Senat beschließt neue Gebührenordnung für die Unterbringung wohnungsloser Menschen

Pressemitteilung vom 16.07.2024

Aus der Sitzung des Senats am 16. Juli 2024

Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Sozialsenatorin Cansel Kiziltepe die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen (Unterbringungsgebührenordnung – UntGebO) beschlossen.

Senatorin Cansel Kiziltepe: „Durch den Erlass der Gebührenordnung schaffen wir nach mehr als 20 Jahren endlich eine einheitliche und transparente Grundlage für die Kostenbeteiligung bei der öffentlichen Unterbringung. Den Einstieg machen die Unterkünfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten. In den nächsten Jahren sollen schrittweise auch die sogenannten ASOG-Unterkünfte in den Geltungsbereich der Gebührenordnung aufgenommen werden. Die Erstellung eines Kosten- und Vergütungsrahmens für die Unterbringung von Wohnungslosen ist Teil der Richtlinien der Regierungspolitik des Senats und wird mit diesem Erlass umgesetzt.“

Die Verordnung legt einheitliche Gebühren für die Nutzung landeseigener Unterkünfte für wohnungslose Menschen mit und ohne Fluchthintergrund fest. Die Gebührenordnung gilt zunächst für alle vertraglich gebundenen Unterkünfte des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Alle Personen, die durch eine behördliche Zuweisung hier untergebracht werden, sind gebührenpflichtig. Eine Ausnahme besteht für Personen, die die Unterbringung als Sachleistung durch das LAF enthalten. Das betrifft überwiegend Personen im laufenden Asylverfahren.

Die neue Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Neu ist, dass dabei die Höhe der Monatsgebühr unabhängig von der Unterkunftsart sein und für alle Einrichtungen den gleichen Satz betragen wird. Für Personen mit eigenem Erwerbseinkommen oder im BAföG-Bezug wird es die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung geben. Dadurch möchte der Senat fördern, dass untergebrachte Menschen arbeiten gehen, eine Ausbildung aufnehmen und sich selbst versorgen.

Die Gebührenhöhe soll regelmäßig durch die Senatsverwaltung für Soziales in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Sie wird auf der Grundlage der tatsächlichen durchschnittlichen Kosten aller Vertragsunterkünfte des LAF ermittelt.