Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind:
- Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr,
- Unterstufe: 8.-11. Lebensjahr,
- Mittelstufe: 11.-13. Lebensjahr,
- Oberstufe: 13.-16. Lebensjahr,
- Abschlussstufe: 16.-18. Lebensjahr.
Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet.
In einem Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf wird einzelfallbezogen zu Art, Grad und Umfang der Behinderung Stellung genommen. Ein Sonderpädagoge fertigt ggf. ein sonderpädagogisches Gutachten an, bei dem er den Leistungsstand des Kindes berücksichtigt sowie eine schulärztliche und gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einbezieht.
Bei Kindern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt er psychometrische Daten, wobei zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen sind. Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen beide Tests sprachfrei sein.
Ein Antrag auf Feststellung kann sowohl von der Schule aus auch von den Eltern schriftlich gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die regionale Schulaufsichtsbehörde und teilt dies den Eltern und der Schule schriftlich mit.