?

    Nein, das Thema der Projektarbeit soll den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B entstammen. Diese Einschränkung zielt darauf ab, dass die mPA als Teil der Fachleistung auch aus dem Fachunterricht erwachsen und diesen ergänzen sollte. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Themas der mPA obliegt der Fachlehrkraft.

  • Welche Optionen der Themenwahl sind zulässig?

    Die Vorgaben des § 19 Abs. 9 Sek I-VOlassen einerseits eine große Wahlmöglichkeit auf Seiten der Schülerinnen und Schüler sowie andererseits einen breiten Korridor zur Unterstützung durch die Fachlehrkräfte zu.

    Es ist möglich, dass Schülerinnen und Schüler, etwa nach Vorstellung der (halb)jahresbezogenen Fachinhalte, ein Thema frei wählen. Ebenso ist es möglich, dass eine Fachlehrkraft eine Auswahl von Themen bzgl. der Unterrichtsinhalte des laufenden Schul(halb)jahres anbietet.

    Kriterien für die Formulierung eines geeigneten Themas sind fach- und altersspezifisch mit den Schülerinnen und Schülern im Fachunterricht zu erörtern. Die mPA ist als Teil des Fachunterrichtes aufzufassen. Die Schülerinnen und Schüler sollten angemessen dabei unterstützt werden, den Fachunterricht partizipativ mitzugestalten.

  • Können bereits gewählte Themen durch die Schülerinnen und Schüler, etwa im folgenden Schuljahr, durch andere Schülerinnen und Schüler erneut gewählt werden?

    Ja, das ist möglich. Anders, als die Themen der Präsentationsprüfungen im MSA entstammen die Themen der mPA den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B und könnten sich somit wiederholen.

    Varianten in der Aufgabenstellung, aktuelle Bezüge oder forschende Arbeitsaufträge sollten sicherstellen, dass die Schülerinnen und Schüler eigenständige Leistungen nachweisen können.

    Es empfiehlt sich, eine Themenliste bzgl. der mPA in den jeweiligen Fachbereichen zu führen und auf diese Weise die kollegiale Zusammenarbeit über die Jahrgänge hinweg zu stützen.

  • In welcher Form ist die mPA zu dokumentieren?

    Es wird empfohlen, die Erbringung der mPA auf dem Halbjahreszeugnis zu vermerken, in dem die mPA als Teil einer Fachleistungsnote erbracht worden ist.

    Beispielsweise könnte eine Zeugnisbemerkung lauten: hat eine mediengestützte Projektarbeit im Fach erbracht.

    Das Thema oder gar die Einzelnote sind nicht auf dem Zeugnis auszuweisen.

    Vorteil dieser sehr verkürzten Dokumentation ist, dass bei Klassen- oder Schulwechsel die Pflicht zur Erbringung nachvollziehbar dargestellt ist. Auch bei epochal unterrichteten Fächern würde die mPA nur einmal erwähnt werden.

  • In welchem Umfang darf das gewählte Thema bereits Gegenstand des Unterrichts gewesen sein?

    Da das Thema der mPA den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplanes für das jeweilige Fach entstammen soll, kann es vorkommen, dass das Thema bereits im Fachunterricht erörtert worden ist. Die Lehrkraft berät die Schülerinnen und Schüler angemessen bezüglich des zu erbringenden Eigenanteils der mPA.

    Wenn ersichtlich ist, dass die Schülerin oder der Schüler keinen Eigenanteil über den bereits erteilten Unterricht hinaus erbringen kann, ist der Themenwahl nicht zuzustimmen.

  • Kann ein Wettbewerbsbeitrag die Grundlage für eine mPA bilden?

    Das Thema der mPA entstammt den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B. Der Rahmenlehrplanbezug ist somit zwingend herzustellen.

    Sofern, zum Beispiel über die konkrete Themenausgestaltung, diese Bedingung erfüllt wird, kann ein Wettbewerbsbeitrag die Grundlage für eine mPA bilden.

