Rettung der Krisenhäuser: Senat beschließt Minimierung von Finanzierungsrisiken und höhere Transparenz bei der Bewilligung von Leistungen
Pressemitteilung vom 27.06.2023
Aus der Sitzung des Senats am 27. Juni 2023:
Für Hilfesuchende sind Krisenhäuser häufig der letzte Zufluchtsort. Sie nehmen Personen auf, die in einer akuten psychosozialen Krisensituation sind. Die Mitarbeitenden betreiben konkrete Kriseninterventionen und organisieren auch in Absprache mit der zuständigen bezirklichen Fachstelle die notwendige Anschluss- oder Verbundhilfe.
Die Finanzverwaltung möchte die Finanzierungsrisiken der Bezirke bei der Leistungsbewilligung für Krisenhäuser minimieren. Dazu soll bei der zentralen Budgetierung dieser Leistungstyp gesondert finanziert werden. Er erhält einen eigenen Zuweisungspreis, der auf den Entgelten für Krisenhäuser beruht. Das geht aus einem Bericht hervor, den der Senat am 27. Juni 2023 auf Vorlage von Finanzsenator Stefan Evers beschlossen hat. Dieser wird dem Abgeordnetenhaus nun zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Die Zuweisung von finanziellen Mitteln an die Bezirke erfolgt grundsätzlich auf Basis von produktbezogenen Leistungen. Diese sind in einem sogenannten Produktkatalog abgebildet. Neu im Katalog ist nun ein gesondertes „Krisenhaus-Produkt“. Die Leitungen der Sozialämter in den Bezirken haben der vorgeschlagenen Produktumbildung zugestimmt. Das neue Produkt ist rückwirkend zum 1. Januar 2023 bereits in Kraft getreten. Die Einrichtung des gesonderten Produktes für Krisenhäuser wird auch die Transparenz erhöhen. Dies betrifft allen voran die Kosten und Mengen dieses Leistungstyps in den Berliner Bezirken.
Die Finanzierung der Krisenhäuser war bisher über das Produkt „Stationäre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Einrichtungen“ geregelt. Dies hatte Finanzierungsrisiken bei der Leistungsbewilligung zur Folge, insbesondere in den Bezirken, die eine überdurchschnittliche Belegung in Krisenhäusern zu verzeichnen hatten.
Im Land Berlin stehen im Rahmen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff. SGB XII) mit dem „Krisenhaus“ und „Übergangshaus“ zwei Einrichtungsformen als Anlaufstelle zur Verfügung. Diese richten sich an Menschen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und denen der Verlust ihrer Wohnmöglichkeiten droht oder bereits eingetreten ist. Die leistungstypspezifischen Regelungen sind im Berliner Rahmenvertrag (BRV) definiert.
Die Finanzierung der Krisenhäuser ist als entgeltfinanzierte Betreuungsleistung belegungsabhängig. Eine Zahlung des Bezirks an den Träger eines Krisenhauses erfolgt nur dann, wenn eine entsprechende Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen und ein Platz belegt wird. Andere Finanzierungsformen wie z.B. eine Zuwendungsfinanzierung könnten dem gesetzlichen Rechtsanspruch zuwiderlaufen. Derzeit stehen in Berlin zwei Krisenhäuser (betrieben durch die Träger IB Berlin-Brandenburg gGmbH sowie den Verein zum Schutz von psychischer Gewalt e.V.) zur Verfügung.
Hintergrund:
Das Abgeordnetenhaus hatte am 17. November 2022 den Senat aufgefordert, die Finanzierung der Krisenhäuser (§§ 67 ff. SGB XII) zu evaluieren. Ziel dieser Evaluation ist die langfristige Sicherung der Einrichtungsform sowie der bedarfsgerechte Ausbau des Angebotes. Der Senat ist mit dem aktuellen Bericht dem Beschluss nun nachgekommen.
Kontakt
Sprecherin der Senatsverwaltung für Finanzen