Änderung des Sportförderungsgesetzes

Pressemitteilung vom 03.09.2024

Aus der Sitzung des Senats am 3. September 2024:

Nach der Zustimmung des Rats der Bürgermeister am 15. August 2024 hat der Senat heute den am 6. August 2024 auf Vorlage der Senatorin für Inneres und Sport, Iris Spranger, in den Senat eingebrachten Gesetzesentwurf zur Änderung des Sportförderungsgesetzes (SportFG) beschlossen. Der Entwurf wird nun dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorgelegt. Aufgrund einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine Anpassung nötig, um Nachteile für das Land Berlin abzuwenden. Nach derzeitigem Stand werden ab dem 1. Januar 2025 juristische Personen der öffentlichen Hand unter bestimmten Voraussetzungen auch als umsatzsteuerpflichtig gelten.

Im Zusammenhang mit der Nutzungsermöglichung öffentlicher Sportstätten, beispielsweise durch Sportvereine, für Workshops oder andere Sportangebote, hätte das Land Berlin künftig unter Umständen eine Umsatzsteuer zu entrichten. Die Änderung des Sportförderungsgesetzes schafft Rechtsklarheit. Darin wird geregelt, dass die Nutzenden die Umsatzsteuer zu tragen haben, sofern wirtschaftliche Tätigkeiten in Form der Vergabe von öffentlichen Sportstätten durch das Land Berlin der Umsatzsteuer unterliegen.

Da die Einzelheiten der zu entrichtenden Entgelte auf Grundlage des Sportförderungsgesetzes jeweils in den Verwaltungsvorschriften der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN) und der Entgeltordnung für die städtischen Kunsteisbahnen Berlins ausgestaltet sind, werden auch diese Vorschriften im Zuge einer umfassenderen Überarbeitung angepasst.