Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Pressemitteilung vom 26.03.2024
Aus der Sitzung des Senats am 26. März 2024:
Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Katharina Günther-Wünsch, Senatorin für Bildung, Jugend und Familie, das Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften zur Kenntnis genommen und die Vorlage zur Stellungnahme an den Rat der Bürgermeister überwiesen.
Senatorin Günther-Wünsch: „Die Schulgesetznovelle ist eine essentielle Maßnahme, um von Anfang an eine optimale Förderung für unsere Kinder sicherzustellen. Unser vorrangiges Ziel ist es, dass sie erfolgreich ihre Bildungswege durchlaufen und später ihr Leben eigenständig gestalten können. Dafür ist eine klare Orientierung notwendig, sowohl für Eltern als auch für Kinder. Insbesondere die Kinder brauchen eine gezielte Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse sowie ihrer Stärken und Förderbedarfe. Unsere Reform greift genau an den neuralgischen Punkten des Bildungssystems an, um maßgeschneiderte Strukturen für alle Schülerinnen und Schüler zu etablieren.“
Dafür greift der Gesetzentwurf fünf zentrale Vorhaben aus den Richtlinien der Regierungspolitik 2023-2026 des Landes Berlin auf. Hierzu zählen die Umsetzung des sogenannten Kita-Chancenjahres, die Abschaffung des Probejahres nach der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium, die Einführung eines elften Pflichtschuljahres, die Gründung eines eigenen Berliner Landesinstituts und die Stärkung des Religionsunterrichts an Schulen.
Mit dem Kita-Chancenjahr wird der Zugang zu früher Bildung deutlich gestärkt. Ab dem Kitajahr 2025/2026 werden alle Kinder ab dem dritten Lebensjahr automatisch einen „Willkommensgutschein“ erhalten. Die verpflichtende vorschulische Sprachförderung für Kinder mit Sprachförderbedarf, die keine Kita oder Tagespflegestelle besuchen, wird von fünf auf sieben Stunden täglich erhöht. Die Sprachstandsfeststellung durch Schulämter erfolgt künftig bereits zu Beginn eines Kitajahres. Das Kita-Chancenjahr soll allen Kindern die sprachlichen Voraussetzungen für den Besuch der Grundschule vermitteln.
Im Zusammenhang mit der Abschaffung des Probejahres am Gymnasium werden die Regelungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums angepasst. Die Vorgaben für die Erstellung der Förderprognose werden überarbeitet. Zukünftig wird aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache eine Summe gebildet. Überschreitet die Förderprognose den Zahlenwert von 14, kann nur dann eine Anmeldung an einem Gymnasium erfolgen, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen eines Probeunterrichtes nachgewiesen wird. Eltern können ihre Kinder für diese Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichtes anmelden. Die Regelungen finden erstmals vollumfänglich auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2024/25 in Jahrgangsstufe 5 befinden. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im kommenden Schuljahr in der Jahrgangsstufe 6 befinden, wird keine neue Förderprognose erstellt. Für sie werden die bisherigen Regelungen für die Bildung der Durchschnittsnote der erteilten Zeugnisnoten gelten. Im Falle einer Durchschnittsnote von über 2,2 muss dann die Eignung für den Besuch am Gymnasium nachgewiesen werden.
Im Anschluss an die zehnjährige allgemeine Schulpflicht wird ein elftes Pflichtschuljahr in der Sekundarstufe II verankert. Etwa zehn Prozent der Schülerinnen und Schüler sind – trotz umfangreichen und differenzierten Berufsorientierungsangebots in der Sekundarstufe I – nach Ende von zehn Schulbesuchsjahren nicht hinreichend orientiert, um in eine Ausbildung oder einen studienbefähigenden Bildungsgang überzugehen. Zudem liegt die Abbruchquote in der Ausbildung derzeit bei ca. 30 Prozent.
Hier soll das 11. Pflichtschuljahr ansetzen und sicherstellen, dass Jugendliche, die nach Ende ihrer Schulpflicht keine reguläre Berufsausbildung beginnen, weiter schulische Förderung erhalten – und so eine konkrete Perspektive bekommen. Die stufenweise Einführung des elften Pflichtschuljahres startet zum Schuljahr 2024/25. Das elfte Pflichtschuljahr selbst gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 im zehnten Schulbesuchsjahr befinden.
Ab 1. Januar 2025 erhält Berlin ein eigenes Landesinstitut, das unter anderem Aufgaben der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals an Schulen sowie der Qualitätsentwicklung und des Unterrichts wahrnehmen wird. Dieses neue Landesinstitut wird schulgesetzlich normiert.
Berlin stärkt den bekenntnisorientierten Religionsunterricht. Deshalb wird im Schulgesetz klar festgehalten, dass Religionsgemeinschaften das Recht haben, Religionsunterricht anzubieten. Schulen werden zukünftig verpflichtet sein, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung die Eltern zur Teilnahme an Religions-/Weltanschauungsunterricht zu befragen.
Die Gesetzesvorlage umfasst Änderungen des Schulgesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin, des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und der Schülerförderungs- und betreuungsverordnung. Vorgesehen ist, dass die Regelungen grundsätzlich zum 1. August 2024 in Kraft treten.
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