Bericht nach § 24 Abs. 4 EGovG Bln für das 3. Quartal 2023 beschlossen
Pressemitteilung vom 14.05.2024
Aus der Sitzung des Senats am 14. Mai 2024:
Der Senat hat heute auf Vorlage des Regierenden Bürgermeisters von Berlin, Kai Wegner, den vierteljährlichen Bericht nach § 24 Absatz 4 EGovG Bln für das 3. Quartal 2023 beschlossen.
Das ITDZ Berlin ist zentraler IT-Dienstleister der Berliner Verwaltung und stellt allen Behörden und Einrichtungen die verfahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstechnik sowie IT-Basisdienste zur Verfügung. Kann das ITDZ diese Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen liefern oder bestehen andere Gründe, kann die IKT-Staatssekretärin nach § 24 Absatz 4 EGovG Bln Ausnahmen von dieser Abnahmepflicht gestatten. Über die gewährten Ausnahmen ist dem Abgeordnetenhaus quartalsweise zu berichten. Der Bericht über das 3. Quartal 2023 wurde jetzt beschlossen.
Ziel des Berliner EGovernment-Gesetzes ist unter anderem die Zusammenarbeit der Berliner Verwaltung durch die gemeinsame Nutzung von zentralen informations- und kommunikationstechnischen Strukturen und Organisationen. Die Berichtspflicht dient dazu, einen aktuellen Überblick darüber zu haben, in wie vielen Fällen Dienste und Leistungen gerade nicht durch den gemeinsamen Dienstleister ITDZ genutzt werden.
Gleichzeitig wurden mit dem Bericht die bisherigen Berichte aus den Jahren 2021 und 2022 korrigiert. Grund für die Korrektur war eine verwaltungsinterne Überprüfung, welche der im Bereich der IKT-Steuerung eingegangenen Ausnahmen tatsächlich Gegenstand der Berichtspflicht sind. Als Ergebnis dieser Überprüfung wurde festgelegt, dass auch Anzeigen einer Ausnahme aufgrund des Rundschreibens InnDS V Nr. 2/2018 Gegenstand der Berichte sein müssen. Das Rundschreiben stammt aus dem Jahr 2018 und legt fest, dass in den Fällen der Nichtlieferfähigkeit des ITDZ oder in denen, wo der Preis des ITDZ die Marktüblichkeit übersteigt, Behörden die Nutzung eines anderen Dienstleisters lediglich anzeigen müssen.
In den bisherigen Berichten wurden lediglich über die Ausnahmen von der Abnahmepflicht des ITDZ berichtet, welche auch seitens der IKT-Staatssekretärin formal gestattet wurden.
Die vergangenen Berichte wurden jetzt durch die bisher in der zuständigen Fachabteilung eingegangenen Anzeigen aufgrund des Rundschreibens durch zwei Ausnahmen für die Bezirke, drei Ausnahmen für das Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie sechs Ausnahmen für die Polizei ergänzt. Ferner umfasst die Korrektur jeweils eine Ausnahme für ein Bezirksamt sowie für eine Senatsverwaltung.
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