Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen

Aktenordner

Information zur Verbeamtung

Das Land Berlin beabsichtigt, Lehrkräfte wieder zu verbeamten. Sofern Sie bereits in einem anderen Bundesland verbeamtete Lehrkraft sind, wird die Übernahme durch eine Versetzung erfolgen. Das Beamtenverhältnis wird dann fortgesetzt. Bei Beschäftigen, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, ist die Übernahme in den Dienst des Landes Berlin nur dann im Beamtenverhältnis möglich, wenn die Senatsverwaltung für Finanzen hierzu ihre Einwilligung erteilt.

Die auf dieser Seite beschriebenen Voraussetzungen und Möglichkeiten entsprechen der geltenden Rechtslage und berücksichtigen die beabsichtigte Verbeamtung von Lehrkräften noch nicht.

Die Erteilung der Bescheide für den Laufbahnzweigwechsel erfolgt seit Juni 2019 fortlaufend. Im Bescheid wird die Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a Bildungslaufbahnverordnung festgestellt.

Sofern die sonstigen beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, folgt die Ernennung beziehungsweise Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 13 beziehungsweise Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 sowie die Einweisung in eine entsprechende Stelle durch die Lehrerpersonalstelle.

Lehrkräfte für untere Klassen (sog. LuK-Lehrkräfte) im Eingangsamt mit der Besoldungsgruppe A 11 beziehungsweise in der Entgeltgruppe E 10 können das Beförderungsamt ihrer Laufbahn statt wie bisher nach acht Jahren bereits nach sechs Jahren erreichen. Für sie ist eine einjährige Qualifizierungsmaßnahme vorgesehen. Mit Erreichen des Beförderungsamts haben auch sie nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Wartezeit von einem Jahr die Möglichkeit des zuvor dargestellten Laufbahnzweigwechsels.

Damit können
  • Lehrkräfte mit der Befähigung für den Laufbahnzweig nach § 8 BLVO (sog. L1-LK),
  • Lehrkräfte mit der Ausbildung Lehrer unterer Klassen (sog. LuK) in der Besoldungsgruppe A 12 oder der Entgeltgruppe E 11 und
  • Sonderschullehrer (DDR)
    die Befähigung für den neuen Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen auf Antrag anerkennen lassen.

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens vier Jahre an einer öffentlichen oder privaten Schule tätig gewesen sein und sich in Ihrer Tätigkeit bewährt haben.

Außerdem müssen Sie
  • sich im Umfang von 30 Zeitstunden seit 2004 fortgebildet haben
oder tätig gewesen sein
  • als Schulberaterin oder Schulberater,
  • Seminarleiterin oder Seminarleiter,
  • Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter
oder nachweisen
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem von der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung angebotenen ergänzenden oder erweiternden Studium,
  • die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifikation oder einem Lehrgang nach der Verordnung über die Weiterbildung für Lehrkräfte im Land Berlin.

Nach Ihrer Beförderung beziehungsweise Höhergruppierung sind Sie verpflichtet, sich in den nachfolgenden drei Jahren in einem weiteren Umfang von 30 Zeitstunden in den Bereichen Fachdidaktik, Fachwissenschaft oder Heterogenität fortzubilden.

Zu den Details des Verfahrens erhalten die in Frage kommenden Lehrkräfte ein gesondertes Schreiben.

So gehen Sie vor

  1. Sie füllen die Liste der besuchten Fortbildungen vor Antragstellung aus
  2. Sie reichen diese Liste zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung bei Ihrer Schulleitung ein, die die Fortbildung und Bewährung bestätigt.
  3. Sie reichen im Anschluss daran den bestätigten Antrag auf Anerkennung bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, II E 1.12, ein.
  4. Anschließend prüft die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Ihren Antrag und ggf. erfolgt die Anerkennung.
  5. Sie dokumentieren danach Ihre besuchten Fortbildungen in der Dokumentation der besuchten Fortbildungen nach Anerkennung
  6. Sie legen die Dokumentation der besuchten Fortbildungen nach Anerkennung Ihrer Schulleitung zur Unterzeichnung vor und schicken die unterschriebene Dokumentation an Ihre/Ihren zuständige/n Personalsachbearbeiter/-in.

Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die eine übertarifliche Zulage der Differenz zur Stufe 5 zur regulären Erfahrungsstufe erhalten, bekommen diese Zulage auch im Falle der Höhergruppierung.

Ausführliche Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Informationsblatt

Informationen zum Antragsverfahren – Häufige Fragen

  • Welche Fristen gelten für die Antragstellung?

    Die Beförderung/Höhergruppierung auf Grund der Anerkennung für den Laufbahnzweig „Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen“ erfolgt, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie das entsprechende Antragsformular vollständig ausgefüllt vorliegt. Ihre Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Antragsbearbeitung verarbeitet.

  • Welche Zeiten können auf die geforderten vier Jahre angerechnet werden?

    Sie müssen mindestens eine vierjährige Unterrichtstätigkeit im Anschluss an den Vorbereitungsdienst/das Referendariat in Vollzeit oder mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an einer öffentlichen Schule, einer genehmigten oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule geleistet haben.

    Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt eine proportionale Verlängerung. Auf die o.g. erforderliche Beschäftigungsdauer sind Zeiten der Elternzeit oder Pflege von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu einer Dauer von zwei Jahren anzurechnen. Die Anrechnung führt jedoch nicht zur Reduzierung des Umfangs der erforderlichen Fortbildungszeiten von insgesamt 30 Zeitstunden.

  • Wie kann ich die geforderte Fortbildungsverpflichtung seit 2004 nachweisen?

    Wenn Sie nicht als Seminarleiterin, Seminarleiter, Fachseminarleiterin, Fachseminarleiter, Schulberaterin oder Schulberater tätig waren oder sind und auch keine Weiterbildung oder Studien gemäß der Weiterbildungsverordnung durchlaufen haben, müssen Sie Fortbildungen im Umfang von 30 Zeitstunden (1.800 Minuten) durchlaufen. Anrechenbar sind Fortbildungen seit 2004.

    Anerkannt werden Fortbildungen zur Förderung pädagogischer Kompetenzen (fachlich, methodisch, sozial). Nicht anerkannt werden z. B. Präsenztage, die ausschließlich Konferenzcharakter (in Hinsicht auf Organisation) haben, reine Schulverwaltungsthemen, Verwaltungs- und Dienstrecht, Erste-Hilfe-Kurse, Dienstbesprechungen, allgemeine Sitzungen etc.

    Zur Dokumentation der Fortbildungen gibt es ein gesondertes Formblatt, das Sie Ihrer Schulleitung vorlegen. Konkrete und detaillierte Nachweise über einzelne Fortbildungen, die absolviert wurden, sind für die Antragstellung nicht erforderlich. Es genügt die Kenntnis der Schulleiterin bzw. des Schulleiters darüber, dass Sie die Fortbildungsverpflichtung erfüllt haben und ihre bzw. seine schriftliche Bestätigung auf dem Antragsformular. Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bleibt es jedoch freigestellt, Fortbildungsnachweise von Ihnen zu verlangen, wenn sie bzw. er dies als notwendig für die Erteilung der Bestätigung erachtet.

  • Was passiert, wenn ich die geforderten Voraussetzungen noch nicht ganz erfülle?

    Soweit Sie noch nicht vier Jahre im Schuldienst beschäftigt sind, warten Sie mit der Antragstellung bis zum Erreichen der vier Jahre ab. Entsprechendes gilt, wenn Sie gegenüber Ihrer Schulleitung noch nicht den erforderlichen Umfang an qualifizierenden Tätigkeiten (Fortbildung) dokumentieren können.

    Die Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen wird dann schnellstmöglich nach Antragstellung und Vorliegen der o.g. Voraussetzungen vorgenommen.

