III. Der Senat
§ 10 – Zuständigkeit des Senats
Der Senat berät und beschließt insbesondere über
1. Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Senatsmitglieder berühren (Artikel 58 Abs. 5 Satz 2 VvB, § 7 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung);
2. das Verlangen auf unverzügliche Einberufung des Abgeordnetenhauses (Artikel 42 Abs. 2 VvB);
3. die Einbringung von Gesetzentwürfen beim Abgeordnetenhaus (Artikel 59 Abs. 2 VvB) und die Einbringung von Gesetzes- und Plenaranträgen beim Bundesrat;
4. das Verlangen auf Vornahme einer dritten Lesung eines Gesetzes (Artikel 59 Abs. 5 VvB) oder den Verzicht auf eine dritte Lesung;
5. aufgehoben;
6. den Erlass von Rechtsverordnungen, sofern der Senat durch Gesetz ermächtigt ist und nicht einzelne Senatsmitglieder oder die Bezirke zu ihrem Erlass ermächtigt sind (Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VvB);
7. Vorlagen, die dem Abgeordnetenhaus außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeiten zur Beschlussfassung oder zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, soweit es sich nicht um Vorlagen zur Kenntnisnahme gemäß Nummer 6 2. Halbsatz oder um Wahlvorlagen gemäß § 25 GGO II handelt;
8. die Zustimmung zu Staatsverträgen und Verwaltungsvereinbarungen gemäß § 20 AZG;
9. die Bestellung der von Berlin zu entsendenden Mitglieder des Bundesrats und deren Vertreter/-innen sowie die Be- nennung der Mitglieder der Ausschüsse des Bundesrats und deren Vertreter/-innen;
10. das Abstimmungsverhalten im Bundesrat nach Maßgabe des § 17 dieser Geschäftsordnung;
11. Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Gesetzen (Ausführungsvorschriften) sowie die sonstigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 64 Abs. 3 Satz 2, Artikel 67 Abs. 2 Satz 2 VvB, § 6 Abs. 1 AZG;
12. Maßnahmen im Rahmen der Bezirksaufsicht gemäß §§ 11 bis 13 a AZG;
13. Begnadigungen (Artikel 81 VvB), soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist;
14. Ersuchen an den Rechnungshof, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu be- richten (Artikel 95 Abs. 4 VvB);
15. Haushaltsüberschreitungen (Artikel 88 Abs. 1 VvB);
16. die jährliche Rechnungslegung gegenüber dem Abgeordnetenhaus (Artikel 94 Abs. 1 VvB);
17. Vorschläge über die Besetzung der Stellen der Präsidenten/ Präsidentinnen der oberen Landesgerichte und des Präsidenten/der Präsidentin des Rechnungshofes (Artikel 82 Abs. 2, Artikel 95 Abs. 2 Satz 2 VvB);
18. die Ernennung sowie über sonstige Personalentscheidungen der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes der Hauptverwaltung und der Richter/Richterinnen nach Maßgabe der bestehenden besonderen Bestimmungen;
19. die Einstellung, Vertragsverlängerung und Kündigung eines bzw. einer Angestellten oberhalb der Entgelttabellen des TV/L (AT-Angestellte) sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung eines oberhalb der Entgelttabellen des TV/L bewerteten Aufgabengebiets, soweit der/die Angestellte der Hauptverwaltung angehört (Artikel 77 Abs. 1 VvB);
20. die Versetzung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit sie von einer Senatsverwaltung in eine andere Senatsverwaltung, von einer Senatsverwaltung in eine Bezirksverwaltung, von einer Bezirksverwaltung in eine andere Bezirksverwaltung oder von einer Bezirksverwaltung in eine Senatsverwaltung versetzt werden und die beteiligten Dienststellen mit der Versetzung nicht einverstanden sind, oder die Versetzung zum allgemeinen Personalausgleich in der Berliner Verwaltung (Artikel 77 Abs. 2 VvB);
21. die Geschäftsordnung des Senats (Artikel 58 Abs. 4 VvB);
22. alle übrigen Angelegenheiten, für welche die Entscheidung des Senats nach der Verfassung, den sonstigen Rechtsvorschriften oder dieser Geschäftsordnung vorgeschrieben ist;
23. Angelegenheiten, bei denen ein Senatsmitglied eine Beschlussfassung des Senats beantragt; dies soll bei allen Angelegenheiten von allgemeiner politischer, sozialer, finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung geschehen.
