Zur Gründung einer Ersatzschule müssen Rahmenbedingungen erfüllt werden. Es gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, insbesondere Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft (§§ 94 bis 104).
Nach § 6 SchulG werden Schulen als auf Dauer eingerichtete Bildungsstätten definiert, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler in einer Mehrzahl von Fächern unterrichtet werden. Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach dem Schulgesetz vorhanden sind oder grundsätzlich vorgesehen sind.
Ersatzschulen nach § 98 Schulgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und nach Maßgabe der in § 98 Abs. 3 festgeschriebenen Genehmigungsvoraussetzungen errichtet und betrieben werden. Sie unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde, erhalten nach Ablauf der in § 101 Schulgesetz geregelten Wartefrist zweckgebundene Zuschüsse und können nach Verleihung der Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule (eine Ersatzschule muss die Gewähr dafür bieten, die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft zu erfüllen) Abschlüsse und Zeugnisse erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
Das Schulgesetz und die Ersatzschulzuschussverordnung finden Sie unter www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften/