Häufig gestellte Fragen zur Elternmitwirkung

Gruppe von Menschen im Seminar

Sie wollen sich in der Schule Ihres Kindes engagieren und das Schulleben aktiv mitgestalten? Dann sind Sie hier richtig: Wir haben für Sie die häufigsten Fragen zur Mitwirkung in der Schule zusammengestellt. So können Sie sich einen ersten kurzen Überblick verschaffen und sich über Ihre Gestaltungsmöglichkeiten und auch Elternrechte informieren.

Elternversammlung

  • Wer darf gewählt werden?

    Alle Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe.

  • Wie viele Stimmen habe ich in einer Elternversammlung?

    Für jedes Kind gibt es zwei Stimmen. Wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend ist, hat dieser damit beide Stimmen. Übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben (Schulgesetz §89, Absatz 5).

  • Wie viele Elternsprecher werden in der Klasse gewählt?

    Es werden zwei gleich berechtigte Klassenelternsprecher/-innen gewählt. Die beiden Kandidaten/-innen mit den meisten Stimmen sind gewählt.

  • Wie viele Stellvertreter für die Elternsprecher werden gewählt?

    Die Elternversammlung entscheidet, ob sie Stellvertreter/-innen wählen möchte und wenn ja, wie viele. Hierzu gibt es keine gesetzliche Aussage.

  • Welche Aufgaben haben die Elternsprecher?
    • Die Elternsprecher laden zu mindestens drei Elternversammlungen im Schuljahr in Absprache mit der Klassenleitung ein und schlagen die Tagesordnung vor.
    • Die Elternsprecher sollten hier Themen aufgreifen, die für alle Eltern von Interesse sind. Referenten und Gäste können dazu eingeladen werden.
    • Als Vertreter der Klasse nehmen Elternvertreter an den Sitzungen der Gesamtelternvertretung (GEV) teil und berichten anschließend den Eltern ihrer Klasse.
  • vWas passiert, wenn niemand Elternsprecher/-in werden möchte?

    Dann verwirkt die Klasse ihr Recht auf Teilnahme an der Gesamtelternvertretung und hat keine Mitwirkungsrechte an weiteren schulischen Gremien.

  • Wer lädt ein zur Elternversammlung?

    Zur ersten Elternversammlung im neuen Schuljahr einer neu zusammengesetzten Klasse lädt die Klassenleitung ein (in Klasse 1 und 7 immer, teilweise auch in Klasse 5 und in JÜL-Klassen). Ansonsten laden immer die Elternsprecher ein – auch zur ersten Elternversammlung im neuen Schuljahr.

  • Gibt es in der Elternversammlung eine Protokollpflicht?

    Da die Elternversammlung kein Gremium im schulgesetzlichen Sinne ist, besteht nur bei den Wahlen eine Protokollpflicht.
    Dennoch macht es Sinn, Eltern, die nicht teilnehmen konnten, in Stichpunkten mitzuteilen, worüber in der Versammlung beraten und entschieden wurde.

  • Was passiert, wenn das Vertrauen in die gewählten Elternsprecher/-innen nicht mehr gegeben ist?

    Dann kann die Elternversammlung nach Ankündigung in der Tagesordnung eine Abwahl durch Neuwahl herbeiführen.
    Es wird zunächst abgestimmt, ob eine Neuwahl stattfinden soll. Der Kandidat mit den meisten Stimmen ist dann neu gewählt. Der abzuwählenden Person sollte die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Klassenkonferenz

  • Was ist eine Klassenkonferenz?

    Eine Klassenkonferenz ist die Versammlung aller in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die in der Klasse tätigen pädagogischen Mitarbeiter/-innen, sowie die Vertreter/-innen der Eltern und Schüler.

  • Wer wird für die Klassenkonferenz gewählt?

    Die Klassenkonferenz ist ein Gremium, deshalb müssen hierfür zwei gleich berechtigte Elternvertreter/-innen und mindestens zwei Stellvertreter/-innen gewählt werden.
    Das können die Klassenelternsprecher/-innen sein, es können aber auch zwei andere Erziehungsberechtigte der Klasse gewählt werden.

  • Wann dürfen Eltern an einer Klassenkonferenz teilnehmen?
    • Eltern dürfen teilnehmen, wenn es sich um die Zusammenarbeit der einzelnen Schulbeteiligten untereinander oder Koordinierungen von Unterricht handelt.
    • Eltern dürfen nicht an Klassenkonferenzen teilnehmen, wenn es um Versetzung, Zeugnisse, Abschlüsse und Förderprognosen geht.
    • Bei Ordnungsmaßnahmen nur, wenn die betroffenen Eltern und Schüler dies wünschen.

Gesamtelternvertretung (GEV)

  • Wer ist Mitglied in der Gesamtelternvertretung?

    Die zwei gewählten Klassenelternsprecher/-innen sind Mitglieder der Gesamtelternvertretung der Schule.
    Das heißt, die Gesamtelternvertretung setzt sich aus allen Elternvertretern aller Klassen zusammen.

  • In welche Gremien werden Mitglieder aus der GEV gewählt?
    In welche Gremien werden Mitglieder aus der GEV gewählt? Aus der GEV heraus werden
    • alle zwei Jahre vier Mitglieder für die Schulkonferenz und
    • jährlich je zwei Vertreter für die Gesamtkonferenz, die Gesamtschülerkonferenz, die Fachkonferenzen und den Bezirkselternausschuss gewählt.

    In gleicher Zahl können Stellvertreter/-innen gewählt werden.

  • Was sind die Aufgaben der Gesamtelternvertretung?