§ 11 – Senatsvorlagen, Allgemeines
(1) Über Angelegenheiten, die durch den Senat zu entscheiden oder förmlich zur Kenntnis zu nehmen sind, ist dem Senat von den zuständigen Senatsmitgliedern eine Vorlage zu machen.
(2) Jeder Vorlage ist ein Beschlussentwurf voranzustellen.
(3) Auf Vorschlag des Regierenden Bürgermeisters/der Regierenden Bürgermeisterin kann der Senat in Ausnahmefällen auch ohne Vorlage und außerhalb der Tagesordnung beschließen.
§ 12 – Beschlussfassung im Umlaufverfahren
Ist eine Vorlage so eilbedürftig, dass über sie noch vor der nächsten Senatssitzung entschieden werden muss, so wird sie auf Antrag des federführenden Senatsmitgliedes im Umlaufverfahren verabschiedet. Die Urschrift der Vorlage und der von der Senatskanzlei gefertigte Entwurf der Beschlussausfertigung ist durch die federführende Senatsverwaltung bei allen Senatsmitgliedern zur Mitzeichnung in Umlauf zu setzen. Die Mitzeichnung kann auch mittels Telefax erklärt werden. Nach Unterzeichnung aller in Berlin im Dienst befindlichen Senatsmitglieder führt die Senatskanzlei die Schlusszeichnung des Regierenden Bürgermeisters/der Regierenden Bürgermeisterin herbei und nimmt den Beschluss in das Protokoll der nächsten ordentlichen Senatssitzung auf. Gegen die Behandlung als Umlaufsache kann jedes Senatsmitglied Einspruch erheben. Im Falle eines Einspruchs auch nur eines Senatsmitgliedes ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Senatssitzung zu setzen.
§ 13 – Vorbereitung der Senatssitzungen, Aufstellung der Tagesordnung
(1) Ordentliche Sitzungen des Senats finden regelmäßig einmal in jeder Woche statt. Tag und Stunde bestimmt der Senat. Außerordentliche Sitzungen beruft der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin nach Bedarf ein.
(2) Die Tagesordnung der Senatssitzungen setzt der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin fest. Er/Sie veranlasst die Einladung der Senatsmitglieder. Das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung soll den Senatsmitgliedern sechs Tage vor der Sitzung zusammen mit den Sitzungsunterlagen zugehen.
(3) Vorlagen an den Senat sind jeweils sieben Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle des Senats anzumelden. Der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin prüft die Beratungsreife und die Beschlussfähigkeit der eingereichten Vorlagen für die nächste Sitzung. Sollte sich zusätzlicher Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf ergeben, kann die Aufnahme der Vorlage in die Tagesordnung frühestens zur übernächsten Senatssitzung erfolgen. Ausnahmen sind vom Chef oder von der Chefin der Senatskanzlei zu genehmigen. Über die Berücksichtigung verspätet angemeldeter Vorlagen entscheidet der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin unter Berücksichtigung der Begründung des Eilbedarfs. Verneint der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin die Dringlichkeit, so wird die Beratungsunterlage auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt. Der Regierende Bürgermeister/Die Regierende Bürgermeisterin kann alle
Angelegenheiten auf die Tagesordnung setzen, in denen er/sie die Entscheidung des Senats herbeizuführen beabsichtigt (§ 2 Abs. 2).
(4) Der Regierende Bürgermeister/Die Regierende Bürgermeisterin kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung ablehnen, wenn die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 11 Abs. 2 nicht beachtet worden sind.
(5) Der Regierende Bürgermeister/Die Regierende Bürgermeis- terin kann die Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen in besonderen Fällen zurückstellen. Sind die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 11 Abs. 2 nicht beachtet worden, so ist ein Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, wenn ein Senatsmitglied dies beantragt und der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin zustimmt. Das weitere Verfahren für diese Vorlagen wird im Senat vereinbart.
§ 14 – Sitzungen des Senats
(1) Die Sitzungen des Senats finden unter dem Vorsitz des Regierenden Bürgermeisters/der Regierenden Bürgermeisterin statt (Artikel 58 Abs. 1 Satz 2 VvB). Im Falle seiner/ihrer Verhinderung richtet sich die Vertretung nach § 4.
(2) Die Beratungen des Senats sind vertraulich. Die Vertraulichkeit umfasst auch die von dem Senat gefassten Beschlüsse, die, trotz ihrer internen Bindungswirkung für die Senatsverwaltungen, nicht Stellen außerhalb der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn dies nicht ausdrücklich in dem Senatsbeschluss vorgesehen ist.