Anzahl von Klassenarbeiten

  • Könnte durch die Gesamtkonferenz auf Vorschlag einer Fachkonferenz beschlossen werden, dass die mPA nur in Fächern absolviert werden darf, in denen nicht 4 Klassenarbeiten zu schreiben sind?

    Eine solche Einschränkung der Wahl der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig.

  • Können Schülerinnen und Schüler freiwillig eine Klassenarbeit mitschreiben und einbringen, obwohl sie durch eine mPA diese laut Beschluss der Fachkonferenz ersetzen könnten?

    Grundsätzlich wäre das freiwillige Mitschreiben einer solchen Klassenarbeit möglich. In diesem Falle entsteht für die Schulen keine zusätzliche Betreuungsaufgabe für die Zeit, in der die anderen Schülerinnen und Schüler die reguläre Klassenarbeit schreiben.

    Ob diese Klassenarbeit von der Fachlehrkraft kontrolliert wird, ohne eine Note zu erteilen, ist bzgl. der Belastung der Lehrkräfte ebenso zu bedenken wie die Frage, ob dadurch die Motivation zur Leistungserbringung bei den Schülerinnen und Schülern wegfällt.

    Empfohlen wird allerdings, dass im Falle eines freiwilligen Mitschreibens darüber belehrt wird, dass eine nachträgliche Aufhebung der erteilten Note „bei Nichtgefallen“ ausgeschlossen ist. Die Belehrung sollte zudem dokumentiert werden.

    Für den Fall, dass die freiwillig mitgeschriebene Klassenarbeit bewertet wird, kann die Note als weitere Klassenarbeitsnote in den schriftlichen Teil einfließen, da die Gesamtanzahl der Klassenarbeiten nicht durch die Festlegung einer Mindestanzahl vorgegeben ist. Die Leistung wäre dann gemäß schulischer Beschlüsse anzurechnen.

    Möglicherweise entwickeln die Fachkonferenzen für diese Fälle geeignete Aufgabenformate für ein selbstorganisiertes Lernen, die den Rahmenbedingungen einer Klassenarbeit nicht entgegenstehen.

  • Ist es möglich, dass ein Schüler bzw. eine Schülerin die Projektarbeit nach § 19 Abs. 8 Sek I-VO als mPA einbringen kann?

    Nein, das ist nicht statthaft. Die mPA gemäß §19 Abs. 9 und die Projektarbeit gemäß § 19 Abs. 8 Sek I-VO sind klar voneinander abzugrenzen.

    Zumeist wird im Rahmen einer Projektarbeit nach § 19 Abs. 8 Sek I-VO Thema oder/und Medium durch die Fachlehrkraft vorgegeben. Zur Sicherung einer, fachunterrichtlich bedingten, gemeinsamen Projektarbeit in einer Lerngruppe muss dieser Fall aus Gründen der Gleichbehandlung ausgeschlossen werden.

Wahlpflichtunterricht

  • Ist die Erbringung einer mPA im Rahmen eines Wahlpflichtfaches möglich?

    Ja, das ist möglich. Die mPA geht als Fachleistung in die Jahresnote des Wahlpflichtfaches ein. Erbringen Schülerinnen und Schüler ihre mPA in einem Wahlpflichtfach, wird dadurch eine reguläre Klassenarbeit ersetzt. Die mPA-Note ist wie die Note einer Klassenarbeit den schriftlichen Leistungen zuzuordnen und wie die ersetzte Klassenarbeit zu gewichten.

  • Ist die Einrichtung eines schulspezifischen Wahlpflichtkurses, etwa „Wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren“, zur Verankerung der mPA für alle Schülerinnen und Schüler eines Jahrganges möglich?

    Die Einrichtung derartiger Kurse ist gemäß § 30 Abs. 2 Sek I-VO grundsätzlich möglich. Demnach „sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dienen. Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden.“

    Unbenommen bleibt, dass das Angebot eines solchen Wahlpflichtkurses den Erwerb von Methoden- und Medienkompetenzen, also auch von Präsentationskompetenzen in geeigneter Weise stützen kann.