    Sie vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule und informiert sich über wichtige schulische Angelegenheiten, tauscht sich darüber aus und unterstützt die Schulleitung bei der Weitergabe aller wichtigen Informationen an die Eltern.
    Die in weiterführende Gremien (Schulkonferenz, Gesamtkonferenz, Gesamtschülervertretung, Fachkonferenzen und Bezirkselternausschuss) gewählten Vertreter/-innen berichten von den jeweiligen Sitzungen auf der Gesamtelternvertretung.

Schulkonferenz

  • Wer sind die stimmberechtigten Mitglieder in einer Schulkonferenz (SK)?

    An den Grundschulen bilden

    • die Schulleiterin oder der Schulleiter,
    • vier von der Gesamtkonferenz gewählte Vertreterinnen und Vertreter, wobei mindestens eine dieser Personen dem sonstigen pädagogischen Personal aus der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der schulbezogenen Jugendsozialarbeit angehören soll,
    • vier von der Gesamtschülervertretung, an Grundschulen von den Sprecherinnen und Sprechern der Schülerinnen und Schüler gewählte Schülerinnen oder Schüler,
    • vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte und
    • eine von den Mitgliedern vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

    Der Schulkonferenz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme angehören.

  • Welche Aufgaben hat die Schulkonferenz?

    Die Schulkonferenz ist das höchste Beratungs- und Beschlussgremium der Schule und berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule.

  • Wie werden Entscheidungen in einer Schulkonferenz abgestimmt?
    • Einige Entscheidungen müssen mit einer 2/3-Mehrheit abgestimmt werden (z.B. Schulprogramm, Aufnahmekriterien, Umfang der Hausaufgaben).
    • Für andere Entscheidungen (z.B. Schüleraustausch, Verhaltensregeln, Unterrichtsbeginn) reicht eine einfache Mehrheit (Schulgesetz § 76 Absatz 1 und 2).

    Wichtig hierbei ist, dass die Mehrheit nur mit den stimmberechtigten (nicht anwesenden) Mitgliedern der Schulkonferenz hergestellt werden kann.

Bezirksgremien

  • Wer sind die Mitglieder im Bezirkselternausschuss (BEA)?

    Dem Bezirkselternausschuss gehören je zwei Elternvertreter/-innen pro Schule an.

    Die Elternvertreter/-innen, die die Schule dann im Bezirkselternausschuss vertreten, werden vorher in der GEV gewählt.

  • Welche Aufgaben hat der Bezirkselternausschuss?

    Der Bezirkselternausschuss nimmt die Interessen aller Eltern im Bezirk wahr und bereitet die Arbeit im Bezirksschulbeirat (BSB) vor.

  • Welche Wahlen folgen aus dem Bezirkselternausschuss heraus?

    Alle zwei Jahre werden je zwölf Mitglieder in den Bezirksschulrat (BSB), zwei Mitglieder in den Landeselternausschuss (LEA) und ein Mitglied in den Landeschulbeirat (LSB) gewählt.

  • Welche Aufgaben hat der Bezirksschulbeirat (BSB)?

    Der Bezirksschulbeirat setzt sich paritätisch aus je 12 Eltern, Schülern und Lehrkräften zusammen und berät das Bezirksamt zu schulischen Fragen.

Berliner Landesebene

  • Welche Mitglieder und Aufgaben hat der Landeselternausschuss (LEA)?

    Je zwei Vertreter jedes Bezirks vertreten die schulischen Interessen der Eltern auf Landesebene.

  • Welche Aufgaben und Mitglieder hat der Landesschulbeirat (LSB)?

    Je ein Vertreter jedes Bezirks aus der Eltern-, Lehrer- und Schülerschaft beraten gemeinsam mit Vertretern aus verschiedenen Bildungsträgern die Senatsbildungsverwaltung, tauschen Informationen aus und beraten untereinander.

Allgemeine Hinweise und Informationen

  • Wann endet ein Amt?

    Innerhalb der Schule endet ein Amt durch Niederlegung des Amtes, durch Abwahl oder mit Ablauf der Zugehörigkeit des Kindes zur jeweiligen Schule.

  • Muss ich das Gremium verlassen, wenn mein Kind volljährig wird, aber noch Schüler der Schule ist?

    Ja, am Ende des Schuljahres, in dem mein Kind volljährig wurde. Dann endet auch die Funktion als Elternsprecher/-in der Klasse.

  • Wer darf Einsicht in Gremienprotokolle nehmen?

    Jeder Schulbeteiligte – also auch die Eltern – hat das Recht auf Einsicht in die Gremienprotokolle.

  • Wie dürfen Protokolle verteilt werden?

    Nur an die Mitglieder des Gremiums, für das das Protokoll erstellt wurde. Eine zusammenfassende Information kann aber auch an die Schulgemeinde verteilt werden.

  • Darf ich Einsicht in die Schülerakte nehmen?

    Erziehungs- und Sorgeberechtigte haben das Recht, Einblick in die Schülerakte des eigenen Kindes zu nehmen.

  • Wo finde ich die Berichte der Schulinspektion?

    Auf der Homepage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind die Schulinspektionsberichte im Schulporträt jeder einzelnen Schule zu finden:
    Schulverzeichnis

  • Leitfaden für Elternvertreter

    PDF-Dokument (1.4 MB)

  • Die Schulverfassung - Mitwirkung und Zusammenarbeit der Gremien in der Berliner Schule

    Grafik
    Die Schulverfassung – Mitwirkung und Zusammenarbeit der Gremien in der Berliner Schule

    PDF-Dokument (32.0 kB) - Stand: September 2022