(3) An den Sitzungen nehmen außer den Senatsmitgliedern regelmäßig der/die Chef/in der Senatskanzlei, der/die Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund, der/die IKT-Staatssekretär/in (Chief Digital Officer), der/die Leiter/in des Presse- und Informationsamtes und der/die für die Politische Koordination zuständige Abteilungsleiter/in der Senatskanzlei sowie die von dem Regierenden Bürgermeister/von der Regierenden Bürgermeisterin bestimmten Schriftführer/innen teil. Der/Die Regierende Bürgermeister/in kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen, wenn ihm/ihr dies für die Behandlung eines Gegenstandes als sachdienlich erscheint.
(4) Die Staatssekretäre/Staatssekretärinnen können von dem zuständigen Senatsmitglied im Einzelfall zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(5) Hält ein Senatsmitglied die Anwesenheit eines Beamten/einer Beamtin oder eines Angestellten/einer Angestellten seiner Verwaltung außer dem/der Staatssekretär/-in für erwünscht, so hat es die Genehmigung des/der Vorsitzenden einzuholen. Der Beamte/Die Beamtin oder der/die Angestellte nimmt an der Sitzung nur während der Verhandlung über den Punkt teil, zu dem er/sie hinzugezogen ist. Er/Sie darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen Senatsmitgliedes das Wort ergreifen.
(6) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Auch ein Senatsmitglied, das im Vertretungsfalle mehrere Geschäftsbereiche leitet, hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, falls der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin oder der/die Bürgermeister/-in Vorsitzender/Vorsitzende ist. Jedes Senatsmitglied kann verlangen, dass seine Stimmabgabe zur Niederschrift genommen wird.
(7) In besonderen Fällen können Senatssitzungen auch als Telefonkonferenzen stattfinden.
(8) Senatsvorlagen dürfen vor der Verabschiedung durch den Senat der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn alle beteiligten Senatsmitglieder einverstanden sind; in diesen Fällen ist das Presse- und Informationsamt der Senatskanzlei zu unterrichten. Bei politisch bedeutsamen Entwürfen ist auch das Einverständnis des Regierenden Bürgermeisters/der Regierenden Bürgermeisterin einzuholen.
§ 15 – Niederschriften über die Senatssitzungen
(1) Über die Sitzungen des Senats wird eine Niederschrift aufgenommen, welche
Angaben über die Dauer und die anwesenden Personen,
die Beschlüsse des Senats
enthält. Auf Antrag eines Senatsmitgliedes oder auf Anordnung des/der Vorsitzenden sind weitere Vermerke und Notizen in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Regierenden Bürgermeister/ der Regierenden Bürgermeisterin und von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.
(3) Der Wortlaut der von dem Senat gefassten Beschlüsse, die nicht auf einer Vorlage beruhen oder von dem Beschlussentwurf der Vorlage abweichen, ist unverzüglich von den Schriftführern/ Schriftführerinnen zu dokumentieren und als Unterlage für die Niederschrift von dem/der Chef/-in der Senatskanzlei abzu- zeichnen. Von Senatsmitgliedern erbetene Protokollnotizen sollen von diesen während der Sitzung schriftlich niedergelegt und erforderlichenfalls nach bilateraler Abstimmung mit den betroffenen Ressortkollegen/Ressortkolleginnen (ggf. auch durch Verlesen des Textes in der Sitzung) der Protokollführung übergeben werden.
(4) Auszüge aus der Niederschrift, die die zu den einzelnen Beratungsgegenständen gefassten Beschlüsse enthalten, werden den beteiligten Senatsmitgliedern unverzüglich zugesandt. Eine vollständige Abschrift der Niederschrift wird den Senatsmitgliedern in der Regel bis spätestens eine Woche nach der Sit- zung übermittelt. Gegen den Teil der Niederschrift, der nicht die in der Sitzung schriftlich festgelegten Beschlüsse wiedergibt, können innerhalb von fünf Tagen nach Empfang Einwendungen erhoben werden, über die der Senat entscheidet. Die der erneuten Beschlussfassung zugrunde zu legende Vorlage ist von dem Senatsmitglied zu fertigen, das die Einwendungen erhoben hat.
§ 16 – Widerspruchs- und Einspruchsrecht gegen Beschlüsse
(1) Beschließt der Senat in einer Frage von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 5 gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Senatsmitgliedes, so kann dieses bis zur nächsten ordentlichen Sitzung gegen den Beschluss Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in der nächsten ordentlichen Sitzung nochmals zu beraten und abzustimmen. Die Ausführung des Beschlusses, dem das für Finanzen zuständige Senatsmitglied widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn nicht in der zweiten Sitzung in Anwesenheit des für Finanzen zuständigen Senatsmitgliedes oder dessen Vertreters von der Mehrheit aller Senatsmitglieder der erste Beschluss bestätigt wird und der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin bei diesem Beschluss mit der Mehrheit gestimmt hat.
(2) Erhebt das für Finanzen zuständige Senatsmitglied Einspruch gegen einen Beschluss des Senats, durch den einer Haushaltsüberschreitung zugestimmt wird, so ist ein Beschluss des Abgeordnetenhauses herbeizuführen (Artikel 88 Abs. 3 VvB).
(3) Beschließt der Senat in Angelegenheiten der Stellenpläne und der Beschäftigungsplanung für nichtplanmäßige Dienstkräfte gegen oder ohne die Stimme des dafür zuständigen Senatsmitgliedes, so kann dieses bis zur nächsten ordentlichen Sitzung gegen den Beschluss Widerspruch erheben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 17 – Behandlung der Bundesratssachen
(1) Die Drucksachen sowie Protokolle, Beschlüsse und sonstigen Verhandlungsunterlagen des Bundesrates und seiner Ausschüsse werden – solange und soweit sie vom Sekretariat des Bundesrates in gedruckter Form zugestellt werden – von dem/ der Bevollmächtigten beim Bund allen beteiligten oder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der Entscheidung mitwirkenden Senatsmitgliedern zugeleitet. Diese Unterlagen sind den Senatsverwaltungen auch über den Dokumentenserver des Bundesrates zugänglich.
(2) Der Senat beschließt vor jeder Bundesratssitzung über das Abstimmungsverhalten im Bundesrat. Für den Fall, dass ein Senatsbeschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Regierende Bürgermeister/die Regierende Bürgermeisterin auf Vorschlag des/der Bevollmächtigten des Landes Berlin beim Bund im Benehmen mit den beteiligten Senatsmitgliedern. Die von dem Senat bestellten Mitglieder des Bundesrats sind an die derart getroffenen Entscheidungen gebunden. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die Europakammer des Bundesrats.
(3) Die Vorlagen zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat werden vor der Beschlussfassung durch den Senat in der Konferenz der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen unter Vorsitz des Chefs/der Chefin der Senatskanzlei beraten. Die dort erarbeiteten Entscheidungsvorschläge werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt und von dem/der Bevollmächtigten des Landes Berlin beim Bund in der Senatssitzung vorgetragen.
(4) In den Ausschüssen des Bundesrates entscheidet das Mitglied des betreffenden Bundesratsausschusses im Rahmen der Richtlinien der Regierungspolitik.
(5) Die Mitglieder des Senats, die an den Sitzungen des Bundesrates und des Deutschen Bundestages oder deren Ausschüssen teilnehmen, unterrichten den/die Bevollmächtigte/-n des Landes Berlin beim Bund rechtzeitig über ihre Teilnahme. In den Ausschüssen des Bundesrates und des Deutschen Bundestages nehmen in der Regel die gemäß Artikel 52 Abs. 4 GG bzw. Artikel 43 Abs. 2 bestellten Beauftragten die Interessen Berlins wahr.
§ 18 – Durchführung und einheitliche Vertretung der Senatsbeschlüsse
(1) Die Durchführung eines Senatsbeschlusses obliegt den Senatsmitgliedern, die durch den Beschluss bestimmt werden.
(2) Die vom Senat gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder des Senats sowie für die einzelnen Geschäftsbereiche verbindlich und gegenüber allen
infrage kommenden Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Senatsmitglieder anderer Auffassung sein sollten.
(3) Das zuständige Senatsmitglied darf von Senatsbeschlüssen vorbehaltlich der Genehmigung des Senats nur dann abweichen, wenn eine veränderte Sachlage dies für geboten erscheinen lässt. Im Abgeordnetenhaus und seinen Ausschüssen darf ohne Billigung des Senats keine Zustimmung zu wesentlichen Abweichungen von Vorlagen des Senats erklärt werden.
IV. Schlussbestimmung
§ 19 – Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Beginn der 16. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Senats vom 22. Januar 2002 (ABl. S. 702), geändert am 2. September 2003 (ABl. S. 3916), außer Kraft.