  • Wie erfülle ich die Fortbildungspflicht nach der Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a Bildungslaufbahnverordnung (BLVO)?

    Mit der Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen, sind Sie verpflichtet, in den drei Jahren nach der Entscheidung weitere 30 Zeitstunden (1.800 Minuten) Fortbildungen zu besuchen und gegenüber Ihrer Schulleitung nachzuweisen. Eine von Ihrer Schulleitung unterschriebene Bestätigung über die Erfüllung der Fortbildungspflicht reichen Sie am Ende der Dreijahresfrist bei der Personalstelle der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung für Ihre Personalakte ein.

    Als Fortbildungen für diesen Nachweis geeignet sind Fortbildungen in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität.

    Wenn Sie während der drei Jahre nach der Anerkennung in den Ruhestand treten, reduziert sich der Umfang der erforderlichen Fortbildung in dem Verhältnis in dem die Zeit der Tätigkeit zu drei Jahren steht. Auch wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund von § 38 Absatz 2 Landesbeamtengesetz über die gesetzliche Altersgrenze hinaus tätig sind, besteht die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildung.

  • Welche Konsequenzen hätte eine Nichteinhaltung meiner Verpflichtung, weitere Fortbildungen zu besuchen?

    Die Teilnahme und der Nachweis über die Fortbildung in den auf die Anerkennung folgenden drei Jahren sind Dienstpflichten gemäß § 18 Laufbahngesetz. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung hat disziplinarrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen.

  • Mit welchen Fortbildungen ist die nachzuweisende Fortbildungsverpflichtung erfüllt?
    1. Alle Fortbildungen der Regionalen Fortbildung Berlin erfüllen die Bereiche Fachwissenschaft/Fachdidaktik und/ oder Heterogenität/ Inklusion, auch Regionalkonferenzen.
    2. Studientage zur Unterrichts- und Schulentwicklung; beispielsweise zur Implementierung des Rahmenlehrplans/Entwicklung schulinterner Curricula. Die Fortbildungsverbünde der Regionalen Fortbildung Berlin unterstützen die Schulen bei der Organisation von Studientagen.
    3. Fortbildungen und Fachtage von Kooperationspartnern, wie Universitäten und Institute, LISUM (Fachtage), Friedrich-Ebert-Stiftung, Schulbuchverlagen und vergleichbaren Anbietern
    4. Nicht anrechnungsfähig sind DRK-Kurse und andere über die Krankenkassen absolvierte Kurse wie Yoga o.ä.
  • Können auch Schulleiterinnen und Schulleiter einen Antrag stellen?

    Auch Schulleiterinnen und Schulleiter können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen sich die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen auf Antrag anerkennen lassen. Die Besoldung bzw. Vergütung von Rektorinnen und Rektoren ist jedoch bei den Laufbahnzweigen nach § 8 und § 8a Bildungslaufbahnverordnung gleich.

  • Können auch Diplomlehrer (DDR) einen Antrag stellen? Was ist, wenn die Bewährungsfeststellung fehlt?

    Lehrkräfte mit einer Zuerkennung nach § 19 Absatz 3 Schullaufbahnverordnung für die Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12 allgemeinbildender Unterricht), können ebenfalls einen Antrag stellen. Für Diplomlehrkräfte mit abgeschlossener Lehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei denen die in § 19 Abs. 3 SchulLVO genannten Qualifikationen vorliegen, eine Bewährungsfeststellung aber nicht erfolgt ist, gilt Abschnitt 5 Nr. 1 Abs. 1 Entgeltordnung. Bei diesen Lehrkräften wird fiktiv vom Vorliegen der Bewährungsfeststellung ausgegangen. Die Höhergruppierung erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie die Beförderung einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, d.h. einer beamteten Lehrkraft, die die Befähigung für den Laufbahnzweig nach § 8 BLVO besitzt.