Mieterhöhungen für 1,5 Millionen Berliner Mieterhaushalte werden weiterhin bis 2028 begrenzt
Pressemitteilung vom 14.03.2023
Aus der Sitzung des Senats am 14. März 2023:
Der Senat hat heute auf Vorlage des Senators für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Andreas Geisel die Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen beschlossen.
Die Verordnung sichert in ganz Berlin für weitere fünf Jahre eine niedrige Kappungsgrenze für allgemeine Mieterhöhungen. Damit dürfen allgemeine Mieten in Berlin auch zukünftig nur um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren erhöht werden.
Senator Andreas Geisel: „Es ist wichtig, dass wir für 1,5 Millionen Berliner Mieterhaushalte den Mietanstieg begrenzen können. Wir müssen die Mieterinnen und Mieter umfassend vor Mietsprüngen und vor Verdrängung aus ihren Wohnquartieren schützen. Eine weitere Absenkung der Kappungsgrenze ist deshalb notwendig. Da Mietrecht Bundesrecht ist, appelliere ich an dieser Stelle erneut an die Bundesregierung, die vorgesehene Senkung der Kappungsgrenze von 15 auf 11 Prozent auf angespannten Wohnungsmärkten kurzfristig auf den Weg zu bringen. Zusätzlich brauchen die Städte und Gemeinden endlich wieder eine erfolgsversprechende Möglichkeit zur Verfolgung von überhöhten Mietpreisen. Der Bundesrat hat dazu bereits im Februar 2022 einen Vorschlag zur praxistauglichen Ausgestaltung im Wirtschaftsstrafgesetz unterbreitet. Nun sind die Bundesregierung und der Bundestag gefordert, diese notwendigen Verbesserungen des Mietrechts zu beschließen.“
Die abgesenkte Kappungsgrenze von maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren ergänzt die bereits bestehende Kappung. Nach dieser dürfen allgemeine Mieterhöhungen höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete führen.
Für rund 350.000 Mieterhaushalte bei den landeseigenen Wohnungsunternehmen wird bis Ende dieses Jahres durch das Mietenmoratorium im Rahmen des Berliner Entlastungspakets zur Bewältigung der Energiekrise der Mietanstieg weitgehend verhindert. Mit der neuen Kappungsgrenzenverordnung profitieren im Rahmen des bundesgesetzlich Möglichen auch alle anderen Berliner Mieterinnen und Mieter im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand von der sozialen Mietenpolitik im Land Berlin.
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Sprecher der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen