Berlin reformiert Mietobergrenze bei Ersatzwohnraum

Pressemitteilung vom 12.11.2024

Aus der Sitzung des Senats am 12. November 2024:

Der Rat der Bürgermeister hat am 10. Oktober 2024 der vom Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, am 1. Oktober 2024 dem Senat vorgelegten Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zugestimmt. Der Senat hat die Verordnung heute beschlossen.

Mit der neuen Verordnung werden die Hinweise des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg (OVG) aus dem Urteil vom 23. Mai 2023 zur Mietobergrenze für Ersatzwohnraum bei Abriss umgesetzt. Das OVG hatte die starre Mietobergrenze von 9,17 Euro pro Quadratmeter in dem Verfahren nicht aufheben können, aber überzeugend ausgeführt, dies zu tun, wenn es streitentscheidend wäre. Daher wird nun nach Rechtskraft des Urteils zeitnah der Inhalt umgesetzt, damit das Zweckentfremdungsrecht auch weiterhin rechtssicher von den Bezirken angewendet werden kann.

Konkret wird die bisherige Mietobergrenze durch ein System von Anfangsmieten ersetzt, die gemäß dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmendenhaushalt allgemein aufgebracht werden können. Als Arbeitshilfe für die Bezirke werden verschiedene Modelle vorgegeben, die eine rechtssichere Bearbeitung sowie eine gleichmäßige Genehmigungspraxis von Abrissen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz in den Bezirken gewährleisten sollen.