6. Änderungsgesetz der Bauordnung für Berlin beschlossen
Pressemitteilung vom 26.09.2023
Aus der Sitzung des Senats am 26.09.2023:
Das Presse- und Informationsamt des Landes Berlin teilt mit:
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 26. September 2023 auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, den Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin beschlossen.
Dazu sagte Senator Christian Gaebler: „Um allen Menschen in Berlin ein für sie bezahlbares Zuhause zu schaffen, müssen wir schneller werden und Genehmigungsverfahren effizienter gestalten. Neben dem geplanten Schneller-Bauen-Gesetz haben wir deshalb die Bauordnung überarbeitet. Dazu gehört auch die Förderung der Barrierefreiheit, der nachhaltige Umgang mit Baustoffen und der Klimaschutz. Das sind wichtige Zukunftsthemen, die wir noch stärker in der Bauordnung für Berlin verankert haben.“
Das Bauordnungsrecht soll seinen Teil zur Verbesserung des Stadtklimas und zum Erreichen der Berliner Klimaschutzziele beitragen. Die Änderungen der BauO Bln berücksichtigen dies unter anderem durch Anforderungen an die Dachbegrünung, die Verpflichtung zum Einbau von Kaltwasserzählern und geringere Abstände von Solaranlagen zu Brandwänden.
Die wesentlichen Änderungen im Detail:
• Die Regelung zur Holzbauweise wurde angepasst. Danach sind auch Bauteile aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den einschlägigen technischen Baubestimmungen entsprechen.
• Dachausbauten und Aufstockungen bestehender Gebäude können nunmehr mit bis zu zwei Geschossen realisiert werden, ohne dass dies eine Verpflichtung nach sich zieht, eine Aufzugsanlage zu errichten.
• Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird eine Typengenehmigung erteilt.
• Für Solaranlagen (Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen) wird ein geringerer Abstand zu Brandwänden vorgeschrieben, wenn dies aus Brandschutzgründen gerechtfertigt werden kann.
• In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit erforderlichen Aufzügen muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. Ab dem 1. Januar 2025 müssen zusätzlich insgesamt drei Viertel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein, sofern die Pflicht besteht, dass ein Aufzug gebaut werden muss.
• Dächer mit einer Dachneigung bis zu 10 Grad, deren Dachfläche insgesamt größer als 100 Quadratmeter ist, sind zu begrünen. Es sei denn, dass dem eine andere Verwendung auf den Dächern entgegensteht.
• Dachausbauten außerhalb qualifizierter B-Pläne fallen künftig in die Genehmigungsfreistellung.
• Installation von Kaltwasserzählern im Wohnungsbestand bis Ende 2030. Es sei denn, die Installation kann nur mit einem verhältnismäßig hohen Mehraufwand erfüllt werden.
• Neufassung der Anzeigepflicht für den Abriss von Gebäuden mit Wohnraum. Zukünftig muss die Anzeige unter Vorlage der entsprechenden Genehmigung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass eine reine Anzeige nicht ausreicht und es nach Zweckentfremdungsrecht ein Genehmigungsverfahren gibt. Der Bauherr muss für dieselbe Sache bisher zwei Genehmigungen beantragen. Dadurch wird das gesamte Verfahren unübersichtlich und fehleranfällig. Die Änderung führt zu einer Verfahrensklärung.
• Mehr verfahrensfreie Vorhaben
o unter anderem überdachte Abstellplätze für Fahrräder bis 50 Quadratmeter (heute 30 Quadratmeter)
o Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen auch bei Hochhäusern
o höhere Mobilfunkmasten
o nicht überdachte Fahrradabstellplätze bis 100 Quadratmeter (heute 30 Qadratmeter)