    Die Anbindung der mPA an einen derartig gestalteten Wahlpflichtkurs ist nicht zulässig, da die Wahl der Schülerinnen und Schüler eingeschränkt würde und nicht alle Fächer der Stundentafel in diesem Wahlpflichtkurs adäquat abgebildet werden können.

Schulinterne Organisation

  • Kann die Gesamtkonferenz festlegen, in welchem Jahrgang die mPA durchgeführt wird?

    Ja, das ist aus pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Gründen möglich.

    Infolge der Übergangsregelung ist den Schülerinnen und Schülern des Jahrgangs 10 im Schuljahr 2024/2025 die Erbringung der mPA zu ermöglichen.

  • Kann die Gesamtkonferenz beschließen, alle mPA eines Jahrgangs an einem festgelegten Tag oder mehreren festgelegten Tagen im Schuljahr abzulegen?

    Ja, das ist möglich. Die mPA können sowohl im regulären Unterricht des jeweiligen Unterrichtsfaches bzw. Kurses als auch außerhalb dessen an festgelegten Tagen erfolgen.

  • Ist es möglich, eine Frist festzusetzen, bis zu deren Ende alle Schülerinnen und Schüler die Wahl des Unterrichtsfaches für die mPA abgeschlossen haben müssen?

    Ja, zu Beginn des Schuljahres eine angemessene Frist festzusetzen, ist möglich und aus schulorganisatorischer Sicht ratsam.

  • Welche Medien werden bei der mPA zugelassen bzw. erwartet?

    Die Auswahl bestimmter Medien wird nicht vorgeschrieben. Die Medienauswahl kann zum Beispiel hinsichtlich der Qualität oder Angemessenheit für die Präsentationssituation in die Bewertung einfließen.

  • Welchen zeitlichen Umfang soll eine mPA haben? In welchem zeitlichen Verhältnis sollen Präsentation und Reflexion stehen? Gibt es eine zulässige maximale Gruppengröße für die mPA? Wie ist die vorbereitende Arbeitszeit/ Vorbereitungszeit der Schülerinnen und Schüler festgelegt? In welchem Umfang soll es verbindliche Konsultationen geben?

    Die mPA unterscheidet sich grundsätzlich von der früheren Präsentationsprüfung im MSA indem diese eine Fachleistung und kein eigenständiges Prüfungsergebnis darstellt. Die Lehrkraft entscheidet eigenständig im Rahmen ihrer Unterrichtsführung über die konkrete Umsetzung der mPA. Es wird empfohlen, Grundsätze der Ausgestaltung einer mPA in der Gesamtkonferenz im Sinne der Vereinheitlichung zu beraten und ggf. zu beschließen.

  • Darf die Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung von der Lehrkraft festgelegt werden?

    Nein, ggf. mögliche Gruppenleistungen können sich aus der Wahl der Schülerinnen und Schüler ergeben. Die Lehrkraft berät die Schülerinnen und Schüler auch in dieser Hinsicht. Wenn eine mPA von einer Gruppe mehrerer Schülerinnen und Schüler erbracht wird, ist der individuelle Anteil jeder und jedes Einzelnen zu bewerten. Dementsprechend muss sichergestellt werden, dass der individuelle Beitrag jedes Gruppenmitgliedes bewertet werden kann.

  • Kann eine Maximalzahl von mPA festgelegt werden, die eine Lehrkraft pro Lerngruppe/Unterrichtsfach/Kurs im Schuljahr abnehmen kann?

    Nein, das ist nicht möglich. Einer ggf. entstehenden überproportionalen Belastung einzelner Lehrkräfte sollte durch schulorganisatorische Entscheidungen begegnet werden.

  • Können ausschließlich aktuell unterrichtende Lehrkräfte eines betreffenden Jahrgangs die mPA abnehmen/bewerten?

