Genehmigung erforderlich
Größere Forschungsvorhaben sind genehmigungsbedürftig, aber auch kleinere empirische Studien im Rahmen von universitären Abschlussarbeiten (z.B. Master oder Promotion), mündliche (z.B. Interviews) oder schriftliche Befragungen der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte oder weiteren schulischen Personals sowie alle Ton- oder Videoaufnahmen in Schulen.
Studien sollen inhaltlich und hinsichtlich der angestrebten Ergebnisse einen Bezug zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule haben. Wissenschaftliche Untersuchungen sind zulässig, sofern diese nur im Forschungsfeld Schule durchgeführt werden können, eine konkrete wissenschaftliche Fragestellung verfolgen und Erkenntnisse mit pädagogisch-wissenschaftlicher Relevanz zu erwarten sind.
Um sicherzustellen, dass die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrags nicht zu sehr beeinträchtigt werden, prüfen Sie bitte vorher, ob die Studie dringend im Feld Schule durchgeführt werden muss. Bildungsstudien außerhalb des Feldes Schule ohne Bezug zu konkreten Schulen (d. h. Teilnehmende nicht über die Schule anwerben + Erhebungen in außerschulischen Räumen wie z. B. in Universitätsräumen + in der außerschulischen Freizeit + keine Datenerhebung über konkrete Schulen oder über konkrete Personen/-gruppen an der Schule) sind in der Regel nicht zentral genehmigungspflichtig (der Datenschutz muss selbstverständlich dennoch eingehalten werden). Das kann bspw. bei Normierungsstudien zu bestimmten Instrumenten der Fall sein.
Genehmigung der Schulleitung
Im Rahmen von Unterrichtsversuchen, die während des Referendariats, des Praxissemesters oder bei Schulpraktika üblich sind, darf Folgendes ohne Genehmigung der SenBJF durchgeführt werden:
a) Unterrichtsbeobachtungen ohne Befragung der Schülerinnen und Schüler sowie
b) Befragungen der Schülerinnen und Schüler ohne Erhebung personenbezogener, personenbeziehbarer Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (siehe FAQ zur Erläuterung).
Die Genehmigung der jeweiligen Schulleitung ist dabei jedoch voraussetzend. Der Schulleitung muss bekannt gemacht werden, wenn die Daten für weitere wissenschaftliche Zwecke genutzt werden sollen.
Erhebungen zur internen Evaluation (gemäß § 9 Abs. 2 SchulG Berlin), also Datenerhebungen, die von der Schule für die eigene Weiterentwicklung durchgeführt werden, sind ebenfalls nicht zentral genehmigungsbedürftig.
Abschlussarbeiten BA/MA(FETT)
Sie können Daten, die Sie im Rahmen Ihres Praxissemesters im Masterstudium erhoben haben, ohne zentrale Genehmigung für Ihre Abschlussarbeit nutzen.
Für eine Bachelor- oder Masterarbeit direkt ins Feld zu gehen und sensible Daten zu erheben ist eine besondere Herausforderung. Wir [und viele andere Bundesländer] empfehlen daher im Normalfall für Bachelor- und Masterarbeiten erst einmal auf kleinere Studien außerhalb des Feldes Schule (Teilnehmende nicht über die Schule anwerben; Befragungen etc. in Uniräumen) oder auf Sekundäranalysen (siehe Punkt Datensparsamkeit) zurückzugreifen um sich an die Komplexität eines Forschungsvorhabens anzunähern.
Abschlussarbeiten, die ins direkte Feld gehen und sensible Daten erheben, unterliegen hohen wissenschaftlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen. Lassen Sie sich bei der Antragsstellung unbedingt von Ihrer betreuenden Person an Ihrer Hochschule unterstützen.
Datensparsamkeit
Es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit. Erheben Sie bitte nur die Daten, die Sie unbedingt benötigen, um Ihre Fragestellung zu beantworten. Erkundigen Sie sich vor Antragsstellung, ob Sie Ihre Frage mit Daten der Berliner Bildungsstatistik oder anderen Sekundärdaten (z. B. über VerbundFDB, Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen für quantitative Daten, Forschungsdatenzentrum (FDZ) Bildung für qualitativ-rekonstruktive Daten oder Daten der nationalen
Bildungsberichterstattung)
Datenschutz
Eine Genehmigung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule durch die Datenerhebung nicht unangemessen beeinträchtigt wird (§ 65 Abs. 2 SchulG) und die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden (§65 Abs. 3 SchulG).