Lehrkraft im Ausland - Fachinformationen

Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK)

Auslandsdienstlehrkräfte müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits im innerdeutschen Schuldienst tätig sein.

Bewerbung
Ihre Bewerbung leiten Sie über den Dienstweg (Schulleitung, zuständige Schulaufsicht, Lehrerpersonalstelle) inkl. einer Kopie der dienstlichen Beurteilung an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Referat II D) weiter.

Freistellung
Nach erfolgter Freistellung durch den Dienstherrn wird Ihre Bewerbung in das Online-Portal der ZfA eingestellt. Sollte eine passende Stelle gefunden werden, leitet die ZfA Ihren Vertrag an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport weiter, so dass Sie für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden können.

Zuwendungen
Als Auslandsdienstlehrkraft erhalten Sie monatliche Zuwendungen von der ZfA, die aus einem steuerpflichtigen Inlandsteil und einem steuerfreien Auslandsteil bestehen. Der Einsatz erfolgt weltweit an einer der Deutschen Auslandsschulen oder an Europäischen Schulen.

Wer kann sich als Auslandsdienstlehrkraft bewerben?

Grundsätzlich können Lehrerinnen oder Lehrer als Auslandsdienstlehrkraft freigestellt werden, die:
  • bereits im innerdeutschen Schuldienst auf Lebenszeit verbeamtet oder unbefristet als Angestellte tätig sind,
  • nach dem Referendariat mindestens drei Jahre im innerdeutschen staatlichen Schuldienst unterrichtet haben,
  • zum Zeitpunkt des Dienstantritts im Ausland das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • nach einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst zum Zeitpunkt einer Zweitbewerbung mindestens drei Jahre im innerdeutschen Schuldienst beschäftigt waren,
  • sich fachlich wie auch pädagogisch überdurchschnittlich bewährt haben.

Was muss bei einer Bewerbung beachtet werden?

Eine Bewerbung sollte folgende Unterlagen in jeweils dreifacher Ausführung enthalten:
  • Freistellungsvermerk der zuständigen Schulaufsicht
  • Ausdruck des ZfA-Personalbogens für Auslandsdienstlehrkräfte inklusive Anlagen
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Kopie der aktuellen Beurteilung
  • ggf. Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen usw.

Hinweise zur Freistellung, Beurlaubung und Funktionsstellenbewerbung

Freistellung:
Eine Freistellung erfolgt grundsätzlich über vier Schuljahre. Während dieser Zeit können Sie Vermittlungsangebote annehmen, sofern der Vertragsabschluss innerhalb der im Freistellungsschreiben angegebenen Frist erfolgt.

Dauer der Beurlaubung:
Sie schließen den Arbeitsvertrag mit der Auslandsschule in der Regel für zunächst drei Jahre ab. Erstbewerber ohne Funktion können für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden.

Zweit- oder Funktionsstellenbewerber bzw. Erstbewerber, die im Laufe ihres Auslandsaufenthaltes eine Funktion übernommen haben, können für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren, an Europäische Schulen von bis zu neun Jahren, für den Auslandsschuldienst beurlaubt werden.

Verlängerungsanträge werden nach Absprache mit der Schule und der Auslandsdienstlehrkraft von der ZfA an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Referat II D) gerichtet.

Bewerbungen auf ausgeschriebene Funktionsstellen:
Bewerbungen auf ausgeschriebene Funktionsstellen müssen sich explizit auf die jeweilige Ausschreibung beziehen. Achten Sie deswegen bei Ihrer Bewerbung darauf, ob Sie alle aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Die genaue Bewerbungsfrist finden Sie in der Stellenausschreibung der ZfA. Ihre Bewerbung reichen Sie bitte in dreifacher Ausfertigung ein. Sie muss auf dem Dienstweg und vor Ablauf der Frist sowohl bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Referat II D) wie auch bei der ZfA eingegangen sein.

Wenn Sie sich auf mehrere Funktionsstellen gleichzeitig bewerben, so sollte dies aus Ihrem Anschreiben hervorgehen. Bei Erfüllung der Kriterien wird Ihre
Bewerbung mit einem Freistellungsschreiben an die ZfA weitergeleitet, die über die Aufnahme in die Bewerberdatei entscheidet. Die Freistellung erfolgt ab dem Datum des Dienstantritts.

Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)

Nicht angestellte Lehrkräfte Sie können sich nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes direkt bei der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) bewerben. Ihrer Bewerbung fügen Sie dabei bitte folgende Unterlagen bei:
  • Ausdruck des ZfA-Personalbogens für Bundesprogrammlehrkräfte incl. Anlagen
  • tabellarischer Lebenslauf
  • beglaubigte Zeugnisse über das Erste und Zweite Staatsexamen
  • ggf. Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen
Bereits angestellte Lehrkräfte Lehrkräfte, die bereits im innerdeutschen Schuldienst tätig sind, müssen vom Dienstherrn freigestellt werden. Eine Freistellung kann erfolgen wenn Sie:
  • bereits im innerdeutschen Schuldienst auf Lebenszeit verbeamtet oder unbefristet als Angestellte® tätig sind,
  • nach dem Referendariat mindestens drei Jahre im innerdeutschen staatlichen Schuldienst unterrichtet haben,
  • zum Zeitpunkt des Dienstantritts im Ausland das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • nach einer Tätigkeit im Auslandsschuldienst zum Zeitpunkt einer Zweitbewerbung mindestens drei Jahre im innerdeutschen Schuldienst beschäftigt waren,
  • sich fachlich wie auch pädagogisch überdurchschnittlich bewährt haben.
Ihre Bewerbung reichen Sie auf dem Dienstweg (Schulleitung, zuständige Schulaufsicht, Lehrerpersonalstelle) bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Referat II D) ein. Fügen Sie bitte folgende Unterlagen in jeweils dreifacher Ausführung bei:
  • Anschreiben der Schulleitung mit Befürwortung der Bewerbung
  • Ausdruck des ZfA-Personalbogens für Bundesprogrammlehrkräfte incl. Anlagen
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Kopie der aktuellen Beurteilung
  • ggf. Nachweise über Fortbildungsveranstaltungen usw.
    Weitere Informationen für bereits angestellte Lehrkräfte

Freistellung
Eine Freistellung erfolgt grundsätzlich über vier Schuljahre. Während dieser Zeit können Sie Vermittlungsangebote annehmen, sofern der Vertragsabschluss innerhalb der im Freistellungsschreiben angegebenen Frist erfolgt.

Dauer der Beurlaubung
Sie schließen den Arbeitsvertrag mit der Auslandsschule in der Regel für zunächst zwei Jahre ab. Eine Weiterbeurlaubung kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren, bei der Wahrnehmung von Funktionsstellen bis zu acht Jahren, erfolgen.

Landesprogrammlehrkräfte (LPLK)

Wegen des Bedarfs an Lehrkräften im Land Berlin können in den Schuljahren 2019/2020 bis 2021/2022 keine Lehrkräfte für das Programm zur Förderung des Deutschunterrichts in den Staaten Mittel-, Ost- und Südeuropas und in Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion entsendet werden.

Ortslehrkräfte (OLK)

Grundsätzlich können Lehrkräfte als Ortslehrkraft beurlaubt werden, wenn sie nach Abschluss des Referendariats drei Jahre im inländischen Schuldienst tätig waren.

Ortslehrkräfte schließen Verträge direkt mit der Auslandsschule vor Ort ab.

Um als Ortskraft im Auslandsschuldienst tätig zu sein, müssen Sie einen Antrag auf Sonderurlaub nach § 10 Sonderurlaubsverordnung über den Dienstweg an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Referat II D) stellen.

Dem Antrag fügen Sie ein Schreiben der Auslandsschule bei, aus dem der beabsichtigte Zeitraum der Beschäftigung und die wöchentliche Stundenzahl hervorgehen. Während dieses Zeitraumes entfallen alle Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, die Bezahlung erfolgt über die Auslandsschule vor Ort.

Damit der Zeitraum ruhegehaltfähig anerkannt wird, muss die Lehrkraft mit mindestens der Hälfte der inländischen Pflichtstundenzahl an der Auslandsschule tätig sein. Bei verbeamteten Lehrkräften wird zusätzlich ein Versorgungszuschlag auf der Basis der halben Bemessungsgrundlage (derzeit 15 % der zuletzt bezogenen individuellen Dienstbezüge) erhoben. Der anteilige Versorgungszuschlag wird vom Bund übernommen. Bei unbefristet tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräften trägt der Bund die Hälfte des Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung und etwaige darauf entfallende Steuerlasten. Siehe hierzu auch das Merkblatt OLK Auslandseinsatz und Beurlaubungsantrag OLK.

Beachten Sie bitte, dass ein Ortskraftvertrag nicht nachträglich in den Vertrag einer Auslandsdienstlehrkraft umgewandelt werden kann.

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