    Ja. Die unterrichtende Fachlehrkraft verantwortet die Teilnote der mPA wie auch die Jahresnote.

  • Sind diejenigen Schülerinnen und Schüler, die eine Klassenarbeit durch eine mPA ersetzen, während der Klassenarbeit zu beaufsichtigen?

    Ja. Es gelten die Grundsätze der Aufsichtspflicht. Ggf. sind schulorganisatorische Lösungen zu finden.

Bewertung

  • Muss für die Bewertung der mPA eine Kommission bzw. ein Fachausschuss gebildet werden?

    Nein, die Bewertung der mPA kann durch eine einzelne Lehrkraft erfolgen. Die Gesamtkonferenz kann davon abweichende Regelungen beschließen.

  • Muss für die Bewertung der mPA ein Protokoll geführt werden?

    Nein. Ein Protokoll muss nicht angefertigt werden. Jedoch sind Kriterien der Bewertung notwendig und sollten den Schülerinnen und Schülern im Vorfeld transparent erläutert werden.

  • Inwiefern fließt die Themenfindung der mPA in die Bewertung ein?

    Da es auch möglich ist, dass ein Thema durch die Lehrkraft gesetzt wird, entfällt die Bewertung der Themenfindung. Kreative Ideen und partizipative Ansätze bei der Themenfindung und -ausgestaltung können jedoch insbesondere in der Reflexionsphase gewürdigt werden.

  • Welche Vorgaben gibt es für den schriftlichen Bericht der mPA und inwiefern fließt er in die Bewertung ein?

    Als schriftlicher Bericht kann bereits eine ausführliche Gliederung der mPA mit aussagekräftigen Erläuterungen im Umfang von ein bis zwei Seiten dienen. Der bloße Ausdruck einer digitalen Präsentation erfüllt diesen Anspruch nicht. Es steht der Schule frei, durch die Gesamtkonferenz darüberhinausgehende Vorgaben festzulegen.

    Der schriftliche Bericht ist spätestens am Tag der mPA abzugeben. Unter anderem aus Gründen der schulischen Organisation kann die Gesamtkonferenz eine regelhafte frühere Abgabe des Berichtes beschließen.

    Der schriftliche Bericht ist in angemessenem Umfang in der Gesamtnote zu berücksichtigen. Eine Nichtabgabe des Berichtes führt jedoch nicht dazu, dass die gesamte mPA nur noch mit mangelhaft oder ungenügend bewertet werden kann.

  • Alternativ zu einem schriftlichen Bericht können Schülerinnen und Schüler die mPA durch eine praktische Arbeit dokumentieren. Was ist damit gemeint?

    Hierzu können alle Fächer die Kreativität der Schülerinnen und Schüler außerhalb von schriftlichen Kompetenzen fördern.

    Welche Arten für die praktische Arbeit zur Dokumentation der mPA angemessen sind, ergibt sich aus dem didaktisch methodischen Pool des jeweiligen Faches. Die Bandbreite reicht von einer Kür im Sportunterricht über eine szenische Darstellung bis hin zur Vorführung eines Experimentes.

    Diese praktische Arbeit kann lediglich den schriftlichen Bericht als Teil der mPA ersetzen.

  • Zu welchem Prozentsatz geht die Note der mPA in die Jahresnote ein, wenn sie in einem Unterrichtsfach ohne Klassenarbeit durchgeführt wird?

    In diesem Fall geht die mPA-Note in die sonstigen Leistungen als Teilnote ein. Über die Gewichtung entscheidet die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz.

  • Auf welchen Teil der mPA bezieht sich der Reflexionsteil – auf die fachliche Komponente oder die Präsentation?

    Grundsätzlich bezieht sich der Reflexionsteil auf beide Komponenten – das fachliche Thema und die Präsentation. Eine Gewichtung innerhalb dieser beiden Bereiche ist vom jeweiligen Thema der mPA abhängig, weshalb sie von Fall zu Fall variieren kann.